Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Fehlende CTG-Kontrolle: Behandlungsfehler?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn während der Geburt die Überwachung lückenhaft wirkt: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Eine Geburt kann sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch verändern. Für Eltern stellt sich danach oft die schmerzhafte Frage, ob eine Verschlechterung früher hätte erkannt werden müssen. Eine fehlende CTG-Aufzeichnung oder eine nicht dokumentierte Untersuchung beweist jedoch nicht automatisch einen Behandlungsfehler.

Eine rasche Verschlechterung und ein Notkaiserschnitt

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verfahrens minderjährig. Seine Mutter vertrat ihn gesetzlich. Während der Geburt kam es zu einer sehr raschen und schweren Verschlechterung. Nach einer deutlichen Verlangsamung der kindlichen Herztätigkeit wurde ein Notkaiserschnitt angeordnet.

Zuvor waren mehrfach CTG-Untersuchungen durchgeführt worden. Zwischen 20:20 Uhr und 22:07 Uhr erfolgte jedoch keine weitere CTG-Messung. Auch der Muttermund wurde während eines bestimmten Zeitraums nicht erneut untersucht.

Der Kläger machte geltend, die Überwachung während der Geburt sei nicht ausreichend gewesen. Nach seiner Darstellung könnten dadurch gesundheitliche Folgen entstanden sein, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung und der Feinmotorik. Er verlangte Schadenersatz und die Feststellung, dass für mögliche künftige Schäden gehaftet werde.

Für die Familie war damit nicht nur die Frage entscheidend, ob die Überwachung lückenlos dokumentiert worden war. Es musste auch geklärt werden, ob eine weitere Untersuchung medizinisch überhaupt erforderlich gewesen wäre und ob eine frühere Maßnahme den behaupteten Schaden verhindert hätte.

Was gilt als Behandlungsfehler?

Maßgeblich ist, ob die behandelnden Personen den medizinischen Standard eingehalten haben. Erwartet wird jenes Vorgehen, das ein sorgfältiger Fachmann oder eine sorgfältige Fachfrau in der konkreten Situation anwenden würde. Dieser Maßstab gilt auch für die Betreuung während einer Geburt.

§ 1299 ABGB regelt die besondere Sachverständigenhaftung: Wer beruflich über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, muss für die Sorgfalt eines entsprechend ausgebildeten Fachmanns einstehen. Ob dieser Standard eingehalten wurde, hängt aber immer vom jeweiligen Verlauf, den Befunden und den Umständen der Behandlung ab.

Medizinische Leitlinien können dabei eine wichtige Orientierung bieten. Sie legen jedoch nicht automatisch fest, dass jede Abweichung einen Behandlungsfehler darstellt. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen, von denen eine Leitlinie ausgeht, bei der konkreten Geburt tatsächlich vorlagen.

Eine bestimmte Überwachungsfrequenz kann daher nicht losgelöst vom Geburtsverlauf beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind beispielsweise bisherige Befunde, die Entwicklung der Geburt und die Frage, ob Anzeichen für eine akute Gefährdung vorlagen.

Was der OGH zur fehlenden Dokumentation sagte

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient einen Behandlungsfehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden beweisen. Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten erfolgt die Geltendmachung solcher Ansprüche regelmäßig durch die gesetzliche Vertretung.

Fehlt eine notwendige Dokumentation oder ist sie lückenhaft, kann das zu einer Beweiserleichterung führen. Das bedeutet: Das Gericht kann der Krankenanstalt eine besondere Erklärungslast auferlegen. Sie kann etwa darlegen müssen, ob eine Maßnahme dennoch durchgeführt wurde, ob sie medizinisch nicht erforderlich war oder ob sich der behauptete Fehler sehr wahrscheinlich nicht auf den Schaden ausgewirkt hätte.

Eine Beweiserleichterung ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis eines Behandlungsfehlers. Aus einer fehlenden Eintragung folgt daher nicht zwingend, dass eine Untersuchung unterblieben ist oder dass ihr Unterbleiben fehlerhaft war.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich damit in seiner Entscheidung OGH vom 22.01.2025, 9 Ob 80/24s. Er wies die Revision des Klägers zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag. Die Vorinstanzen – das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz – hatten das Vorgehen in der konkreten Situation als mit dem medizinischen Standard vereinbar beurteilt.

Nach den Feststellungen war eine weitere Untersuchung des Muttermunds medizinisch nicht angezeigt. Außerdem sah der OGH keine relevante Verletzung der Dokumentationspflicht. Deshalb musste er keine grundsätzliche neue Frage dazu beantworten, wie die Dokumentation durch Hebammen in solchen Situationen allgemein zu beurteilen ist.

Warum diese Entscheidung nicht jede CTG-Lücke bewertet

Aus der Entscheidung folgt nicht, dass eine bestimmte Zeitspanne ohne CTG bei jeder Geburt ausreichend oder unbedenklich wäre. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass jede nicht dokumentierte Untersuchung rechtlich ohne Bedeutung bleibt.

Das Gericht muss den gesamten Geburtsverlauf prüfen. Dazu gehören die zuvor erhobenen Befunde, die Entwicklung der Herztätigkeit, der Zeitpunkt der Verschlechterung und die Reaktion des Behandlungsteams. Erst daraus kann sich ergeben, ob eine zusätzliche Kontrolle medizinisch geboten war.

Ebenso wichtig ist die medizinische Kausalität: Selbst wenn eine Maßnahme fehlerhaft unterblieben wäre, müsste grundsätzlich zusätzlich geklärt werden, ob dadurch tatsächlich ein gesundheitlicher Schaden verursacht oder vergrößert wurde. Bei möglichen Entwicklungsstörungen kann diese Beurteilung besonders anspruchsvoll sein.

Was bedeutet das für betroffene Familien in Wien?

Der Fall stammt aus Oberösterreich. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Geburten und mögliche Behandlungsfehler in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn ein Gerichtsverfahren notwendig wird, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Unterlagen nach einer schwierigen Geburt wichtig sein können

Wenn Sie gerade prüfen, ob die Überwachung während der Geburt ausreichend war, sollten Sie möglichst früh die vorhandenen Unterlagen sichern. Dazu können insbesondere gehören:

  • Geburtsdokumentation und Hebammenprotokolle,
  • sämtliche CTG-Aufzeichnungen,
  • Befunde aus Schwangerschaft und Geburt,
  • Operations- und Narkoseberichte,
  • Dokumentation der Versorgung des Kindes nach der Geburt,
  • Unterlagen über spätere Entwicklungsauffälligkeiten, Therapien und Fördermaßnahmen,
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen sowie zeitnahe eigene Erinnerungsnotizen.

Bei möglichen Folgeschäden ist es hilfreich, Beschwerden und Auffälligkeiten fortlaufend zu dokumentieren. Wichtig können auch Angaben dazu sein, wann eine Entwicklung erstmals auffiel, welche Untersuchungen erfolgten und welche Unterstützung danach notwendig wurde.

Arzthaftungsansprüche verjähren in Österreich regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und möglicher verantwortlicher Person. Beginn und Ablauf können im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Eine rechtliche Prüfung sollte daher nicht erst erfolgen, wenn alle gesundheitlichen Folgen endgültig feststehen.

Häufige Fragen zu CTG, Dokumentation und Geburtsschäden

Ist eine fehlende CTG-Kontrolle automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Entscheidend ist, ob nach dem damaligen Geburtsverlauf eine weitere Kontrolle nach dem medizinischen Standard erforderlich war. Dabei spielen die bisherigen Befunde und die Entwicklung der Geburt eine wesentliche Rolle. Eine Dokumentationslücke kann die Beweisführung erleichtern, ersetzt aber nicht den Nachweis eines Behandlungsfehlers und eines dadurch verursachten Schadens.

Wer muss einen Behandlungsfehler nach einer Geburt beweisen?

Grundsätzlich muss die betroffene Person den Behandlungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Bei einem minderjährigen Kind handelt die gesetzliche Vertretung. Fehlt eine erforderliche Dokumentation, kann sich die Beweissituation zugunsten der Patientenseite verändern. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Krankenanstalt haftet.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Geburt Schadenersatz verlangen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, gegen wen sich der Anspruch richtet, etwa gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt oder eine andere verantwortliche Partei.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung eines möglichen Geburtsschadens?

Wichtig sind vor allem die Geburts- und Hebammendokumentation, CTG-Aufzeichnungen, Operations- und Narkoseberichte sowie Unterlagen zur Versorgung des Kindes nach der Geburt. Auch spätere Befunde, Therapieunterlagen und Aufzeichnungen über Entwicklungsauffälligkeiten können wesentlich sein. Für eine seriöse Einschätzung ist häufig zusätzlich ein unabhängiges medizinisches Gutachten erforderlich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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