Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Kann ein Arzt haften, obwohl er fehlerfrei operiert hat?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Ja. Wurde ohne Ihre wirksame Einwilligung behandelt und hätten Sie bei richtiger Aufklärung nicht zugestimmt, haftet der Arzt für die Folgen — selbst dann, wenn ihm bei der Operation kein Fehler unterlaufen ist.

Die kurze Antwort

Das ist der Grundsatz, der Arzthaftungsverfahren so oft entscheidet. Es geht dabei nicht um handwerkliche Qualität, sondern um Ihr Selbstbestimmungsrecht: Ein Eingriff, in den Sie nicht wirksam eingewilligt haben, ist eine eigenmächtige Behandlung.

Wirksam einwilligen können Sie nur, wenn Sie wissen, worauf Sie sich einlassen — über Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken des Eingriffs sowie über Alternativen.

Der Fall

Eine Frau hatte sich im Herbst 2020 eine ausgeprägte Berstungsfraktur eines Brustwirbels zugezogen. Im Juni 2021 wurde im Landeskrankenhaus die Möglichkeit einer Operation besprochen; dabei wurde sie über die allgemeinen Risiken einschließlich einer Querschnittslähmung aufgeklärt. Den Wunsch, operiert zu werden, hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits.

Strittig blieb, ob damit alles gesagt war, was für ihre Entscheidung von Bedeutung war.

Was das Gericht gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Patientin im Juli 2025 Folge und verwies die Sache zurück. Der tragende Satz lautet:

Hat eine ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung vorgenommene eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet der Arzt für diese Folgen auch dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist — vorausgesetzt, der Patient hätte sonst nicht eingewilligt.

Eine Einwilligung kann nur wirksam abgegeben werden, wenn der Patient über die Bedeutung des Eingriffs im Bilde ist.

Was das für Sie heißt

  • „Die OP war lege artis“ beendet die Prüfung nicht. Es kommt genauso darauf an, worüber gesprochen wurde.
  • Der Einwand der Gegenseite ist absehbar: Sie hätten ohnehin zugestimmt. Diesen Einwand muss die Behandlerseite belegen.
  • Halten Sie fest, was Sie damals bewegt hat. Ob Sie bei vollständiger Aufklärung geschwankt hätten, entscheidet den Fall — und das lässt sich nur aus Ihrer Lebenssituation heraus darstellen.

Häufige Fragen

Muss über sehr seltene Risiken aufgeklärt werden?

Über typische Risiken ja, auch wenn sie selten sind. Maßgeblich ist, ob sie für Ihre Entscheidung Gewicht hatten.

Ich wollte die Operation ohnehin. Hilft mir das Urteil trotzdem?

Möglicherweise. Entscheidend ist nicht, ob Sie den Eingriff grundsätzlich wollten, sondern ob Sie ihn so und zu diesem Zeitpunkt gewollt hätten.

Wer muss die Aufklärung beweisen?

Die Behandlerseite. Das ist der Grund, warum die Aufklärung so häufig der erfolgreichere Ansatz ist. Mehr dazu →

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Fundstelle: OGH 10.07.2025, 10 Ob 28/25b — Entscheidung im RIS