Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Einwilligung Operation bestimmter Operateur: unwirksam?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn der Wunschoperateur nicht operiert: Wann eine Einwilligung unwirksam sein kann

Eine Patientin stimmt einer Operation zu, weil sie darauf vertraut, dass ein bestimmter Arzt den Eingriff durchführt. Wird sie ohne Information von anderen Ärzten operiert, stellt sich nicht nur die Frage nach der medizinischen Behandlung, sondern auch nach dem Umfang ihrer Einwilligung.

Die Patientin vertraute auf einen bestimmten Operateur

Bei der Klägerin, einer Zahnärztin, war eine Operation an der Schilddrüse erforderlich. Für sie war entscheidend, dass ein bestimmter, erfahrener Oberarzt den Eingriff durchführen sollte. Dieser Arzt wusste von ihrem Wunsch und führte auch das Aufklärungsgespräch mit ihr.

Die Klägerin ging deshalb davon aus, dass genau dieser Oberarzt ihr Operateur sein werde. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte sie einer Operation durch einen anderen Arzt nicht zugestimmt. Tatsächlich wurde der Eingriff schließlich von anderen Ärzten vorgenommen. Dabei kam es zu erheblichen Problemen und Komplikationen.

Die Klägerin verlangte 30.000 EUR Schmerzengeld. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt auch für mögliche künftige Folgeschäden hafte.

Eine Einwilligung kann an die Person des Operateurs geknüpft sein

Eine Operation ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Sie setzt daher grundsätzlich die wirksame Einwilligung der Patientin oder des Patienten voraus. Diese Einwilligung bezieht sich nicht immer nur auf die Operation als medizinische Maßnahme. Unter bestimmten Umständen kann auch die Person des behandelnden oder operierenden Arztes wesentlich sein.

In einer Krankenanstalt besteht normalerweise kein allgemeines Recht darauf, einen bestimmten Arzt selbst auszuwählen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt darf daher grundsätzlich einen geeigneten Arzt mit der Operation betrauen. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn für die Krankenanstalt erkennbar ist, dass die Patientin ihre Zustimmung gerade im Vertrauen auf einen bestimmten Operateur erteilt.

Das war nach den Feststellungen der Gerichte hier der Fall. Der gewünschte Oberarzt kannte den Wunsch der Klägerin. Er hatte sich ihr gegenüber als Operateur dargestellt und das Aufklärungsgespräch geführt. Dieses Wissen war dem beklagten Krankenhausträger zuzurechnen.

Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass der Eingriff durch diesen Arzt vorgenommen werde. Sollte stattdessen ein anderer Arzt operieren, hätte sie darüber informiert werden müssen. Dann hätte sie entscheiden können, ob sie den Eingriff verschiebt, weitere Informationen einholt oder eine andere Behandlungsmöglichkeit wählt.

Der OGH bestätigte die Haftung des Krankenhausträgers

Der OGH hielt die Einwilligung der Klägerin nur für eine Operation durch den von ihr erwarteten und dem Krankenhausträger bekannten Oberarzt ausreichend. Für den tatsächlich durch andere Ärzte vorgenommenen Eingriff lag nach dieser Beurteilung keine wirksame Einwilligung vor.

Der OGH vom 25.11.2014, 8 Ob 120/14a, gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Damit blieben die Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Berufungsgerichts Oberlandesgericht Graz aufrecht.

Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben. Die Klägerin erhielt daher 30.000 EUR Schmerzengeld; außerdem wurde die Haftung für künftige Folgeschäden festgestellt. Zusätzlich wurden ihr 2.026,44 EUR an Kosten für die Revisionsbeantwortung zugesprochen.

Der OGH stellte dabei nicht fest, dass die anderen Ärzte zwingend medizinisch fehlerhaft gehandelt hätten. Maßgeblich war vielmehr die Frage, ob die Klägerin in den Eingriff in dieser konkreten Form wirksam eingewilligt hatte. Das Selbstbestimmungsrecht der Patientin stand im Mittelpunkt.

Was gilt bei einem Aufklärungsfehler?

Wer einen Aufklärungsfehler behauptet, muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Beim Einwand der sogenannten hypothetischen Einwilligung liegt die Beweislast jedoch beim Arzt beziehungsweise beim Krankenhausträger: Er muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

Im vorliegenden Fall ging es nicht bloß um eine fehlende Information über ein allgemeines Operationsrisiko. Die Patientin war gerade wegen des bestimmten Operateurs bereit, sich behandeln zu lassen. Der Krankenhausträger konnte sich daher nicht darauf beschränken, dass die Operation als solche medizinisch notwendig gewesen sei.

Davon zu unterscheiden ist ein klassischer Behandlungsfehler. Dabei muss die Patientin grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den Schaden nachweisen. Bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Wann kann diese Entscheidung für Sie wichtig sein?

  • Wenn Sie einer Operation nur unter einer bestimmten Voraussetzung zustimmen: Teilen Sie klar mit, wenn eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt für Ihre Entscheidung ausschlaggebend ist. Ein allgemeiner Wunsch nach einer erfahrenen Person ist nicht automatisch dasselbe wie eine ausdrücklich erklärte Bedingung.
  • Wenn sich der Operateur kurzfristig ändert: Fragen Sie vor dem Eingriff nach, wer tatsächlich operieren wird. Wird ein anderer Arzt eingesetzt, kann die Änderung für Ihre Einwilligung rechtlich relevant sein.
  • Wenn Angehörige Gespräche miterlebt haben: Notieren Sie, wann und gegenüber wem der Wunsch geäußert wurde. Angehörige können als Zeuginnen oder Zeugen dafür bedeutsam sein, welche Informationen gegeben wurden und welchen Stellenwert der gewünschte Operateur hatte.
  • Wenn es nach der Operation zu Problemen gekommen ist: Sichern Sie Aufklärungsunterlagen, Operationsbericht, Arztbriefe, Terminbestätigungen und schriftliche Kommunikation. Für die rechtliche Beurteilung sind sowohl der Ablauf der Behandlung als auch die Erklärungen vor dem Eingriff wichtig.

Eine ausdrückliche schriftliche Zusage ist nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend können auch die gesamten Umstände sein: Wer führte das Aufklärungsgespräch? Wusste die Krankenanstalt vom Wunsch? Wurde der Arzt als der vorgesehene Operateur bezeichnet? Und war erkennbar, dass die Patientin ihre Zustimmung gerade davon abhängig machte?

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage in der Regel gegen deren Rechtsträger und nicht bloß gegen die Bezeichnung des Spitals.

Häufige Fragen zur Einwilligung in eine Operation

Kann ich verlangen, von einer bestimmten Ärztin oder einem bestimmten Arzt operiert zu werden?

Ein allgemeines Recht auf die Auswahl eines bestimmten Operateurs besteht in einer Krankenanstalt nicht automatisch. Etwas anderes kann gelten, wenn die Krankenanstalt weiß, dass Ihre Einwilligung gerade vom Eingriff durch diese Person abhängt. Dann muss eine Änderung des Operateurs vor der Operation mitgeteilt werden.

Was passiert, wenn ein anderer Arzt operiert als im Aufklärungsgespräch angekündigt?

Das hängt von den Umständen ab. War die Person des Operateurs für Ihre Zustimmung wesentlich und wusste die Krankenanstalt davon, kann die Einwilligung für den tatsächlich durchgeführten Eingriff fehlen. Der Rechtsträger kann dann auch ohne nachgewiesenen medizinischen Behandlungsfehler haften.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Operation Schadenersatz verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt wird üblicherweise der Rechtsträger der Krankenanstalt in Anspruch genommen.

Muss ich beweisen, dass ich einer richtigen Aufklärung nicht zugestimmt hätte?

Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätten. Sie müssen allerdings den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Welche Beweismittel ausreichen, hängt vom Einzelfall ab; wichtig können insbesondere Aufklärungsbögen, Krankenunterlagen und Zeugenaussagen sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Einwilligung Operation bestimmter Operateur