Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Beweislast bei Diagnosefehlern: Wann haftet das Krankenhaus?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Übersehener Befund, falsche Diagnose: Wann haftet das Krankenhaus?

Ein Kläger vermutete, dass eine unvollständige Befundauswertung zu einer falschen Diagnose und in weiterer Folge zu einer schädlichen Behandlung geführt hatte. Doch der Nachweis eines nicht berücksichtigten Befunds genügt für Schadenersatz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob gerade dieser Fehler die falsche Diagnose und den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Der Kläger sah den entscheidenden Fehler bei einer Zweitbegutachtung

Der Kläger verlangte vom Rechtsträger einer Krankenanstalt Schadenersatz in Höhe von 99.302,88 EUR. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Krankenanstaltenträgerin für künftige Spät- und Dauerfolgen hafte (Streitwert dieses Feststellungsbegehrens: 20.000 EUR).

Ausgangspunkt war eine medizinische Behandlung, der nach Ansicht des Klägers eine falsch gestellte Diagnose vorausgegangen war. Im Mittelpunkt stand eine Zweitbegutachtung. Dabei war ein bestimmter Labor- beziehungsweise Gewebeindex, der sogenannte Ki67-Index, nicht ausdrücklich berücksichtigt worden.

Der Kläger argumentierte, dass genau diese unvollständige Befundauswertung zur unrichtigen Diagnose geführt habe. Auf dieser Diagnose habe anschließend eine ebenfalls unrichtige Behandlung beruht. Die Beklagte wandte ein, alle Behandlungsschritte seien fachgerecht erfolgt und die Diagnose sei aus damaliger Sicht vertretbar gewesen.

Das Landesgericht Wels hielt den Anspruch dem Grunde nach für berechtigt. Das Oberlandesgericht Linz beurteilte die Beweislage anders und wies die Klage ab. Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zur Beweislast bei Diagnosefehlern sagt

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb die klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz bestehen. Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 27.01.2026, 9 Ob 113/25w.

Bei einer ärztlichen Behandlung müssen Diagnostik, Aufklärung und Beratung dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Ärztinnen und Ärzte müssen Beschwerden und Befunde fachgerecht abklären und auswerten. Das bedeutet aber nicht, dass jeder nicht berücksichtigte Einzelbefund automatisch zu einer Haftung führt.

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit vorlag. Dazu gehört bei einem behaupteten Diagnosefehler auch die Frage, worin der Fehler genau bestand.

Erst wenn ein Behandlungsfehler feststeht und die Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kann sich die Beweislast für die sogenannte Kausalität verschieben. Kausalität bedeutet hier den Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem eingetretenen Schaden. Dann kann es Sache der Ärztin, des Arztes oder des Krankenanstaltenträgers sein zu beweisen, dass der Fehler den Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit nicht verursacht hat.

Im Verfahren des Klägers scheiterte der Nachweis jedoch bereits an einer früheren Stelle. Nach den gerichtlichen Feststellungen wäre unabhängig davon, ob der Ki67-Index berücksichtigt worden wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dieselbe unrichtige Diagnose gestellt worden. Auch die darauf aufbauende Behandlung wäre daher voraussichtlich gleich geblieben.

Warum ein möglicher Fehler bei einem Befundschritt nicht genügte

Der OGH unterschied zwischen der unrichtigen Diagnose als Ursache des weiteren Schadens und einem möglichen Fehler bei der Befunderhebung. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass gerade die Nichtberücksichtigung des Ki67-Index die unrichtige Diagnose verursacht hatte.

Dass eine medizinische Untersuchung gedanklich in mehrere einzelne Schritte zerlegt werden kann, änderte daran nichts. Ein Fehler bei einem bestimmten Untersuchungsschritt reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, dass genau dieser Fehler zur falschen Diagnose und anschließend zum Gesundheitsschaden geführt hat.

Der OGH nahm damit keine eigenständige medizinische Bewertung der gesamten Behandlung vor. Er entschied insbesondere nicht allgemein, ob die Behandlung medizinisch richtig oder falsch war. Maßgeblich war die rechtliche Beweisfrage: Der konkrete Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler bei der Befundauswertung und der unrichtigen Diagnose war nach den Feststellungen nicht ausreichend wahrscheinlich.

Für den Kläger hatte die Zurückweisung der Revision außerdem eine Kostenfolge. Er musste die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Die Zulassung einer Revision durch ein Berufungsgericht bedeutet nicht zwingend, dass der OGH das Rechtsmittel inhaltlich prüft oder ihm stattgibt. Der OGH ist an diese Zulassung nicht gebunden.

Was bedeutet die Entscheidung für Patientinnen und Patienten?

Die Entscheidung betrifft Situationen, in denen nach einer Diagnose oder Behandlung der Verdacht besteht, dass ein Befund übersehen, falsch bewertet oder nicht ausreichend abgeklärt wurde. Für einen Schadenersatzanspruch müssen dabei mehrere Fragen getrennt geprüft werden:

  • Entsprach die Diagnostik dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft?
  • Lag ein konkreter Behandlungs- oder Diagnosefehler vor?
  • Hat gerade dieser Fehler zu einer anderen Diagnose oder Behandlung geführt?
  • Welche gesundheitlichen Folgen sind auf diesen Zusammenhang zurückzuführen?

Ein später entdeckter Befund kann ein wichtiger Hinweis sein. Er beweist jedoch für sich allein noch nicht, dass eine frühere Behandlung vermeidbar gewesen wäre. Bei komplexen Diagnosefehlern muss häufig nachvollziehbar sein, welche Entscheidung bei vollständiger und richtiger Befundauswertung wahrscheinlich getroffen worden wäre.

Wenn Sie einen Diagnose- oder Befundfehler vermuten

Wenn Sie gerade Ihre Behandlungsunterlagen sammeln

Sichern Sie Befunde, Laborergebnisse, Bildgebung, Operations- und Entlassungsberichte, Arztbriefe sowie vorhandene Aufklärungsunterlagen. Auch frühere Befunde können bedeutsam sein. Sie können zeigen, welche Informationen den behandelnden Personen tatsächlich vorlagen.

Wenn ein Befund erst später auffällig wurde

Notieren Sie, wann der Befund erstmals erstellt, wann er ausgewertet und wann eine weitere Diagnose oder Behandlung darauf gestützt wurde. Wichtig ist nicht nur, dass ein Befund vorhanden war. Entscheidend kann sein, ob seine Berücksichtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen medizinischen Entscheidung geführt hätte.

Wenn Sie bereits gesundheitliche Folgen tragen

Dokumentieren Sie den zeitlichen Verlauf der Beschwerden und Behandlungen aus Ihrer persönlichen Sicht. Für die rechtliche Beurteilung können außerdem Unterlagen zu weiteren Eingriffen, Einschränkungen und Folgeschäden wichtig sein. Eine unabhängige medizinische Sachverständigenbeurteilung kann bei der Klärung helfen, ob ein Behandlungsfehler und ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel im Raum steht

Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der dafür verantwortlichen Person oder Stelle. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall ab. Neben der medizinischen Beweislage sollte daher auch geprüft werden, wann die maßgeblichen Kenntnisse vorlagen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die Vorinstanzen waren das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur Beweislast und zum Kausalitätsnachweis gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verfahren in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zu Diagnosefehlern und Beweisen

Reicht ein übersehener Befund für Schadenersatz?

Nein, ein übersehener oder nicht ausdrücklich berücksichtigter Befund reicht nicht automatisch aus. Zusätzlich muss ein konkreter Verstoß gegen den medizinischen Standard nachgewiesen werden. Außerdem muss gerade dieser Fehler die falsche Diagnose, die Behandlung oder den Gesundheitsschaden verursacht haben.

Wann kann sich die Beweislast im Arzthaftungsrecht verschieben?

Eine Beweiserleichterung bei der Kausalität kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn ein Behandlungsfehler feststeht und die Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dann kann die behandelnde Seite nachweisen müssen, dass der Fehler den Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit nicht verursacht hat. Ist bereits der Behandlungsfehler selbst nicht ausreichend bewiesen, hilft diese Beweiserleichterung nicht weiter.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Welche konkrete Zuständigkeit besteht, lässt sich nur anhand des jeweiligen Begehrens und Streitwerts beurteilen.

Welche Unterlagen sind bei einem vermuteten Diagnosefehler wichtig?

Bedeutsam können Befunde, Laborergebnisse, Bildgebung, Arztbriefe, Operations- und Entlassungsberichte sowie Aufklärungsunterlagen sein. Auch frühere medizinische Unterlagen und eine persönliche Chronologie der Ereignisse können helfen. Entscheidend ist, welche Informationen vorlagen, wie sie ausgewertet wurden und ob eine andere Entscheidung wahrscheinlich gewesen wäre.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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