Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Beweiserleichterung bei Diagnosefehlern erklärt

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Vier Tage bis zur richtigen Diagnose: Wann eine verspätete Abklärung haftungsrechtlich zählt

Starke Schmerzen, eine erste Untersuchung und zunächst die falsche Diagnose: Für den Kläger begann damit eine Entwicklung, die mehrere Operationen, einen künstlichen Darmausgang und lange stationäre Aufenthalte nach sich zog. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine verspätete Diagnose zu einer Beweiserleichterung für Patientinnen und Patienten führen kann.

Wie aus einer ersten Fehleinschätzung ein schwerer Verlauf wurde

Der Kläger wurde wegen starker Schmerzen an die Chirurgie einer Krankenanstalt überwiesen. Bei der ersten Untersuchung wurde jedoch eine falsche Diagnose gestellt. Nach den späteren gerichtlichen Feststellungen unterblieb außerdem eine ausreichende Abklärung.

Erst vier Tage später erkannten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die tatsächliche Erkrankung. Der Kläger musste dringend operiert werden. Es folgten weitere Eingriffe, ein künstlicher Darmausgang und mehrere stationäre Aufenthalte.

Im weiteren Verlauf traten unter anderem eine Wundheilungsstörung und eine chronische Infektion eines eingesetzten Kunststoffnetzes auf. Diese Komplikationen beurteilten die Gerichte ausdrücklich als schicksalhaft. Das bedeutet: Sie waren nach den Feststellungen nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen.

Der Kläger machte Schmerzengeld, Ersatz für Verdienstentgang und die Feststellung geltend, dass die Krankenanstalt auch für künftige Schäden haften müsse. Beklagt war eine Krankenanstalt öffentlichen Rechts.

Warum der Zeitpunkt der Diagnose entscheidend war

Bei einer Haftung wegen eines Behandlungsfehlers muss grundsätzlich zwischen der ursprünglichen Erkrankung und zusätzlichen Schäden unterschieden werden. Nicht jede schwere Folge einer Krankheit ist automatisch durch eine Behandlung verursacht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine fachgerechte Untersuchung und Behandlung den weiteren Verlauf wahrscheinlich verhindert oder abgeschwächt hätte.

In diesem Fall kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass die erste Untersuchung und Abklärung nicht fachgerecht gewesen waren. Die richtige Diagnose wäre bei ausreichender Untersuchung bereits am ersten Tag möglich gewesen. Durch die Verzögerung konnte die Entzündung fortschreiten.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wäre es bei rechtzeitiger Behandlung nicht zu diesem schweren Verlauf gekommen. Gleichzeitig ließ sich nicht mehr im Einzelnen feststellen, welche Folgeeingriffe auch bei einer früheren Diagnose notwendig gewesen wären.

Gerade diese Unsicherheit ist bei Diagnosefehlern häufig von großer Bedeutung. Der zeitliche Ablauf kann zwar zeigen, dass sich der Gesundheitszustand während der Verzögerung deutlich verschlechtert hat. Welche konkrete Operation oder Komplikation ohne den Fehler ausgeblieben wäre, lässt sich medizinisch aber nicht immer vollständig rekonstruieren.

Welche Beweiserleichterung bei Diagnosefehlern möglich ist

Der OGH stellte klar, dass Beweiserleichterungen auch bei einer fehlerhaften oder verspäteten Diagnose greifen können. Patientinnen und Patienten müssen zunächst den Behandlungsfehler und eine wesentliche Erhöhung des Risikos für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.

Eine bloß entfernte oder theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht aus. Das Risiko muss durch den Fehler nicht nur geringfügig erhöht worden sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann sich die Beweislast verschieben.

Dann muss die Ärztin, der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht für die konkreten Folgen verantwortlich war. Die Patientin oder der Patient muss also nicht zwingend jede einzelne Folgeoperation bis ins Detail auf den Diagnosefehler zurückführen, wenn der Fehler nachweislich zu einer wesentlichen Verschlechterung der Ausgangslage geführt hat.

Diese Beweiserleichterung ersetzt kein medizinisches Gutachten und führt auch nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Sie kann aber entscheidend sein, wenn nach einer verspäteten Diagnose nicht mehr eindeutig geklärt werden kann, welche Folgen bei rechtzeitiger Behandlung vermieden worden wären.

Was der OGH in diesem Fall bestätigt hat

Das Erstgericht hatte dem Kläger bereits rechtskräftig 1.100 Euro für die zusätzlichen Schmerzen während der vier Tage zugesprochen. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Graz, stellte darüber hinaus fest, dass weitere 25.900 Euro Schmerzengeld dem Grunde nach berechtigt sind. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass der Anspruch als solcher bejaht wurde; die endgültige Höhe kann von weiteren Feststellungen abhängen.

Außerdem wurde die Haftung der Krankenanstalt für zukünftige Schäden ausgesprochen. Über den geltend gemachten Verdienstentgang musste noch weiter verhandelt werden.

Die beklagte Krankenanstalt erhob eine außerordentliche Revision. Der OGH wies diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die für den Kläger günstige Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen.

Die Entscheidung ist der OGH vom 29.03.2022, 4 Ob 35/22h. Sie stammt somit aus dem Jahr 2022 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Der OGH nahm keine vollständige neuerliche Beweiswürdigung vor, sondern prüfte, ob eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorlag. Das verneinte er.

Was bedeutet der Fall für Menschen in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark, nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kann die Frage entscheidend sein, ob eine verspätete Diagnose das Risiko eines schweren Verlaufs wesentlich erhöht hat.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn ein Gerichtsverfahren notwendig wird, gehen Klagen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welches Gericht zuständig ist, hängt unter anderem vom Streitwert und von der konkreten Anspruchssituation ab.

Was Sie nach einer verspäteten Diagnose dokumentieren sollten

Wenn Sie gerade nach einer zunächst unklaren oder falschen Diagnose eine deutliche Verschlechterung erleben: Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Laborwerte und Entlassungsunterlagen. Auch der zeitliche Ablauf ist wichtig: Wann begannen die Beschwerden? Wann fanden Untersuchungen statt? Wann wurde die richtige Diagnose gestellt?

Wenn Sie nach einer verspäteten Behandlung mehrere Eingriffe benötigten: Halten Sie fest, welche zusätzlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Belastungen danach folgten. Dazu gehören auch Krankenstände und Einkommensausfälle. Eine solche Dokumentation beweist den Anspruch nicht allein, kann die spätere medizinische und rechtliche Prüfung aber erleichtern.

Wenn auch Komplikationen aufgetreten sind: Es muss zwischen vermeidbaren Folgen und schicksalhaften Komplikationen unterschieden werden. Eine Wundheilungsstörung oder Infektion kann auch bei einer Behandlung lege artis eintreten. Maßgeblich sind die konkreten Feststellungen im Einzelfall.

Wenn Sie nicht wissen, welche Frist gilt: Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person. Wann diese Kenntnis vorliegt und ob besondere Umstände zu berücksichtigen sind, kann schwierig sein. Die Frist sollte deshalb anhand der Unterlagen und des konkreten Verlaufs geprüft werden.

Häufige Fragen zu Diagnosefehlern und verspäteter Behandlung

Wann liegt bei einer falschen Diagnose ein Behandlungsfehler vor?

Eine Diagnose ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sich später eine andere Erkrankung herausstellt. Entscheidend ist, ob die Untersuchung und Abklärung nach dem medizinischen Standard ausreichend waren und die richtige Diagnose bei sorgfältigem Vorgehen hätte gestellt werden können. Im behandelten Fall kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass die richtige Diagnose bereits am ersten Tag möglich gewesen wäre.

Wer muss bei einer verspäteten Diagnose den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen?

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient den Behandlungsfehler und den Schaden darlegen und beweisen. Bei einem festgestellten Diagnosefehler kann jedoch eine Beweiserleichterung greifen, wenn der Fehler das Risiko des Schadens wesentlich erhöht hat. Dann muss die behandelnde Seite beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht für die konkreten Folgen verantwortlich war.

Kann ich Schmerzengeld verlangen, wenn eine spätere Komplikation schicksalhaft war?

Schmerzengeld setzt voraus, dass die geltend gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen rechtlich der behandlungsfehlerhaften Vorgangsweise zugerechnet werden können. Komplikationen, die auch bei korrekter Behandlung eingetreten wären, sind davon zu unterscheiden. Im Fall des Klägers wurden bestimmte zusätzliche Schmerzen wegen der Verzögerung berücksichtigt, während die Wundheilungsstörung und die Netzinfektion als schicksalhaft beurteilt wurden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Vor einer Klage können sich Betroffene in Wien kostenlos an die WPPA wenden; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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