Nach der Operation arbeitsunfähig: Wann haftet eine Krankenanstalt?
Eine Operation ist fachgerecht verlaufen, doch danach treten Beschwerden auf und die betroffene Person kann ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Reicht dieser zeitliche Zusammenhang für Schadenersatz? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, warum die Ursache des konkreten Schadens entscheidend ist.
Beschwerden nach dem Eingriff: Was der Kläger verlangte
Der Kläger war operiert worden. Später machte er Beschwerden geltend, die nach seiner Darstellung zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hatten. Er verlangte von der beklagten Krankenanstaltenträgerin, einer GmbH, Schadenersatz in Höhe von 197.200 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden haften müsse.
Der Kläger brachte außerdem vor, nicht ausreichend über die Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Aus seiner Sicht stand damit nicht nur ein möglicher Behandlungsfehler, sondern auch eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht im Raum.
Die Vorinstanzen kamen jedoch zu für den Kläger ungünstigen Feststellungen: Die Operation war fachgerecht, also lege artis, durchgeführt worden. Sie war nach den Feststellungen nicht Ursache der später geltend gemachten Beschwerden. Auch Spät- und Dauerfolgen der Operation wurden ausgeschlossen.
Warum der OGH die Revision zurückwies
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Entscheidung erging am 24.09.2019 unter der Geschäftszahl 8 Ob 68/19m.
Der OGH hielt die Beurteilung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht für vertretbar. Die Operation war nach den getroffenen Feststellungen weder fehlerhaft durchgeführt worden noch ursächlich für die Beschwerden und die behauptete Dienstunfähigkeit. Deshalb konnte auch eine mögliche unzureichende Aufklärung den geltend gemachten Schaden nicht begründen.
Wichtig ist dabei die Rolle des OGH: Er ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Er überprüft im Revisionsverfahren vor allem Rechtsfragen. Ob medizinische Gutachten überzeugend waren, ob bestimmte Beweise anders zu würdigen gewesen wären oder ob ein weiterer Beweis aufgenommen werden hätte müssen, wird nicht automatisch vollständig neu beurteilt.
Der Kläger erhielt aus diesem Beschluss keinen Schadenersatz zugesprochen. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos; die für ihn ungünstige Entscheidung der Vorinstanz wurde nicht aufgehoben.
Warum die Ursache wichtiger ist als die zeitliche Abfolge
Dass Beschwerden nach einer Operation auftreten, beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob die Behandlung den konkreten Schaden verursacht hat. Zwischen dem Eingriff und der behaupteten gesundheitlichen Einschränkung muss ein rechtlich zurechenbarer Zusammenhang bestehen.
Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Bei bestimmten Behandlungsfehlern kann sich die Beweislage erleichtern. Eine Beweislastumkehr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Auch dann bleibt aber die Verbindung zum konkreten Schaden von Bedeutung.
Im hier besprochenen Fall stellten die Vorinstanzen gerade nicht fest, dass die Operation die späteren Beschwerden verursacht hatte. Diese Tatsachenfeststellungen überprüfte der OGH nicht nochmals vollständig. Damit fehlte die Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten Folgen.
Was gilt bei einer unzureichenden Aufklärung?
Eine Aufklärungspflichtverletzung kann grundsätzlich auch dann rechtlich relevant sein, wenn die Behandlung selbst fachgerecht durchgeführt wurde. Ärztinnen und Ärzte müssen über die für die Entscheidung wesentlichen Risiken, möglichen Folgen und Behandlungsalternativen aufklären. Der Umfang der Aufklärung hängt von der konkreten Behandlung und der Situation der betroffenen Person ab.
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient zunächst darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht ausreichend war und dass der geltend gemachte Schaden auf der Behandlung oder ihrem Risiko beruht. Für die sogenannte hypothetische Einwilligung gilt jedoch eine besondere Beweislast: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Diese Beweislast zur hypothetischen Einwilligung ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die Behandlung den konkreten Schaden verursacht hat. Genau daran scheiterte die Argumentation im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen. Wenn die Operation nicht Ursache der Beschwerden war, kann eine mögliche Aufklärungslücke den geltend gemachten Schaden nicht tragen.
Warum auch zukünftige Schäden nicht festgestellt wurden
Ein Feststellungsbegehren soll klären, ob eine beklagte Partei für künftig auftretende Schäden aus einem bestimmten Ereignis haftet. Dafür muss eine rechtlich relevante Möglichkeit weiterer Schäden bestehen. Eine bloß abstrakte Sorge genügt nicht.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren Spät- und Dauerfolgen der Operation ausgeschlossen. Deshalb bestand keine ausreichende Grundlage für die begehrte Feststellung einer zukünftigen Haftung. Auch dieser Teil des Begehrens blieb damit ohne Erfolg.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Verklagt wird in solchen Verfahren regelmäßig der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ als Gebäude oder organisatorische Einheit.
Wenn Sie nach einer Behandlung einen Schaden vermuten
- Wenn Sie nach einer Operation neue Beschwerden haben: Sichern Sie Operationsbericht, Arztbriefe, Befunde und weitere Krankenunterlagen. Für die rechtliche Beurteilung ist nicht nur der Zeitpunkt des Auftretens wichtig, sondern auch die medizinische Ursache.
- Wenn Sie dienst- oder arbeitsunfähig geworden sind: Bewahren Sie Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit und zur beruflichen Einschränkung auf. Sie können helfen, die Entwicklung des behaupteten Schadens nachvollziehbar darzustellen.
- Wenn Sie sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlen: Notieren Sie, worüber vor der Behandlung gesprochen wurde und welche Aufklärungsunterlagen Sie erhalten haben. Auch der konkrete Inhalt der Risikoaufklärung kann für die Beurteilung maßgeblich sein.
- Wenn mögliche Spätfolgen im Raum stehen: Lassen Sie die rechtliche und medizinische Kausalität möglichst früh prüfen. Schadenersatzansprüche können verjähren; die Fristen hängen unter anderem davon ab, wann der Schaden und die mögliche Verantwortlichkeit bekannt wurden.
Häufige Fragen zu Beschwerden nach einer Operation
Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich nach einer Operation Beschwerden habe?
Nicht allein wegen der zeitlichen Abfolge. Erforderlich ist grundsätzlich ein nachweisbarer Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sowie ein ursächlicher Zusammenhang mit dem konkreten Schaden. Im besprochenen Fall hielten die Vorinstanzen die Operation für fachgerecht und nicht ursächlich für die Beschwerden.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass die Behandlung trotzdem durchgeführt worden wäre?
Das muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Es geht um die sogenannte hypothetische Einwilligung: Die beklagte Seite muss darlegen und beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Zuvor muss jedoch feststehen, dass eine relevante Aufklärungspflichtverletzung und ein ursächlicher Schaden vorliegen.
Kann der Oberste Gerichtshof medizinische Gutachten neu bewerten?
Der OGH ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Er überprüft vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und ob die rechtliche Beurteilung vertretbar ist. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen werden im Revisionsverfahren nicht einfach vollständig neu durchgeführt.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Krankenanstalt klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage muss außerdem geklärt werden, welcher Rechtsträger der Krankenanstalt beklagt werden muss und wie Behandlungsfehler, Aufklärung und Kausalität bewiesen werden können.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
