Behandlungsfehler am zweiten Auge: Warum ein unerwarteter Glaukomanfall nicht automatisch außerhalb der Haftung liegt
Eine Patientin sucht eine Augenordination auf, weil sie künftig Kontaktlinsen statt einer Brille tragen möchte. Bei der Untersuchung zeigen sich an beiden Augen sehr seichte Vorderkammern und ein Glaukomverdacht. Eine weiterführende Untersuchung des Kammerwinkels bleibt jedoch aus. Monate später verliert die Patientin nach einem akuten Glaukomanfall vorübergehend das Sehvermögen am linken Auge. Kurz darauf erleidet auch das rechte Auge einen Glaukomanfall. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob der Schaden am zweiten Auge vorschnell als nicht zurechenbar abgetan werden durfte.
Wie aus einer Untersuchung wegen Kontaktlinsen ein schwerer Krankheitsverlauf wurde
Die Patientin wollte ursprünglich lediglich abklären lassen, ob sie Kontaktlinsen verwenden kann. Bei der Untersuchung wurden an beiden Augen anatomische Besonderheiten festgestellt. Zusätzlich bestand der Verdacht auf ein Glaukom. Eine weiterführende Untersuchung des Kammerwinkels, die zur näheren Abklärung erforderlich sein konnte, wurde nicht durchgeführt.
In weiterer Folge schilderte die Patientin zunehmend starke Beschwerden am linken Auge. Nach den Feststellungen im Verfahren wurde ihr mitgeteilt, mit den Augen sei alles in Ordnung. Als mögliche Ursache wurde ein neurologisches Problem angesprochen. Einige Monate später kam es am linken Auge zu einem akuten Glaukomanfall. Die Patientin verlor vorübergehend ihr Sehvermögen; das Auge musste behandelt und operiert werden.
Kurz danach trat auch am rechten Auge ein akuter Glaukomanfall auf. Wieder war eine sofortige Operation erforderlich. Die Patientin machte daraufhin Schadenersatz geltend. Ein Teil ihrer Ansprüche wurde bereits zugesprochen. Streit bestand unter anderem darüber, ob auch die Folgen am rechten Auge rechtlich dem ursprünglichen Behandlungsfehler zugerechnet werden können.
Welche Frage der OGH noch nicht endgültig beantwortet hat
Der OGH hob die Abweisung des darüber hinausgehenden Zahlungsbegehrens von 43.200 EUR auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Der bereits zugesprochene Betrag von 9.075 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden blieben bestehen, weil diese Teile der Vorentscheidungen nicht mehr angefochten worden waren.
Die Entscheidung ist der OGH vom 28.01.2026, 6 Ob 179/25d. Der Gerichtshof sprach nicht aus, dass die behandelnde Seite für den Schaden am rechten Auge jedenfalls haften muss. Er hielt aber die bisherige Prüfung für unvollständig.
Zuerst muss geklärt werden, ob wegen des besonderen Aufbaus beider Augen und der Beschwerden am linken Auge auch am rechten Auge eine Untersuchung des Kammerwinkels erforderlich gewesen wäre. Erst wenn ein solcher Behandlungsfehler festgestellt wird, kann beurteilt werden, ob dieser Fehler für den späteren Schaden am rechten Auge rechtlich ursächlich war.
Warum die Untersuchung des zweiten Auges entscheidend ist
Nach § 1299 ABGB müssen Ärztinnen und Ärzte jene Sorgfalt einhalten, die von einer sorgfältigen und fachlich verantwortungsvollen Person in der konkreten Situation erwartet werden kann. Diese Bestimmung betrifft nicht nur die eigentliche Behandlung. Sie kann auch eine weiterführende Diagnostik oder die zeitnahe Veranlassung einer zusätzlichen Untersuchung verlangen.
Für das linke Auge war im Revisionsverfahren unstrittig, dass die Beschwerden und die bekannten anatomischen Besonderheiten spätestens im Jänner 2022 eine Untersuchung des Kammerwinkels erforderlich machten. Diese Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Offen blieb jedoch, welche Pflichten sich daraus für das rechte Auge ergaben.
Die Vorinstanzen hatten die Haftung für das rechte Auge vor allem deshalb abgelehnt, weil der dortige Glaukomanfall als außergewöhnliches und nicht vorhersehbares Ereignis beurteilt wurde. Der OGH ließ diese Begründung nicht ausreichen. Vor der Frage der Vorhersehbarkeit muss zunächst festgestellt werden, ob aufgrund der gemeinsamen Risikofaktoren überhaupt eine Pflicht zur Abklärung des rechten Auges bestand.
Was „Adäquanz“ bei einem Behandlungsfehler bedeutet
Bei der rechtlichen Zurechnung geht es nicht nur darum, ob die konkrete Entwicklung in allen Einzelheiten vorhergesehen werden konnte. Zu prüfen ist vielmehr, ob der eingetretene Schaden völlig außerhalb jeder allgemeinen Lebenserfahrung lag oder bei objektiver Betrachtung noch als mögliche Folge des Fehlers angesehen werden kann.
Der Umstand, dass sich ein Schaden am zweiten Auge unerwartet schnell entwickelt hat, beendet die Prüfung daher nicht automatisch. Wenn an beiden Augen vergleichbare besondere Voraussetzungen bestanden, kann es darauf ankommen, ob eine sorgfältige Ärztin oder ein sorgfältiger Arzt auch das zunächst weniger auffällige Auge weiter hätte abklären müssen.
Der OGH hat dabei keine medizinische Beurteilung des Krankheitsverlaufs vorgenommen. Insbesondere hat er nicht festgestellt, dass eine frühere Untersuchung sicher zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Diese Fragen müssen im fortgesetzten Verfahren insbesondere mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten geklärt werden.
Wie Schmerzengeld und weitere Ansprüche davon abhängen
Nach § 1325 ABGB soll Schmerzengeld körperliche und seelische Beeinträchtigungen angemessen ausgleichen. Für die Höhe sind unter anderem Dauer, Intensität und Folgen der Schmerzen sowie weitere gesundheitliche Belastungen maßgeblich.
Ob der Patientin zusätzlich zu den bereits zugesprochenen 9.075 EUR weitere 43.200 EUR zustehen, kann deshalb erst endgültig beurteilt werden, wenn feststeht, welche Folgen rechtlich zugerechnet werden können. Zu berücksichtigen sind dabei die Schäden am linken und am rechten Auge sowie deren jeweilige Auswirkungen.
Neben Schmerzengeld können – abhängig vom Einzelfall – auch andere Ansprüche eine Rolle spielen, etwa Behandlungskosten, Verdienstentgang oder die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von den konkreten gesundheitlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen sowie von der Beweislage ab.
Behandlungsfehler in Wien: Welche Stellen gibt es?
Der entschiedene Fall stammt aus Kärnten – geklagt wurde beim Landesgericht Klagenfurt, Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Graz. Die Maßstäbe des OGH für Behandlungsfehler, Diagnosepflichten und Adäquanz gelten aber österreichweit, also auch für Behandlungen in Wiener Ordinationen und Spitälern.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich zunächst kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es zudem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Kommt keine außergerichtliche Lösung zustande, entscheiden die Zivilgerichte – in Wien je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Eine anwaltliche Prüfung hilft einzuschätzen, welcher Weg im konkreten Fall sinnvoll ist und welche Fristen laufen.
Wenn Sie einen ähnlichen Verlauf erlebt haben
- Wenn bei einer Untersuchung ein besonderes Risiko festgestellt wurde: Bewahren Sie den Befund und alle späteren Arztbriefe auf. Wichtig kann sein, ob eine weitere Kontrolle oder Untersuchung empfohlen, unterlassen oder nicht ausreichend erklärt wurde.
- Wenn Beschwerden zunächst nicht weiter abgeklärt wurden: Notieren Sie möglichst genau, wann Sie welche Symptome geschildert haben und welche Reaktion darauf erfolgte. Auch Angehörige können eigene Wahrnehmungen zum zeitlichen Verlauf festhalten.
- Wenn später ein Schaden an einem zweiten Organ oder Körperteil eingetreten ist: Es ist nicht automatisch ausgeschlossen, dass dieser Schaden rechtlich berücksichtigt wird. Zu prüfen ist, ob dort ebenfalls eine Abklärungspflicht bestand und ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Unterlassung vorliegt.
- Wenn Sie Unterlagen anfordern möchten: Sichern Sie Befunde, Überweisungen, Operationsberichte, Entlassungsbriefe, Rechnungen und Dokumentationen späterer Behandlungen. Die vollständige Krankengeschichte kann für die Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers wesentlich sein.
Bei möglichen Ansprüchen sind außerdem Verjährungsfristen zu beachten. Die maßgebliche Frist hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wann der Schaden und eine mögliche Verantwortlichkeit bekannt waren. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann klären, welche Unterlagen fehlen, ob ein medizinisches Gutachten erforderlich ist und welche Ansprüche in Betracht kommen.
Häufige Fragen zum Behandlungsfehler am zweiten Auge
Kann ein Krankenhaus für einen Schaden am zweiten Auge haften?
Das ist nicht automatisch der Fall, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Zunächst muss feststehen, ob die behandelnde Person wegen gemeinsamer Risikofaktoren oder entsprechender Beschwerden auch das zweite Auge hätte untersuchen oder eine Untersuchung veranlassen müssen. Danach ist zu prüfen, ob der spätere Schaden rechtlich auf dieser Unterlassung beruht.
Reicht es für einen Behandlungsfehler, dass eine Untersuchung nicht gemacht wurde?
Nein. Nicht jede unterbliebene Untersuchung stellt einen Behandlungsfehler dar. Entscheidend ist, ob die Untersuchung nach den Umständen des Einzelfalls medizinisch geboten war und von einer sorgfältigen Behandlung erwartet werden konnte. Dafür sind häufig die Befunde, die geschilderten Beschwerden und medizinische Sachverständigengutachten maßgeblich.
Was bedeutet die Entscheidung des OGH für das Schmerzengeld?
Der OGH hat nicht bereits endgültig ausgesprochen, dass der Patientin weitere 43.200 EUR zustehen. Er hat die Sache zur neuerlichen Prüfung zurückverwiesen. Erst wenn die Haftung für die Folgen am rechten Auge geklärt ist, kann die Höhe des Schmerzengeldes abschließend beurteilt werden.
Welche Unterlagen sind bei einem möglichen Behandlungsfehler wichtig?
Hilfreich sind Befunde, Arztbriefe, Überweisungen, Operations- und Entlassungsberichte, Rechnungen sowie Unterlagen über spätere Behandlungen. Ergänzend sollte der zeitliche Verlauf der Beschwerden schriftlich festgehalten werden. Von Bedeutung kann auch sein, ob und wie über Warnzeichen, weitere Untersuchungen oder die Dringlichkeit einer Abklärung gesprochen wurde.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
