Wenn eine seltene Unverträglichkeit den Schaden verschlimmert: Wer haftet nach einem Behandlungsfehler?
Eine Patientin muss eine notwendige Therapie unerwartet nicht vertragen. Es kommt zu weiteren Komplikationen, lang anhaltenden Schmerzen und einer erheblichen Einschränkung des Lebens. Bedeutet der ungewöhnliche Verlauf, dass der ursprüngliche Behandlungsfehler rechtlich weniger schwer wiegt?
Die zweite Operation löste eine schwere Behandlungskette aus
Die Klägerin war vor den Eingriffen gesund, berufstätig und sportlich aktiv. Nach einer zunächst ordnungsgemäß durchgeführten Operation an der Schilddrüse wurden bösartige Veränderungen festgestellt. Deshalb erfolgte eine zweite Operation.
Bei diesem zweiten Eingriff bestand noch eine erhebliche Schwellung infolge der ersten Operation. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden die Nebenschilddrüsen entfernt, obwohl sie erhalten werden hätten können und müssen. Dadurch kam es zu einer schweren Störung des Kalziumhaushalts.
Die Klägerin benötigte zunächst Kalziuminfusionen und später eine Hormontherapie. Die übliche orale Kalziumtherapie vertrug sie nicht. In weiterer Folge entwickelte sich ein außergewöhnlich schwerer Krankheitsverlauf mit zahlreichen Komplikationen, dauerhaften Beschwerden und erheblichen Schmerzen bis zu ihrem Tod im Jahr 2007.
Nach dem Tod führte die Verlassenschaft den Prozess weiter. Sie wurde durch einen Verlassenschaftskurator vertreten. Beklagte war eine Krankenhausbetriebsgesellschaft als Rechtsträgerin der Krankenanstalt.
Warum eine besondere körperliche Reaktion die Haftung nicht beseitigte
Der entscheidende Punkt war die Ursächlichkeit. Nach den Feststellungen war der Behandlungsfehler bei der zweiten Operation eine notwendige Ursache für den weiteren Verlauf. Wären die Nebenschilddrüsen funktionsfähig geblieben, hätte die Klägerin die nachfolgende Kalziumtherapie und deren Komplikationen nicht benötigt.
Der Oberste Gerichtshof stellte darauf ab, dass ein ärztlicher Fehler auch dann zugerechnet werden kann, wenn eine besondere körperliche Veranlagung oder eine unerwartete Reaktion den Schaden erheblich verschlimmert. Nicht jede Einzelheit des weiteren Verlaufs muss vorhersehbar gewesen sein. Entscheidend ist vielmehr, ob ein schwerer gesundheitlicher Schaden dieser Art völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.
Die Unverträglichkeit der Klägerin war kein vorwerfbares Verhalten. Deshalb musste sie sich daraus auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Eine persönliche Besonderheit führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Schadenersatzes, wenn der Behandlungsfehler die gesamte weitere Behandlungskette ausgelöst hat.
Eine Schadensteilung kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn offenbleibt, welche von mehreren möglichen Ursachen den Schaden ausgelöst hat. Hier stand jedoch fest, dass der festgestellte Behandlungsfehler für den gesamten weiteren Schaden ursächlich war. Die zusätzliche Unverträglichkeit rechtfertigte daher keine bloße Teilhaftung.
Was der OGH im Verfahren tatsächlich bestätigte
Das Landesgericht Klagenfurt sprach zunächst 132.500 EUR Schmerzengeld zu. Das darüber hinausgehende Begehren sowie das Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden wurden abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz setzte den Zuspruch auf 120.000 EUR herab.
Die beklagte Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Revision. Der OGH entschied in der Sache selbst und wies die Revision zurück. Er bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts Graz. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 17.02.2014, 4 Ob 204/13y.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes von 120.000 EUR wurden die außergewöhnlich langen und schweren Schmerzperioden, die massiven Komplikationen und die erhebliche Einschränkung der Lebensqualität berücksichtigt.
Das Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden blieb erfolglos. Die Klägerin war bereits verstorben, sodass keine zukünftigen Schäden der Klägerin mehr entstehen konnten. Das sagt nichts darüber aus, ob bei einer lebenden Patientin ein Feststellungsbegehren wegen künftig möglicher Folgen berechtigt sein kann.
Fragen einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht und weitere behauptete Behandlungsfehler waren ebenfalls Thema des Verfahrens. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren waren sie jedoch nicht mehr ausschlaggebend. Maßgeblich war der festgestellte Behandlungsfehler bei der zweiten Operation und die rechtliche Zurechnung der schweren Folgeschäden.
Was Betroffene aus der Entscheidung ableiten können
Wenn Beschwerden nach einer Behandlung ungewöhnlich schwer verlaufen, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist. Auch eine seltene Unverträglichkeit, eine besondere körperliche Reaktion oder ein atypischer Therapieverlauf kann rechtlich dem ursprünglichen Fehler zugerechnet werden.
Wenn die behandelnde Seite einwendet, der weitere Verlauf sei nicht vorhersehbar gewesen, kommt es auf die rechtliche Ursache des Schadens an. Ein Behandlungsfehler muss nicht jede einzelne Komplikation unmittelbar ausgelöst haben. Es kann genügen, dass er die Behandlungskette in Gang gesetzt hat, aus der sich die weiteren Folgen entwickelt haben.
Wenn mehrere Ursachen diskutiert werden, müssen Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen werden. Bei einem festgestellten Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Bei einer behaupteten Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung eingewilligt hätte.
Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sein können
- Operations- und Entlassungsberichte
- Befunde, Laborwerte und Bildgebung
- Dokumentation der Nachbehandlungen
- Medikamentenpläne und Angaben zu Unverträglichkeiten
- Arztbriefe sowie Unterlagen über Folgebehandlungen
- Nachweise zu Krankenständen, Einkommensverlusten oder Pflegebedarf
- Eine möglichst genaue Aufstellung der Schmerzen, Komplikationen und Einschränkungen
Bei einem tödlichen Verlauf kommen zusätzliche Fragen hinzu: Wer ist zur Geltendmachung berechtigt? Welche Ansprüche gehören zur Verlassenschaft? Welche Unterlagen müssen gesichert werden? Auch die Verjährung ist frühzeitig zu prüfen. Die Fristen hängen unter anderem davon ab, wann der Schaden und die mögliche Verantwortlichkeit bekannt waren.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde beim Landesgericht Klagenfurt und als Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Graz geführt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Kostenlos beraten kann die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zu ungewöhnlich schweren Folgeschäden
Haftet ein Rechtsträger auch für eine seltene Unverträglichkeit?
Eine seltene Unverträglichkeit schließt die Haftung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob der Behandlungsfehler eine notwendige Ursache für die weitere Behandlung und den daraus entstandenen Schaden war. Ist das der Fall, kann auch für die Verschlimmerung durch die persönliche Reaktion gehaftet werden.
Muss jede einzelne Komplikation vorhersehbar gewesen sein?
Nein. Für die rechtliche Zurechnung muss nicht jede Einzelheit des Verlaufs vorhergesehen worden sein. Ein schwerer Schaden darf allerdings nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab.
Kann eine persönliche Besonderheit als Mitverschulden gelten?
Eine bloße körperliche Besonderheit oder Therapieunverträglichkeit ist grundsätzlich kein vorwerfbares Verhalten. Deshalb führt sie nicht automatisch zu einer Kürzung des Schadenersatzes. Anders kann die rechtliche Beurteilung ausfallen, wenn die geschädigte Person selbst schuldhaft zur Schadensentstehung beigetragen hat.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn nach einer Behandlung Schadenersatz verlangt wird?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
