Eigenverschulden am Unfall: Warum ein späterer Behandlungsfehler trotzdem haften kann
Ein Mann wird bei einem selbst verursachten Verkehrsunfall lebensgefährlich verletzt. Während der notärztlichen Versorgung unterläuft dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler. Kann der Arzt später einwenden, der Verletzte habe den Unfall selbst verschuldet und müsse deshalb einen Teil des Schadens tragen?
Der Unfall war nicht das Ende der rechtlichen Verantwortung
Ein Lkw-Fahrer erlitt bei einem schweren Verkehrsunfall auf einer Autobahn lebensgefährliche Verletzungen. Bei der anschließenden notärztlichen Versorgung kam es zu einem Behandlungsfehler. An den Folgen dieses Fehlers verstarb der Verletzte.
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger erbrachte Leistungen an die Hinterbliebenen, insbesondere wegen des entfallenen Unterhalts und für die Bestattung. Diese Aufwendungen verlangte er vom behandelnden Arzt ersetzt. Eingeklagt wurden 36.520,94 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass der Arzt auch für künftige kongruente Pflichtaufwendungen haften müsse.
Der Arzt wandte ein, der Verstorbene habe den Verkehrsunfall selbst grob fahrlässig verursacht. Dieses Verhalten müsse bei der Schadenersatzpflicht berücksichtigt werden. Das Landesgericht Wels sprach zunächst nur die Hälfte des geforderten Betrags zu und stellte die Haftung ebenfalls nur zur Hälfte fest.
Das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers vollständig statt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des beklagten Arztes ab.
Was der OGH zwischen Unfall und Behandlungsfehler unterscheidet
Der OGH stellte klar: Das eigene Verschulden eines Patienten an jenem Ereignis, das den behandlungsbedürftigen Zustand ausgelöst hat, vermindert nicht automatisch die Haftung für einen späteren Behandlungsfehler.
Der Arzt schuldet keine Garantie dafür, dass ein Mensch niemals verletzt oder krank wird. Seine Aufgabe beginnt vielmehr dort, wo eine Behandlung erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt muss die medizinische Versorgung nach dem anerkannten Standard, also lege artis, erfolgen.
Diese Unterscheidung war für die Entscheidung entscheidend. Der Verkehrsunfall erklärte, weshalb der Mann notärztlich behandelt werden musste. Er sagte aber nichts darüber aus, ob die anschließende Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde. Der bereits eingetretene Gesundheitszustand durfte dem Arzt daher nicht als Mitverschulden des Patienten entgegengehalten werden.
Anders kann die rechtliche Beurteilung ausfallen, wenn ein Patient nach einem Behandlungsfehler zumutbare Maßnahmen zur Heilung oder Schadensbegrenzung unterlässt. Ein solches Verhalten liegt zeitlich und inhaltlich nach der Behandlung. Genau darum ging es hier nicht.
Welche Entscheidung aus dem Jahr 2016 maßgeblich ist
Der OGH entschied in der Sache selbst und wies die Revision des Arztes ab: OGH vom 25.02.2016, 9 Ob 76/15i. Damit blieb das Urteil des Oberlandesgerichts Linz aufrecht.
Der zugesprochene Betrag betrug 36.520,94 EUR samt Zinsen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Arzt für künftige kongruente Pflichtaufwendungen haftet. Der Streitwert der Revision lag bei 20.760,47 EUR samt Zinsen.
Wichtig ist, was der OGH nicht mehr prüfen musste: Dass ein Behandlungsfehler vorlag, stand im Verfahren bereits fest. Im Mittelpunkt stand allein die Frage, ob das Verhalten des Verstorbenen beim ursprünglichen Verkehrsunfall die Ersatzpflicht des Arztes kürzen konnte. Diese Frage verneinte der OGH.
Warum ein Unfall nicht mit einem späteren Mitverschulden gleichzusetzen ist
Das Schadenersatzrecht kennt grundsätzlich das Mitverschulden. Verhält sich eine geschädigte Person nach einem schädigenden Ereignis sorglos und vergrößert dadurch den Schaden, kann das Auswirkungen auf die Höhe des Ersatzanspruchs haben.
Ein Beispiel wäre, wenn jemand eine notwendige Mitwirkung an einer Behandlung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert oder zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung unterlässt. Dann geht es um ein Verhalten während oder nach der medizinischen Versorgung.
Der Anlass, aus dem eine Behandlung notwendig wurde, ist davon zu trennen. Wer durch einen Unfall behandlungsbedürftig wird, hat weiterhin Anspruch auf eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Das gilt auch dann, wenn ihm am Unfall ein erheblicher eigener Vorwurf gemacht werden kann.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Ärztinnen und Ärzte für jeden unerwarteten Verlauf haften. Betroffene müssen grundsätzlich den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem festgestellten Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Was Angehörige und Sozialversicherungsträger dokumentieren sollten
Wenn ein Mensch nach einem Unfall, einer akuten Erkrankung oder einer Verletzung verstirbt und eine fehlerhafte Behandlung vermutet wird, können mehrere Ursachen miteinander verbunden sein. Der Unfall erklärt möglicherweise die erste Verletzung. Der spätere Behandlungsfehler kann dennoch für eine zusätzliche Verschlechterung oder den Tod ursächlich gewesen sein.
- Behandlungsunterlagen sichern: Dazu gehören Befunde, Notarztprotokolle, Arztbriefe, Operationsberichte und Unterlagen aus der Notfallversorgung.
- Den zeitlichen Ablauf festhalten: Unfall, Einlieferung, einzelne Behandlungsschritte, Verschlechterung und Tod sollten möglichst genau chronologisch dokumentiert werden.
- Leistungen dokumentieren: Unterlagen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers sowie Nachweise über Zahlungen an Hinterbliebene und Bestattungskosten können für die Anspruchsprüfung wichtig sein.
- Verantwortliche unterscheiden: Je nach Behandlung kann sich ein Anspruch gegen den behandelnden Arzt oder gegen den Rechtsträger einer Krankenanstalt richten. Entscheidend ist, wer Vertragspartner war und wem das Verhalten rechtlich zugerechnet wird.
Besondere Bedeutung haben medizinische Gutachten. Sie müssen nicht nur klären, ob die Behandlung vom fachärztlichen Standard abwich. Zu prüfen ist auch, ob dieser Fehler die gesundheitliche Verschlechterung oder den Tod verursacht beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit dafür erhöht hat.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vor dem Landesgericht Wels und dem Oberlandesgericht Linz geführt, nicht in Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Eine kostenlose Anlaufstelle ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welcher Anspruch gegen welche Person oder welchen Rechtsträger gerichtet werden muss, hängt vom Behandlungsvertrag und vom konkreten Ablauf ab.
Häufige Fragen zum Behandlungsfehler nach einem Unfall
Kann ein Arzt die Haftung mit dem Eigenverschulden am Unfall ablehnen?
Nicht allein deshalb, weil die verletzte Person den Unfall selbst verursacht haben soll. Nach der Entscheidung des OGH ist zwischen dem ursprünglichen Unfall und der späteren ärztlichen Behandlung zu unterscheiden. Ein eigenes Verschulden am Unfall kürzt die Haftung für einen nachfolgenden Behandlungsfehler nicht automatisch.
Wann kann ein Mitverschulden des Patienten berücksichtigt werden?
Ein Mitverschulden kann eine Rolle spielen, wenn sich die betroffene Person während oder nach der Behandlung sorgfaltswidrig verhält und dadurch den Schaden vergrößert. Dazu können etwa die Verletzung zumutbarer Mitwirkungspflichten oder das Unterlassen geeigneter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gehören. Das ist etwas anderes als das Verhalten, das den ursprünglichen behandlungsbedürftigen Zustand ausgelöst hat.
Wer muss den Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich muss die Patientin, der Patient oder jene Person, die den Anspruch geltend macht, den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei bestimmten schweren Behandlungsfehlern kann sich die Beweislage zugunsten der geschädigten Person verändern. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer fehlerhaften Behandlung klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage muss außerdem geklärt werden, ob der behandelnde Arzt, der Rechtsträger einer Krankenanstalt oder eine andere rechtlich verantwortliche Person in Anspruch zu nehmen ist.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
