Wenn ein Medikament schwere Folgen hat: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Nach einem Herzinfarkt erhielt eine Patientin ein blutverdünnendes Medikament. Danach kam es zu einer Einblutung in den Wirbelkanal. Die Patientin blieb querschnittsgelähmt. Trotzdem führte die schwere Folge nicht automatisch zu einer Haftung des Krankenhauses.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es bei der Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers ankommt: Nicht allein das Behandlungsergebnis ist entscheidend. Geprüft wird vielmehr, ob die ärztliche Entscheidung im Zeitpunkt der Behandlung nach dem damaligen medizinischen Wissensstand vertretbar war und ob über wesentliche Risiken und Alternativen ausreichend aufgeklärt wurde.
Die Behandlung begann mit einem Herzinfarkt
Die Klägerin wurde wegen eines Herzinfarkts in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort erhielt sie ein blutverdünnendes Medikament mit dem Wirkstoff Enoxaparin. In weiterer Folge trat eine Einblutung in den Wirbelkanal auf. Die Patientin wurde in ein größeres Krankenhaus überstellt.
Wegen des hohen Blutungsrisikos wurde dort zunächst keine zeitnahe Operation zur Entlastung des Rückenmarks durchgeführt. Die Klägerin ist seither querschnittsgelähmt. Sie machte geltend, dass ein anderes Blutverdünnungsmittel hätte verwendet werden müssen. Außerdem vertrat sie die Ansicht, über die Unterschiede und Risiken der Medikamente nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Die Patientin verlangte Schadenersatz in Höhe von 204.262,27 EUR und begehrte zusätzlich die Feststellung, dass das Krankenhaus auch für künftige Schäden haftet. Beklagte Partei war ein Bezirkskrankenhaus.
Warum der OGH keinen Behandlungsfehler annahm
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Er führte aus, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt worden sei. Die Vorinstanzen – darunter das Oberlandesgericht Innsbruck – hatten die Wahl von Enoxaparin und die erfolgte Aufklärung als vertretbar beurteilt.
Maßgeblich war die Frage, ob die Medikamentenwahl aus damaliger Sicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Das bedeutet: Die Gerichte durften nicht ausschließlich danach urteilen, dass ein anderes Medikament möglicherweise ein geringeres Blutungsrisiko gehabt hätte. Entscheidend war, welche Informationen und Behandlungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden.
Nach den Feststellungen waren Wirbelsäulenblutungen äußerst selten. Bei der Klägerin lagen keine besonderen Gegenanzeigen gegen Enoxaparin vor. Außerdem hatte das Krankenhaus mit diesem Medikament gute Erfahrungen gemacht. Das alternative Medikament hätte wiederum Nachteile im Hinblick auf eine geplante Herzkatheteruntersuchung haben können.
Der medizinische Sachverständige hatte diese Gesichtspunkte berücksichtigt. Für den OGH war deshalb keine unvertretbare Beurteilung der Vorinstanzen erkennbar. Dass die Behandlung eine schwere Komplikation mitverursacht hatte, genügte für sich allein nicht, um einen rechtlich relevanten Behandlungsfehler anzunehmen.
Leitlinien sind wichtig, entscheiden den Fall aber nicht allein
Medizinische Leitlinien können bei der Beurteilung eines ärztlichen Vorgehens eine wichtige Orientierung bieten. Eine Abweichung von einer Leitlinie beweist jedoch nicht automatisch, dass die Behandlung fehlerhaft war. Nach der Rechtsprechung haben Leitlinien grundsätzlich nur Indizwirkung.
Das bedeutet: Sie können ein Hinweis darauf sein, welches Vorgehen medizinisch üblich oder empfehlenswert ist. Zusätzlich müssen aber die konkreten Umstände der Patientin, die Dringlichkeit der Behandlung, mögliche Gegenanzeigen und die verfügbaren Alternativen geprüft werden.
Gerade bei Notfall- oder Intensivbehandlungen kann die Situation eine andere sein als bei einer planbaren Behandlung. Die Gerichte müssen deshalb betrachten, welche Entscheidung unter den tatsächlichen Bedingungen des jeweiligen Zeitpunkts getroffen werden durfte.
Warum die Beweislast nicht automatisch erleichtert wurde
Die Klägerin machte auch geltend, dass ihr die Beweisführung zur Ursache des Schadens erleichtert werden müsse. Der OGH stellte dazu klar: Eine erleichterte Beweisführung oder eine Umkehr der Beweislast kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn überhaupt ein Behandlungsfehler feststeht.
Weil die Medikamentenwahl hier als fachgerecht beurteilt wurde, entstand nach Ansicht des Gerichts keine Grundlage für eine solche Beweiserleichterung. Die Schwere des eingetretenen Schadens ersetzt den Nachweis eines ärztlichen Fehlverhaltens nicht.
Für Betroffene bedeutet das nicht, dass bei einer seltenen Komplikation niemals eine Haftung bestehen kann. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Komplikation trotz fachgerechter Behandlung eingetreten ist oder ob ein konkretes Verhalten von der gebotenen medizinischen Vorgangsweise abwich.
Auch die Aufklärung muss zur konkreten Situation passen
Die Klägerin kritisierte außerdem, dass sie nicht ausreichend über die Unterschiede zwischen den Blutverdünnungsmitteln aufgeklärt worden sei. Der OGH sah darin keinen entscheidenden Aufklärungsfehler.
Die Klägerin befand sich in einer möglicherweise lebensbedrohlichen Situation auf einer Intensivstation. Nach den Feststellungen war ihr unter diesen Umständen keine ausführliche schriftliche Darstellung der wissenschaftlichen Unterschiede zwischen den Medikamenten zumutbar. Zusätzlich stand keine echte alternative Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung.
Die ärztliche Aufklärungspflicht verlangt nicht in jeder Situation eine vollständige Darstellung sämtlicher medizinischer Fachinformationen. Umfang und Inhalt der Aufklärung hängen unter anderem von der Dringlichkeit des Eingriffs, dem Zustand der Patientin, den vorhandenen Alternativen und der Bedeutung des Risikos ab.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Behandlung planbar ist, mehrere ernsthafte Möglichkeiten bestehen oder ein besonderes Risiko konkret erkennbar war. Dann kann die Frage entscheidend sein, ob die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Was Betroffene nach einer schweren Komplikation prüfen lassen können
- Wenn Sie nach einer Behandlung einen dauerhaften Schaden erlitten haben: Entscheidend ist nicht nur, wann die Beschwerden begonnen haben. Wichtig sind auch die zeitliche Abfolge, die getroffenen Entscheidungen und die damals verfügbaren Alternativen.
- Wenn ein Medikament als Ursache vermutet wird: Die bloße Tatsache, dass ein Medikament eine Komplikation ausgelöst oder mitverursacht haben kann, beweist noch keinen Behandlungsfehler. Zu klären ist, ob die Verordnung im damaligen Zeitpunkt fachgerecht war.
- Wenn Sie keine oder nur unvollständige Aufklärungsunterlagen erhalten haben: Sammeln Sie Einwilligungsformulare, Aufklärungsbögen, Arztbriefe und Befunde. Für die rechtliche Beurteilung ist außerdem wichtig, ob eine echte alternative Behandlung bestanden hätte.
- Wenn die gesundheitlichen Folgen noch nicht abgeschlossen sind: Neben bereits entstandenen Schäden kann auch die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden relevant sein. Dafür muss die rechtliche und medizinische Grundlage sorgfältig geprüft werden.
Sinnvoll zu sichern sind insbesondere Krankenhaus- und Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Medikationspläne, Aufklärungsunterlagen, Dokumentationen der Beschwerden sowie Unterlagen über Verlegungen und Notfallmaßnahmen. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich häufig erst nach Prüfung durch medizinische Sachverständige beurteilen.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern ist dem Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck zuzuordnen. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
In Wien können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist – abhängig vom Streitwert – ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Fragen stellen sich nach der OGH-Entscheidung?
Ist eine seltene Komplikation automatisch ein Behandlungsfehler?
Nein. Eine seltene oder schwere Komplikation kann auch bei einer Behandlung eintreten, die medizinisch fachgerecht war. Maßgeblich ist, ob die konkrete Entscheidung im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Zusätzlich müssen mögliche Gegenanzeigen, Alternativen und die individuellen Umstände geprüft werden.
Was bedeutet „aus damaliger Sicht“ bei einem Behandlungsfehler?
Gerichte dürfen eine ärztliche Entscheidung nicht ausschließlich mit später gewonnenen Erkenntnissen beurteilen. Entscheidend ist, welche medizinischen Informationen und Möglichkeiten damals verfügbar waren. Spätere Studien können zwar Hinweise liefern, ersetzen aber nicht die Prüfung der damaligen Situation.
Kann eine Leitlinie einen Behandlungsfehler beweisen?
Eine Leitlinie kann ein wichtiges Beweismittel sein, beweist einen Fehler aber nicht automatisch. Sie hat grundsätzlich Indizwirkung. Die Gerichte müssen zusätzlich prüfen, ob besondere Umstände des Einzelfalls ein anderes Vorgehen vertretbar machten.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollten außerdem die medizinischen Unterlagen, die behauptete Pflichtverletzung und die möglichen Schadensfolgen geprüft werden.
Der OGH behandelte diese Fragen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024: OGH vom 20.02.2024, 4 Ob 183/23z. Der Beschluss macht deutlich, dass zwischen einer Behandlung, die einen Schaden verursacht oder mitverursacht, und einer rechtlich fehlerhaften Behandlung unterschieden werden muss.
URL_FÜR_OGH_LINK (NUR als href verwenden, niemals als Text):
https://ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240220_OGH0002_0040OB00183_23Z0000_000/JJT_20240220_OGH0002_0040OB00183_23Z0000_000.html
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
