Belegarzt im Krankenhaus: Muss das Krankenhaus für die Behandlung einstehen?
Wer in einem Krankenhaus von einem selbstständigen oder als Belegarzt tätigen Arzt behandelt wird, muss sich bei einem vermuteten Behandlungsfehler nicht automatisch an den Arzt allein halten. Entscheidend kann sein, welche Verpflichtungen das Krankenhaus im Aufnahme- und Behandlungsvertrag selbst übernommen hat. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024. Für Patientinnen und Patienten in Wien und in anderen Bundesländern ist besonders wichtig: Die interne Stellung des behandelnden Arztes beantwortet nicht allein die Frage, wer rechtlich verantwortlich sein kann.
Nach zwei Operationen an der Hand war zuerst die Vertragsfrage offen
Der Kläger wurde wegen einer Verletzung an der rechten Hand im August und im Oktober 2020 in einem von der beklagten Partei betriebenen Krankenhaus operiert. Danach vertrat er die Auffassung, nicht ausreichend aufgeklärt und fehlerhaft behandelt beziehungsweise nachbehandelt worden zu sein.
Er verlangte 14.737,49 Euro Schadenersatz und erhob zusätzlich ein Feststellungsbegehren. Mit einem Feststellungsbegehren soll geklärt werden, ob eine rechtliche Verantwortung für künftig entstehende Schäden besteht. Gerade bei gesundheitlichen Folgen, deren weitere Entwicklung noch nicht abschließend feststeht, kann diese Frage eine eigene Bedeutung haben.
Der behandelnde Arzt war als Nebenintervenient am Verfahren beteiligt. Das bedeutet, dass er das Verfahren auf der Seite einer Partei unterstützt, ohne selbst der ursprüngliche Kläger oder die beklagte Partei zu sein. Im Mittelpunkt stand zunächst nicht die medizinische Bewertung der Operationen, sondern die Frage, ob das Krankenhaus überhaupt als Vertragspartner und damit als möglicher Haftungsschuldner in Betracht kam.
Warum der Aufnahmevertrag entscheidend sein kann
Bei einer stationären Aufnahme kann zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus ein umfassender Behandlungsvertrag entstehen. Ein Behandlungsvertrag verpflichtet nicht nur zu organisatorischen Leistungen wie Unterbringung, Pflege oder Verpflegung. Je nach Inhalt kann das Krankenhaus auch die ärztliche Behandlung und die notwendige Aufklärung schulden.
Daneben kann ein weiterer Vertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt bestehen. Ob nur der Arzt, nur das Krankenhaus oder beide rechtlich verpflichtet sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine wichtige Rolle spielen die Aufnahmeunterlagen, die Vertragsbedingungen, die Abrechnung und der tatsächliche Ablauf der Behandlung.
Im vorliegenden Fall bezeichnete das Aufnahmeformular das Vertragsverhältnis als „Behandlungsvertrag“ und bezog sich auch auf ärztliche Leistungen. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs durfte das Berufungsgericht deshalb vertretbar davon ausgehen, dass ein Vertrag mit dem Krankenhaus zustande kam, der auch die ärztliche Behandlung umfasste (totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag).
Das Krankenhaus muss Vertragsbedingungen klar formulieren. Für Patientinnen und Patienten darf nicht erst im späteren Streit unklar werden, ob das Krankenhaus nur Räume und Pflege bereitgestellt oder auch die ärztliche Behandlung vertraglich übernommen hat. Eine Bezeichnung im Aufnahmeformular ist zwar nicht automatisch allein entscheidend. Sie kann aber ein wesentliches Indiz dafür sein, welche Erwartungen und Verpflichtungen zwischen den Beteiligten begründet wurden.
Ein selbstständiger Arzt schließt die Haftung des Krankenhauses nicht automatisch aus
Ein Krankenhaus kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der behandelnde Arzt nicht angestellt war. Bedient sich das Krankenhaus dieses Arztes zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten, kann der Arzt rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses gelten. Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, deren sich ein Vertragspartner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bedient.
Das bedeutet nicht, dass jedes Krankenhaus für jede Handlung eines selbstständigen Arztes automatisch haftet. Zuerst muss feststehen, welche Pflichten das Krankenhaus gegenüber dem Patienten übernommen hat. Danach ist zu prüfen, ob der Arzt im Rahmen dieser Pflichten tätig wurde und ob tatsächlich ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegt.
Zusätzlich müssen ein konkreter Fehler, ein Gesundheitsschaden und der Zusammenhang zwischen dem Fehler und diesem Schaden festgestellt werden. Der Arzt oder Krankenhausträger kann einwenden, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung eingewilligt hätte; das muss er beweisen. Die Entscheidung über die mögliche Verantwortlichkeit des Krankenhauses ersetzt diese weiteren Prüfungen nicht.
Was der OGH im Verfahren entschieden hat
Das Landesgericht Salzburg wies die Klage zunächst ab. Es ging davon aus, dass die beklagte Partei nicht Vertragspartnerin der Behandlung gewesen sei. Damit sah das Erstgericht keine ausreichende Grundlage, das Krankenhaus für die behaupteten Folgen verantwortlich zu machen.
Das Oberlandesgericht Linz hob diese Entscheidung auf. Nach seiner Beurteilung musste weiter untersucht werden, ob ein Aufklärungs- oder Nachbehandlungsfehler vorlag und ob daraus ein Schaden entstanden war. Gegen diese Entscheidung wandte sich die beklagte Partei an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Der Fall musste also weiter geprüft werden.
Der Oberste Gerichtshof entschied dabei nicht endgültig, dass ein Behandlungsfehler vorlag. Er sprach dem Kläger auch nicht bereits die geforderten 14.737,49 Euro zu. Geklärt wurde vor allem, dass das Krankenhaus nicht allein deshalb aus dem Verfahren ausscheidet, weil der behandelnde Arzt selbstständig oder als Belegarzt tätig gewesen sein könnte. Die maßgebliche Entscheidung lautet: OGH vom 13.02.2024, 10 Ob 2/24b.
Was bedeutet diese Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg (Landesgericht Salzburg, Berufungsgericht Oberlandesgericht Linz), nicht aus Wien. Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Auch dort kann die Frage wichtig sein, ob der Rechtsträger der Krankenanstalt im Aufnahmevertrag eigene Pflichten für ärztliche Leistungen übernommen hat.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt sichern?
Wenn Sie nach einer Operation oder Behandlung prüfen möchten, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt, sollten Sie die Vertrags- und Behandlungsunterlagen möglichst vollständig sammeln. Besonders relevant können sein:
- Aufnahme- und Behandlungsvertrag sowie Patientenaufnahmeformulare
- Operationsberichte, Befunde und Entlassungsunterlagen
- Aufklärungsbögen und schriftliche Informationen zu Risiken
- Unterlagen zur Nachbehandlung und zu weiteren Eingriffen
- Rechnungen und Zahlungsbelege
- eine zeitliche Dokumentation der Beschwerden, Behandlungen und Folgen
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen, soweit diese rechtlich zulässig und verfügbar sind
Wenn Sie gerade ein Schreiben erhalten haben, wonach ausschließlich der behandelnde Arzt verantwortlich sein soll, sollten Sie die Vertragsunterlagen nicht vorschnell beiseitelegen. Wenn Sie gerade unsicher sind, ob eine Aufklärung ausreichend war, sind neben dem Aufklärungsbogen auch die konkreten Umstände des Gesprächs und die damals bekannten Risiken relevant. Wenn Sie gerade wegen einer weiteren Behandlung oder anhaltender Beschwerden Ansprüche prüfen, sollte auch dokumentiert werden, wann welche Folgen aufgetreten sind.
Schadenersatzansprüche können verjähren. Welche Frist gilt, hängt unter anderem von der Art des Anspruchs, dem Zeitpunkt der Kenntnis und besonderen Umständen ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann außerdem klären, ob Ansprüche gegen das Krankenhaus, den behandelnden Arzt oder beide geprüft werden müssen.
Häufige Fragen zur Haftung bei einem Belegarzt
Haftet bei einem Behandlungsfehler im Belegspital nur der Arzt?
Nein, das lässt sich nicht pauschal sagen. Neben einem Vertrag mit dem Arzt kann auch ein umfassender Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus bestehen. Ob das Krankenhaus selbst haftet, hängt insbesondere vom Inhalt der Aufnahmeunterlagen und den übernommenen Pflichten ab.
Was bedeutet „Erfüllungsgehilfe“ bei einem selbstständigen Arzt?
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die ein Vertragspartner zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten einsetzt. Ist das Krankenhaus zur ärztlichen Behandlung verpflichtet und bedient es sich dafür eines selbstständigen Arztes, kann dieser rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses gelten. Die selbstständige Tätigkeit schließt eine Haftung des Krankenhauses daher nicht automatisch aus.
Hat der OGH dem Kläger bereits Schadenersatz zugesprochen?
Nein. Der OGH entschied nicht endgültig über den behaupteten Aufklärungs- oder Behandlungsfehler und sprach auch keinen Schadenersatzbetrag zu. Er hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Krankenhaus Vertragspartner war, für vertretbar und wies den Rekurs zurück.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die möglichen Anspruchsgegner, die Beweislage und die Verjährung geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
