Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler bei Frühgeburt: Haftung erklärt

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Frühgeburt und schwerer Dauerschaden: Wann wird aus einer Fehleinschätzung ein Behandlungsfehler?

Ein Frühgeborenes benötigt dringend eine bestimmte Behandlung, doch die behandelnden Ärzte warten zu lange. Die Eltern erfahren außerdem nicht ausreichend, welche Maßnahme notwendig ist und welche Folgen ihr Unterbleiben haben kann. Später stellt sich die Frage: Wer trägt die rechtliche Verantwortung für den eingetretenen Schaden?

Für den Kläger begann die Behandlung auf einer Kinderintensivstation

Der Kläger wurde im Jahr 2010 deutlich zu früh geboren und musste auf einer Kinderintensivstation behandelt werden. In den Tagen nach seiner Geburt stiegen seine Bilirubinwerte stark an. Zusätzlich bestanden mehrere Risikofaktoren, darunter die Frühgeburtlichkeit und ein niedriger Albuminspiegel.

Nach den gerichtlichen Feststellungen reichten andere Maßnahmen spätestens ab 7. November nicht mehr aus. Eine notwendige Blutaustauschtransfusion wurde dennoch nicht durchgeführt. Der Kläger erlitt in weiterer Folge einen Kernikterus. Dieser führte zu schwersten und dauerhaften körperlichen, kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen.

Auch die Aufklärung der Eltern war nach den Feststellungen nicht ausreichend. Sie wurden insbesondere nicht vollständig über die Notwendigkeit der Transfusion sowie über die möglichen Folgen einer Durchführung und eines Unterbleibens informiert.

Was die Gerichte bisher festgestellt haben

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei, dem Rechtsträger der behandelnden Krankenanstalt, 1.036.170,82 EUR samt Zinsen. Zusätzlich verlangte er eine monatliche Rente von 7.854,20 EUR ab 30. November 2016 sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.

Das Landesgericht Feldkirch erkannte das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als berechtigt und gab auch dem Feststellungsbegehren statt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Feststellungen und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Die beklagte Partei erhob dagegen einen Rekurs. Der Oberste Gerichtshof wies diesen Rekurs zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 18.11.2019, Geschäftszahl 8 Ob 110/19p, hielt er die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die beklagte Partei sämtliche geltend gemachten Schäden ersetzen muss, lag damit noch nicht vor.

Warum unterschiedliche Leitlinien nicht automatisch entlasten

Im Verfahren wurde darüber diskutiert, welche medizinischen Grenzwerte und Empfehlungen damals galten. Medizinische Leitlinien können wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, was dem medizinischen Standard entsprach. Sie sind jedoch nicht automatisch verbindliche Rechtsnormen. Außerdem ersetzen sie kein medizinisches Sachverständigengutachten.

Entscheidend ist die konkrete Situation des einzelnen Patienten. Der Sachverständige hatte nicht nur abstrakte Grenzwerte betrachtet, sondern auch die Frühgeburtlichkeit, den niedrigen Albuminspiegel und die weiteren Risikofaktoren des Klägers einbezogen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die relevante Grenze spätestens am 7. November erreicht war und andere Maßnahmen nicht mehr ausreichten.

Der OGH akzeptierte daher, dass ein Behandlungsfehler auch dann vorliegen kann, wenn medizinische Empfehlungen nicht vollständig einheitlich sind. Maßgeblich war die individuelle Risikosituation des Klägers und die sachverständige Beurteilung, dass die notwendige Behandlung zu spät oder gar nicht vorgenommen wurde.

Welche Bedeutung die Beweislast bei einem Behandlungsfehler hat

Der Kläger musste grundsätzlich den Behandlungsfehler und den Zusammenhang mit seinem Schaden beweisen. Bei einem Behandlungsfehler kann sich die Beweisführung jedoch zugunsten der Patientenseite erleichtern: Hat der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Fehler für den konkreten Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist.

Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen gerade nicht erwiesen, dass die unterlassene Blutaustauschtransfusion für den Eintritt des Kernikterus mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung geblieben wäre. Die nicht durchgeführte Behandlung erhöhte das Schadensrisiko vielmehr nicht bloß unwesentlich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verschlechterung nach einer Behandlung automatisch auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Entscheidend bleiben die damaligen medizinischen Standards, die individuelle Situation, die Dokumentation und die fachlichen Feststellungen eines Sachverständigen.

Warum der Aufklärungsfehler zusätzlich geprüft werden muss

Neben dem Behandlungsfehler stand ein Aufklärungsfehler im Raum. Die Eltern hätten über die notwendige Blutaustauschtransfusion sowie über die Chancen und Risiken der Durchführung und des Unterbleibens informiert werden müssen.

Bei einem Aufklärungsfehler gilt eine besondere Beweislastregel: Nicht die Patientenseite muss beweisen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung anders entschieden hätte. Vielmehr muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass die erforderliche Behandlung auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung abgelehnt worden wäre.

Die beklagte Partei hatte eingewendet, die Eltern hätten einer Blutaustauschtransfusion auch bei vollständiger Information über deren Risiken nicht zugestimmt. Diese Frage war noch nicht ausreichend geklärt. Das Erstgericht musste daher prüfen, ob der Rechtsträger diesen Einwand beweisen kann.

Damit sind zwei Fragen voneinander zu unterscheiden: Erstens, ob die notwendige Behandlung entgegen dem medizinischen Standard unterlassen wurde. Zweitens, ob die Eltern bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätten. Ein festgestellter Behandlungsfehler und ein Aufklärungsfehler haben unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg beziehungsweise Tirol und wurde vom Landesgericht Feldkirch sowie als Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Innsbruck behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert kann eine Klage an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören.

Welche Unterlagen bei einem möglichen Geburtsschaden wichtig sind

Wenn Sie gerade einen schweren Schaden nach einer Geburt oder einer Behandlung auf einer Intensivstation aufarbeiten, können insbesondere folgende Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:

  • Geburtsbericht und Unterlagen zur Frühgeburtlichkeit,
  • Laborwerte und zeitlich dokumentierte Messwerte,
  • ärztliche und pflegerische Verlaufsdokumentation,
  • Aufklärungsunterlagen und Einwilligungserklärungen,
  • Dokumentation über angeordnete, durchgeführte oder unterlassene Maßnahmen,
  • Befunde über die später eingetretenen körperlichen, kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen.

Gerade bei Behandlungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, können genaue Zeitangaben entscheidend sein. Für die rechtliche Beurteilung muss nachvollziehbar werden, wann sich bestimmte Werte verändert haben, welche Risiken bekannt waren und welche Reaktion danach erfolgte.

Bei dauerhaften Beeinträchtigungen können außerdem zukünftige Pflege-, Betreuungs- und Therapiekosten eine Rolle spielen. Deshalb sollten Ansprüche nicht vorschnell abschließend geregelt werden. Auch mögliche Verjährungsfragen verdienen frühzeitige Beachtung.

Häufige Fragen zu Behandlungs- und Aufklärungsfehlern

Wann ist das Unterlassen einer Behandlung ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn eine notwendige Maßnahme nach dem damaligen medizinischen Standard nicht durchgeführt oder zu spät durchgeführt wurde. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation und nicht nur von einem einzelnen Leitlinienwert ab. Bei der Beurteilung spielen die individuellen Risikofaktoren, die Dokumentation und ein medizinisches Sachverständigengutachten eine wichtige Rolle.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass die Behandlung abgelehnt worden wäre?

Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht zugestimmt hätte. Die Patientin oder der Patient muss nicht beweisen, dass eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft nur den Aufklärungsfehler und ersetzt nicht den Nachweis des Fehlers und seiner Ursächlichkeit beim Behandlungsfehler.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Schaden nach einer Krankenhausbehandlung geltend gemacht wird?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Verklagt wird grundsätzlich der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ als Einrichtung.

Hat der OGH in diesem Fall bereits endgültig über die Haftung entschieden?

Nein. Der OGH wies den Rekurs der beklagten Partei zurück und hielt die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Innsbruck für vertretbar. Das Landesgericht Feldkirch musste noch ergänzende Feststellungen treffen und neuerlich entscheiden. Insbesondere war noch zu klären, ob die Eltern bei vollständiger Aufklärung der Blutaustauschtransfusion zugestimmt hätten.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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