Wenn sich das Operationsrisiko plötzlich verändert: Wann darf ein Eingriff nicht fortgesetzt werden?
Eine Operation kann technisch ordnungsgemäß ablaufen und trotzdem rechtlich fehlerhaft sein. Entscheidend ist nicht nur, wie einzelne Operationsschritte durchgeführt werden, sondern auch, ob der Eingriff nach neuen Erkenntnissen überhaupt fortgesetzt werden durfte.
Während der Operation änderte sich die Ausgangslage
Die Klägerin war wegen einer fortgeschrittenen Verknöcherung im Mittelohr am rechten Ohr schwerhörig. Vor dem Eingriff war ihr erklärt worden, dass es sich um eine Routineoperation mit sehr guten Erfolgsaussichten und nur geringem Risiko handle.
Während der Operation erkannte der Operateur jedoch, dass die Erkrankung deutlich weiter fortgeschritten war als erwartet. Damit war das Risiko einer Ertaubung erheblich gestiegen. Zugleich war ein guter Hörgewinn wesentlich weniger wahrscheinlich geworden.
Der Eingriff wurde dennoch fortgesetzt. Zusätzlich erfolgte eine weitere Maßnahme am Innenohr, über die zuvor nicht gesprochen worden war. Nach der Operation war die Klägerin auf dem rechten Ohr taub und litt dauerhaft unter einem Gleichgewichtsausfall.
Sie verlangte 25.000 EUR Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass die beklagte GmbH als Rechtsträgerin der Krankenanstalt auch für künftige Schäden aus notwendigen Operationen haften müsse.
Der entscheidende Fehler lag nicht nur in einem Operationsschritt
Das Landesgericht Linz bejahte die Haftung dem Grunde nach. Damit ist gemeint, dass die grundsätzliche Verantwortlichkeit der beklagten Partei festgestellt wurde, ohne dass bereits ein konkreter Schmerzengeldbetrag zugesprochen wurde.
Das Oberlandesgericht Linz reduzierte die Haftung hingegen auf zwei Drittel. Es berücksichtigte dabei, dass neben der zusätzlichen Eröffnung des Innenohrs auch die bereits bestehende Erkrankung zur Ertaubung beigetragen haben könnte.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er gab der Revision der Klägerin Folge und beurteilte die beklagte Krankenanstalt dem Grunde nach als zur Gänze haftbar. Ein konkreter Geldbetrag wurde in diesem Verfahren nicht zugesprochen; das Schmerzengeldbegehren wurde dem Grunde nach als berechtigt beurteilt. Zusätzlich wurde die Haftung für zukünftige Operationsschäden festgestellt.
Die Entscheidung ist in OGH vom 18.07.2011, 6 Ob 168/10i veröffentlicht. Es handelt sich somit um eine Entscheidung aus dem Jahr 2011, nicht um eine aktuelle Entscheidung.
Warum die Fortsetzung selbst zum Behandlungsfehler wurde
Der OGH unterschied zwischen der technischen Durchführung und der vorgelagerten Entscheidung, ob die Operation unter den neuen Umständen noch weitergeführt werden durfte.
Nach den Feststellungen war die Operation technisch zwar ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der rechtlich maßgebliche Fehler lag aber bereits darin, dass der Eingriff trotz der erkennbaren veränderten Risikolage fortgesetzt wurde.
Nach dem Öffnen des Mittelohres wusste der Operateur, dass die Erkrankung ungewöhnlich weit fortgeschritten war. Das Risiko einer Ertaubung war dadurch deutlich höher, während der erwartbare Nutzen erheblich geringer war. Nach Ansicht des OGH hätte die Operation an diesem Punkt beendet werden müssen. Ein freies Ermessen, den Eingriff trotz dieser neuen Erkenntnisse fortzusetzen, bestand in dieser Situation nicht mehr.
Der Fall zeigt damit eine wichtige Unterscheidung: Auch wenn ein Arzt einen einzelnen Operationsschritt lege artis, also nach dem maßgeblichen medizinischen Standard, durchführt, kann die Entscheidung zur Fortsetzung des gesamten Eingriffs einen Behandlungsfehler darstellen.
Welche Rolle spielte die Aufklärung?
Die Patientin war über die konkrete Situation, die sich erst während der Operation zeigte, nicht aufgeklärt worden. Ein allgemeiner Hinweis auf unvorhersehbare Veränderungen oder mögliche weitere Eingriffe reicht nicht automatisch aus, wenn sich die Behandlung in eine deutlich risikoreichere und weniger erfolgversprechende Richtung entwickelt.
Der OGH stützte die Haftung im Schwerpunkt allerdings auf den Behandlungsfehler: Die Operation hätte nach den festgestellten Umständen beendet werden müssen. Für Fehler bei der Behandlung haftet der Rechtsträger der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB. Diese Bestimmung bedeutet, dass Personen, die berufsmäßig besondere Fachkenntnisse in Anspruch nehmen, für die Sorgfalt eines fachkundigen Berufsträgers einzustehen haben.
Bei einem Aufklärungsfehler gelten die Beweislastregeln anders: Den konkreten Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden muss grundsätzlich die Patientin beweisen. Der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger muss dagegen beweisen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht der Patientin als Beweisaufgabe auferlegt werden.
Warum die bestehende Erkrankung die Haftung nicht kürzte
Die beklagte Partei verwies darauf, dass die fortschreitende Erkrankung möglicherweise auch ohne die Operation später zur Taubheit geführt hätte. Eine solche sogenannte überholende Kausalität kann grundsätzlich bedeutsam sein. Dafür muss aber feststehen, dass derselbe Schaden ohne den Behandlungsfehler zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit eingetreten wäre.
Im Verfahren ließ sich nicht feststellen, wann die Klägerin ohne die Operation tatsächlich taub geworden wäre. Es stand nur fest, dass dies irgendwann hätte geschehen können. Das reichte nicht aus, um die Haftung zu reduzieren.
Außerdem war festgestellt worden, dass es bei einem Abbruch oder bei einer bloß diagnostischen Beendigung des Eingriffs bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu keiner Verschlechterung des Hörvermögens gekommen wäre.
Der OGH stellte deshalb auf die pflichtwidrige Fortsetzung der Operation ab. Nicht nur die zusätzliche Maßnahme am Innenohr war relevant. Bereits die Entscheidung, den Eingriff trotz der erkannten neuen Risiken fortzuführen, hatte den Schaden verursacht beziehungsweise dessen Eintritt ermöglicht. Eine bloße Teilhaftung von zwei Dritteln war deshalb nicht gerechtfertigt.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vor dem Landesgericht Linz und als Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz geführt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage ist je nach Streitwert beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Welche Unterlagen können jetzt wichtig sein?
Wenn Sie gerade nach einer Operation mit einer unerwarteten Verschlechterung konfrontiert sind, sollte nicht nur das Operationsergebnis betrachtet werden. Von Bedeutung kann sein, welche Befunde während des Eingriffs sichtbar wurden und ob sich dadurch die Risikobewertung grundlegend änderte.
- Fordern Sie den vollständigen Operationsbericht und die präoperativen Befunde an.
- Bewahren Sie Aufklärungsbogen, Einwilligungserklärung und schriftliche Befundberichte auf.
- Notieren Sie, welche Informationen vor der Operation und nach dem Eingriff mitgeteilt wurden.
- Prüfen Sie, ob die konkrete Erweiterung oder Änderung der Behandlung vorher besprochen worden war.
- Lassen Sie klären, welche Folgen ein Abbruch oder eine weniger weitreichende Maßnahme gehabt hätte.
Wenn Sie vermuten, dass der Eingriff trotz einer wesentlich veränderten Situation fortgesetzt wurde, kann gerade dieser Entscheidungszeitpunkt rechtlich entscheidend sein. Auch die Verjährung sollte früh geprüft werden. Bei Schadenersatzansprüchen kommt es regelmäßig darauf an, wann Schaden und mögliche Verantwortlichkeit bekannt wurden; daneben bestehen absolute Fristen.
Häufige Fragen zur Fortsetzung einer Operation
Kann eine Operation ein Behandlungsfehler sein, obwohl sie technisch richtig durchgeführt wurde?
Ja. Ein Behandlungsfehler kann bereits in der Entscheidung liegen, einen Eingriff trotz deutlich veränderter Risiken und geringerer Erfolgsaussichten fortzusetzen. Die technische Ausführung einzelner Schritte beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die gesamte Behandlung noch vertretbar war. Der OGH sah genau darin den entscheidenden Fehler.
Wer muss beweisen, dass die Operation abgebrochen werden hätte müssen?
Die Patientin muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Dazu kann gehören, dass sich die Risikolage während des Eingriffs wesentlich verändert hatte und ein Abbruch den Schaden verhindert hätte. Bei einem Aufklärungsfehler muss hingegen der Arzt oder Krankenhausträger beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte.
Kann eine Vorerkrankung die Haftung der Krankenanstalt reduzieren?
Eine Vorerkrankung kann berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass derselbe Schaden auch ohne den Behandlungsfehler zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Eine bloße Möglichkeit genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall war gerade nicht feststellbar, wann die Taubheit ohne die Operation eingetreten wäre; deshalb blieb es bei der vollständigen Haftung dem Grunde nach.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Operation Schadenersatz verlangen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt wird in der Regel der Rechtsträger der Krankenanstalt geklagt, nicht bloß „das Krankenhaus“ als Bezeichnung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
