Wenn starke Kopfschmerzen übersehen werden: Wann haftet der Rechtsträger einer Krankenanstalt?
Starke Kopfschmerzen, Übelkeit und weitere Beschwerden können eine rasche und sorgfältige Abklärung erfordern. Wird eine ernsthafte Erkrankung übersehen und kommt es später zu einer Verschlechterung, stellt sich die schwierige Frage: War bereits die erste Untersuchung fehlerhaft und ursächlich für den späteren Schaden?
Die Patientin wurde mit der Einschätzung „Migräne“ entlassen
Die Mutter der Klägerin suchte wegen heftiger Kopfschmerzen, Übelkeit und weiterer Beschwerden eine Krankenanstalt auf. Dort gingen die behandelnden Ärztinnen zunächst von einer Migräne aus. Die Patientin konnte entweder zur Beobachtung bleiben oder nach Hause gehen und entschied sich für die Entlassung.
Tatsächlich lag eine Blutung im Gehirn vor. Nach den Feststellungen der Gerichte wurde diese nicht ausreichend abgeklärt und behandelt. Später kam es zu einer weiteren Blutung. An deren Folgen verstarb die Mutter der Klägerin.
Die Klägerin verlangte vom Rechtsträger der Krankenanstalt 38.350 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass die beklagte Gesellschaft für zukünftige Schäden haftet. Das Landesgericht Feldkirch erkannte das Zahlungsbegehren zunächst nur dem Grunde nach als berechtigt. Damit war noch nicht festgelegt, wie hoch der Schadenersatz tatsächlich sein sollte.
Was die Gerichte bereits festgestellt hatten
Das Landesgericht Feldkirch erließ ein Teilzwischenurteil zugunsten der Klägerin. Ein solches Urteil klärt zunächst, ob ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Die konkrete Höhe wird davon getrennt in einem weiteren Verfahrensschritt beurteilt.
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die beklagte Partei erhob danach eine außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese jedoch zurück.
In seiner Entscheidung OGH vom 31.01.2017, Geschaeftszahl 1 Ob 244/16p, prüfte der OGH nicht nochmals die gesamte medizinische Beurteilung und sprach auch keinen endgültigen Geldbetrag zu. Er untersuchte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag oder die Beurteilung der Vorinstanzen unvertretbar war.
Der OGH hielt die Beurteilung für vertretbar, dass die unzureichende diagnostische Abklärung einen Behandlungsfehler darstellte und für den Tod der Mutter der Klägerin ursächlich war. Die außerordentliche Revision der beklagten Gesellschaft wurde daher zurückgewiesen.
Warum die bloße klinische Untersuchung nicht genügte
Ärztinnen und Ärzte müssen Beschwerden fachgerecht abklären und erforderliche Befunde erheben sowie auswerten. Maßgeblich ist dabei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft. Welche Untersuchungen notwendig sind, hängt nicht allein von einer einzelnen Beschwerde ab, sondern von ihrer Gesamtheit und den Umständen der Untersuchung.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen hätten die konkreten Beschwerden der Patientin eine weitergehende diagnostische Abklärung erfordert. Die bloße klinische Untersuchung ohne zusätzliche diagnostische Maßnahmen war daher nicht ausreichend.
Die Gerichte stellten außerdem fest, dass der Tod bei ordnungsgemäßer Diagnose und der anschließenden notwendigen Behandlung nicht eingetreten wäre. Damit war nicht nur ein Fehler bei der Abklärung festgestellt, sondern auch dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei bestimmten Kopfschmerzen immer dieselbe Untersuchung durchgeführt werden muss. Der OGH bewertete keine allgemeine medizinische Regel. Entscheidend waren die konkreten Beschwerden und die Tatsachenfeststellungen in diesem Verfahren.
Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dieser den Schaden verursacht hat. Für die medizinische Ursächlichkeit genügt dabei regelmäßig ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit.
Ist der Behandlungsfehler bewiesen, können wegen der besonderen Schwierigkeiten medizinischer Kausalitätsnachweise geringere Anforderungen gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anscheinsbeweis ausreichen. Auch eine Beweislastumkehr kommt bei einem feststehenden Behandlungsfehler in Betracht. Dann genügt es, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Bei einem Aufklärungsfehler gelten andere Regeln. Hat die Patientin oder der Patient nicht ausreichend über eine Behandlungsalternative oder ein wesentliches Risiko aufgeklärt, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt worden wäre. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung war im Verfahren jedoch nicht entscheidend. Die Haftung beruhte bereits auf der fehlerhaften Diagnose und der unterlassenen Abklärung.
Für das Fehlverhalten angestellter Ärztinnen steht regelmäßig der Rechtsträger der Krankenanstalt ein. Verklagt wird daher nicht das Krankenhaus als Gebäude, sondern die Gesellschaft oder sonstige Einrichtung, die den Krankenanstaltenbetrieb rechtlich trägt.
Was sollten Angehörige nach einer vermuteten Fehldiagnose sichern?
Wenn Sie gerade den Eindruck haben, dass eine schwere Erkrankung bei einer ersten Untersuchung übersehen wurde, sollten Sie den Ablauf möglichst genau festhalten. Dazu zählen der Beginn und die Entwicklung der Beschwerden, die Aussagen bei der Untersuchung sowie die weiteren Ereignisse nach der Entlassung.
Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen sein:
- Befunde, Arztbriefe und Entlassungsunterlagen,
- Dokumentationen über spätere Untersuchungen und Behandlungen,
- Aufzeichnungen zum zeitlichen Verlauf der Beschwerden,
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen,
- Schriftverkehr mit der Krankenanstalt oder deren Haftpflichtversicherung.
Bei einem Todesfall können Angehörige mit besonderen rechtlichen und emotionalen Belastungen konfrontiert sein. Für die Beurteilung eines Anspruchs ist häufig ein medizinisches Gutachten erforderlich. Dabei geht es nicht darum, eine Behandlung aus heutiger Sicht pauschal zu kritisieren. Entscheidend ist, ob die konkrete Abklärung nach dem damaligen medizinischen Standard ausreichend war und ob ein Fehler den Schaden verursacht hat.
Auch die Verjährung sollte früh geprüft werden. Schadenersatzansprüche im medizinischen Bereich können innerhalb relativ kurzer Fristen verjähren. Wann eine Frist beginnt und wie lange sie läuft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall spielte nicht in Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Feldkirch und danach am Oberlandesgericht Innsbruck behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zur Haftung bei einer übersehenen Erkrankung
Wann liegt bei einer Fehldiagnose ein Behandlungsfehler vor?
Eine Diagnose ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sich eine Erkrankung später anders herausstellt. Ein Behandlungsfehler kann aber vorliegen, wenn Beschwerden nach dem maßgeblichen medizinischen Standard nicht ausreichend abgeklärt wurden. Dafür müssen die konkreten Umstände der Untersuchung betrachtet werden. Die Diagnose allein entscheidet daher nicht über die Haftung.
Welchen Schadenersatz kann ich nach einem Diagnosefehler verlangen?
Das hängt von der eingetretenen Gesundheitsschädigung und ihrer Ursächlichkeit ab. In Betracht kommen je nach Fall etwa Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang oder Ansprüche von Angehörigen. Im Verfahren 1 Ob 244/16p war noch kein endgültiger Betrag zugesprochen worden. Das Erstgericht hatte nur festgestellt, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach berechtigt ist.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Krankenhausbehandlung klagen möchte?
Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach dem Streitwert. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Zusätzlich muss geklärt werden, wer der Rechtsträger der Krankenanstalt ist. Eine Klage gegen das Krankenhaus als bloße Einrichtung wäre daher regelmäßig nicht die richtige Bezeichnung der beklagten Partei.
Was gilt, wenn die Patientin nach der Untersuchung nach Hause gegangen ist?
Die Entscheidung, eine Krankenanstalt zu verlassen, schließt eine Haftung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Patientin ausreichend untersucht, über relevante Risiken informiert und bei Bedarf zur weiteren Beobachtung oder Behandlung angehalten wurde. Im dargestellten Verfahren lag der entscheidende Vorwurf bereits darin, dass die notwendige diagnostische Abklärung vor der Entlassung unterblieben war.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
