Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler und Aufklärung: Schulterfall erklärt

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein Implantatteil bleibt: Was ein Schulterfall über Behandlungsfehler und Aufklärung zeigt

Nach einer Operation kann eine Methode medizinisch anerkannt sein und dennoch ein konkreter Behandlungsfehler vorliegen. Außerdem muss eine Patientin auch dann über wesentliche Alternativen und Risiken aufgeklärt werden, wenn sie selbst Ärztin ist.

Ein überstehender Dübel und zwei getrennte Rechtsfragen

Die Klägerin litt wiederholt unter Verrenkungen ihrer linken Schulter und ließ sich in einem österreichischen Sanatorium operieren. Die gewählte arthroskopische Methode war damals medizinisch anerkannt und grundsätzlich fachgerecht.

Während des Eingriffs blieb jedoch ein überstehender Dübel im Schultergelenk. Er hatte keinen positiven Nutzen und konnte den Knochen durch Reibung schädigen. Der Dübel wurde weder während der Operation noch innerhalb von etwa drei Wochen danach entfernt. Dadurch entstand ein Knochendefekt, der neben anderen Ursachen zur späteren Arthrose beitrug.

Die Klägerin war selbst Allgemeinmedizinerin. Nach den Feststellungen der Gerichte war sie aber nicht ausreichend über die unterschiedlichen Vorteile und Risiken der möglichen Operationsmethoden aufgeklärt worden. Damit stellten sich zwei voneinander unabhängige Fragen: Lag in der Behandlung ein Fehler? Und war die Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung rechtlich wirksam?

Warum eine anerkannte Operationsmethode trotzdem fehlerhaft umgesetzt werden kann

Die Gerichte sahen nicht schon in der Wahl der arthroskopischen Methode einen Behandlungsfehler. Auch die nicht vollständig beseitigte Schulterinstabilität wurde nicht als Fehler bewertet, sondern als mögliche Folge beziehungsweise Komplikation der Methode.

Anders beurteilten sie das Belassen des überstehenden Dübels. Für den behandelnden Arzt war erkennbar, dass der Dübel über das Gelenksniveau hinausragte, keinen positiven Effekt hatte und den Knochen schädigen konnte. Ein sorgfältiger Arzt hätte ihn daher während der Operation oder spätestens innerhalb weniger Wochen danach entfernen müssen.

Das Belassen des Dübels war somit ein konkreter Behandlungsfehler. Der dadurch verursachte Knochendefekt war eine Mitursache der späteren Arthrose. Daneben kamen auch die ursprüngliche Verletzung, die Instabilität und weitere Vorschädigungen als Ursachen in Betracht. Deshalb wurde die Haftung für die arthrosebedingten künftigen Schäden nicht mit voller Ursächlichkeit des Fehlers angenommen.

Auch eine Ärztin muss über die entscheidenden Risiken aufgeklärt werden

Medizinische Vorbildung führt nicht automatisch dazu, dass eine Patientin über alle Einzelheiten einer bestimmten Operation informiert ist. Die Klägerin kannte zwar Anatomie und Schulterfunktion. Daraus durfte aber nicht geschlossen werden, dass sie auch die speziellen Vor- und Nachteile der vorgesehenen Methode sowie ihrer Alternativen kannte.

Die Aufklärungspflicht soll der Patientin eine eigenständige Entscheidung ermöglichen. Dafür muss sie die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten und deren unterschiedliche Risiken verstehen können. Im Fall hätten daher insbesondere die Gefahr eines überstehenden Implantatteils, einer dadurch möglichen Knochenschädigung und einer weiteren Operation angesprochen werden müssen. Auch die Unterschiede zu einer offenen Operation oder anderen arthroskopischen Verfahren konnten für die Entscheidung bedeutsam sein.

Ein bloßer Hinweis, dass es „auch andere Methoden“ gibt, genügt nicht. Erforderlich ist eine verständliche Gegenüberstellung der wesentlichen Vorteile und Risiken. Die Patientin soll nicht selbst herausfinden müssen, welche Folgen die jeweilige Methode haben kann.

Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss

Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die konkrete Behandlung eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Die Klägerin musste daher nicht beweisen, dass sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte. Die beklagte Sanatoriums-GmbH hätte vielmehr nachweisen müssen, dass sie auch bei Kenntnis der maßgeblichen Risiken und Alternativen zugestimmt hätte. Weil dafür ausreichende Feststellungen fehlten, konnte diese Frage nicht abschließend beantwortet werden.

Davon zu unterscheiden ist die Beweisführung beim Behandlungsfehler. Die Patientin muss grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei bestimmten Behandlungsfehlern kann es zu einer Beweislastumkehr kommen: Es genügt dann, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Eine Haftung wegen fehlender Aufklärung umfasst außerdem grundsätzlich nur jene nachteiligen Folgen, über deren Risiko nicht aufgeklärt wurde und die sich tatsächlich verwirklicht haben. Für eine nicht eingetretene Fremdkörperreaktion konnte daher keine Haftung begründet werden.

Was der OGH in dieser Sache tatsächlich entschied

Das Landesgericht Feldkirch nahm eine Haftung der Sanatoriums-GmbH für den Behandlungsfehler an. Für zukünftige arthrosebedingte Schäden setzte es den Haftungsanteil vorläufig mit einem Drittel an und verneinte eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung.

Das Oberlandesgericht Innsbruck erhöhte den Anteil für die Mitverursachung der Arthrose auf die Hälfte. Zugleich hob es die Abweisung des Aufklärungsbegehrens auf und verwies diesen Teil zur Ergänzung der Feststellungen an das Landesgericht Feldkirch zurück.

Der OGH hielt diese weitere Verfahrensführung für vertretbar. In seiner Entscheidung vom OGH vom 31.03.2011, 1 Ob 9/11x, wies er die außerordentliche Revision und den Rekurs der Klägerin zurück. Den Rekurs der beklagten Sanatoriums-GmbH wies er ab.

Der OGH entschied damit nicht endgültig, ob der Klägerin wegen der Aufklärungspflichtverletzung Schadenersatz zusteht oder welcher Betrag allenfalls zuzuerkennen wäre. Gegenstand des Begehrens waren 65.000 EUR Schadenersatz samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 5.000 EUR. Im damaligen Verfahrensabschnitt wurde kein konkreter Geldbetrag zugesprochen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg; das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Verklagt wird regelmäßig der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß die Einrichtung als solche.

Welche Unterlagen nach einer problematischen Behandlung wichtig sein können

Wenn Sie nach einer Operation einen Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung vermuten, können folgende Informationen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:

  • Operationsberichte, Befunde und Entlassungsunterlagen,
  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
  • Bildgebung sowie Befunde aus der Nachbehandlung,
  • eine zeitliche Darstellung der Beschwerden und weiterer Eingriffe,
  • Notizen darüber, welche Behandlungsmöglichkeiten und Risiken besprochen wurden,
  • Belege zu Verdienstentgang, Pflege-, Betreuungs- und Haushaltshilfekosten.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen dem Behandlungsergebnis, einer möglichen Komplikation, einem konkreten Fehler bei der Durchführung und einem Aufklärungsfehler. Dass später eine Arthrose oder eine andere gesundheitliche Folge eintritt, beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler.

Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern und Aufklärung

Muss eine Ärztin als Patientin überhaupt aufgeklärt werden?

Ja. Auch eine Ärztin muss über jene Informationen aufgeklärt werden, die für die konkrete Behandlung und den Vergleich mit Alternativen entscheidend sind. Ihre allgemeine medizinische Ausbildung erlaubt nicht automatisch Rückschlüsse auf Spezialwissen zu einer bestimmten Operation. Der behandelnde Arzt muss vielmehr berücksichtigen, welches Wissen tatsächlich vorhanden ist.

Reicht es, wenn der Arzt alternative Operationsmethoden erwähnt?

Ein bloßer Hinweis auf Alternativen reicht grundsätzlich nicht. Die Patientin muss die wesentlichen Unterschiede bei Vorteilen und Risiken verstehen können. Nur dann kann sie eine eigenständige Entscheidung über den Eingriff treffen.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss nicht nachweisen, dass sie sich sicher anders entschieden hätte. Fehlen dazu ausreichende Feststellungen, kann das Verfahren zur weiteren Klärung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage regelmäßig gegen deren Rechtsträger.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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