Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen erklärt

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen: Warum ein fehlendes Risiko nicht automatisch zu Schadenersatz führt

Die Operation ist fachgerecht verlaufen, doch danach treten Beschwerden auf, über deren mögliches Risiko die Patientin nicht informiert wurde. Gerade bei ästhetischen Eingriffen stellt sich dann eine entscheidende Frage: Hätte die Patientin die Operation auch bei vollständiger Aufklärung durchführen lassen?

Die Patientin wollte die Beschwerden nicht einfach hinnehmen

Eine Patientin entschied sich für eine kosmetische Nasenoperation. Vor dem Eingriff fanden ausführliche Aufklärungsgespräche statt. Über ein bestimmtes Risiko wurde sie jedoch nicht informiert: Ein kleiner Knorpelteil am Nasenrücken konnte trotz fachgerechter Durchführung Beschwerden verursachen.

Genau dieses Risiko verwirklichte sich. Die Patientin litt unter Druckschmerzen, insbesondere beim Tragen einer Brille. Wegen dieser Beschwerden war eine weitere Operation erforderlich. Für die ursprüngliche Operation selbst wurde kein technischer oder medizinischer Behandlungsfehler festgestellt.

Die Patientin verlangte vom behandelnden Arzt 19.300 EUR Schadenersatz und die Feststellung, dass der Arzt auch für zukünftige Folgen haften müsse. Sie argumentierte, dass die fehlende Information über das konkrete Risiko ihre Zustimmung zur Operation rechtlich entwertet habe.

Warum die fehlende Aufklärung allein nicht genügte

Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft nicht nur allgemeine Operationsrisiken. Patientinnen und Patienten müssen grundsätzlich auch über konkrete, für die Entscheidung wesentliche Gefahren informiert werden. Bei ästhetischen Eingriffen gelten besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung. Das ÄsthOpG, also das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, schreibt für solche Eingriffe eine umfassende Information über mögliche Risiken und Folgen vor.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Patientin über das später eingetretene konkrete Risiko nicht aufgeklärt worden war. Damit lag zwar ein Aufklärungsmangel vor. Für einen Schadenersatzanspruch muss aber zusätzlich ein Zusammenhang zwischen dem Aufklärungsfehler und dem geltend gemachten Schaden bestehen.

Dieser Zusammenhang fehlt, wenn feststeht, dass die Patientin dem Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Dieses sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten bedeutet vereinfacht: Wäre die Operation auch nach einer korrekten Information durchgeführt worden, hat nicht die fehlende Aufklärung dazu geführt, dass sich das Risiko verwirklichte.

Im Verfahren konnte der Arzt nach den Feststellungen nachweisen, dass sich die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung für die Operation entschieden hätte. Deshalb begründete die mangelhafte Information trotz des tatsächlich eingetretenen Risikos keine Haftung des Arztes.

Was der OGH am 27. Mai 2025 entschieden hat

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück. Maßgeblich war nicht, dass die Aufklärung vollständig gewesen wäre. Vielmehr fehlte nach den Feststellungen die notwendige Kausalität zwischen der unvollständigen Aufklärung und dem Schaden, weil die Patientin den Eingriff auch bei korrekter Information durchführen lassen hätte.

Die Entscheidung ist als OGH vom 27.05.2025, Geschäftszahl 9 Ob 55/25s zitierfähig. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht erforderte. Das Oberlandesgericht Wien war nach seiner Beurteilung nicht von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Damit bestätigte der OGH nicht, dass die Aufklärung ausreichend gewesen sei. Er hielt vielmehr fest, dass der festgestellte Aufklärungsmangel unter den Umständen dieses Verfahrens keine Ersatzpflicht auslöste. Die Klägerin musste außerdem 1.599,90 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Operation und Aufklärung werden rechtlich getrennt geprüft

Der Fall zeigt zwei voneinander unabhängige Prüfungen. Erstens ist zu klären, ob die Operation nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Zweitens muss geprüft werden, ob die Patientin vorab ausreichend über die wesentlichen Risiken, Alternativen und möglichen Folgen informiert wurde.

Eine Operation kann daher fachgerecht durchgeführt worden sein und trotzdem ein Aufklärungsmangel vorliegen. Umgekehrt führt ein Aufklärungsmangel nicht automatisch zu Schadenersatz. Entscheidend ist zusätzlich, ob die betroffene Person den Eingriff bei vollständiger Information abgelehnt oder zumindest eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Diese Frage wird regelmäßig anhand der persönlichen Situation und der Beweisergebnisse beurteilt. Bedeutung können etwa der Inhalt der Gespräche, schriftliche Aufklärungsunterlagen, Einwilligungsformulare, Operationsberichte und medizinische Befunde haben. Ein unterschriebenes Formular beweist dabei nicht automatisch, dass jedes wesentliche Risiko tatsächlich verständlich erklärt wurde.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Sprengel des Landesgerichts St. Pölten und wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht behandelt; er spielte daher nicht zwingend in Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

In Wien können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht – abhängig vom Streitwert – an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie einen Aufklärungsfehler vermuten

  • Wenn Sie nach einer Operation ein nicht besprochenes Risiko erlitten haben: Notieren Sie, worüber im Aufklärungsgespräch gesprochen wurde und welche Information nach Ihrer Erinnerung gefehlt hat.
  • Wenn die Behandlung selbst fachgerecht gewesen sein könnte: Prüfen Sie trotzdem die Aufklärung gesondert. Gerade bei ästhetischen Eingriffen kann ein bestimmtes Risiko für die persönliche Entscheidung wesentlich sein.
  • Wenn die Gegenseite behauptet, Sie hätten ohnehin zugestimmt: Dann geht es um das rechtmäßige Alternativverhalten. Ihre damalige persönliche Situation, der Zweck des Eingriffs und die Bedeutung des Risikos können für die Beurteilung wichtig sein.
  • Wenn weitere Folgen möglich sind: Sichern Sie vorhandene Unterlagen und lassen Sie mögliche Verjährungsfragen frühzeitig prüfen. Im Arzthaftungsrecht kann der Ablauf von Fristen entscheidend sein.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Bekomme ich Schadenersatz, wenn der Arzt ein Risiko nicht erklärt hat?

Nicht automatisch. Es muss zunächst feststehen, dass über ein wesentliches und tatsächlich eingetretenes Risiko nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Zusätzlich muss die fehlende Information für die Entscheidung zur Behandlung ursächlich gewesen sein. Hat die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt, kann ein Schadenersatzanspruch trotz Aufklärungsmangels scheitern.

Gilt bei einer Schönheitsoperation eine strengere Aufklärungspflicht?

Bei ästhetischen Eingriffen bestehen besonders umfassende Anforderungen an die Aufklärung. Patientinnen und Patienten sollen die möglichen Risiken und Folgen abwägen können, bevor sie sich für den Eingriff entscheiden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Aufklärungsmangel automatisch zu einer Haftung führt. Auch hier bleibt entscheidend, ob die fehlende Information die konkrete Entscheidung beeinflusst hätte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die richtige beklagte Partei – etwa der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt – sowie mögliche Fristen geklärt werden.

Welche Unterlagen sind bei einem vermuteten Aufklärungsfehler wichtig?

Hilfreich können Aufklärungsbögen, Einwilligungsformulare, Arztbriefe, Operationsberichte, Befunde und die Dokumentation der Nachbehandlung sein. Auch eine zeitnahe eigene Gedächtnisnotiz über das Aufklärungsgespräch kann später Bedeutung haben. Die Unterlagen allein entscheiden den Fall aber nicht; ebenso wichtig ist, ob die Patientin bei vollständiger Information anders entschieden hätte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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