Wenn die Schönheitsoperation korrekt verlief, aber die Aufklärung zu spät kam
Eine Patientin lässt eine kosmetische Bruststraffung durchführen. Der Eingriff selbst wird fachgerecht vorgenommen. Dennoch treten Schmerzen, Wundflüssigkeit und eine Wundheilungsstörung auf. Später ist eine weitere Operation erforderlich. Entscheidend wird nicht nur die medizinische Durchführung, sondern auch die Frage: Hatte die Patientin genügend Zeit, ihre Einwilligung zu überdenken?
Die Bruststraffung und die Folgen danach
Die Klägerin unterzog sich bei dem beklagten Arzt einer kosmetischen Bruststraffung. Etwa eine Woche nach dem Eingriff traten Beschwerden auf. Es kam zu einer Wundheilungsstörung, die eine Nachbehandlung und später eine weitere Operation erforderlich machte.
Die Patientin verlangte unter anderem Schmerzengeld, Ersatz von Behandlungskosten und Kosten für eine Haushaltshilfe. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass der beklagte Arzt für zukünftige Schäden hafte. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 5.000 EUR. Insgesamt verlangte die Klägerin 25.832 EUR samt Zinsen.
Der Eingriff selbst war nach den gerichtlichen Feststellungen fachgerecht durchgeführt worden. Der Streit verlagerte sich deshalb auf die ärztliche Aufklärung und die Wirksamkeit der Einwilligung.
Warum bei ästhetischen Operationen zwei Wochen entscheidend sein können
Bei einer ästhetischen Operation gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Solche Eingriffe sind typischerweise nicht dringend medizinisch erforderlich. Patientinnen und Patienten sollen daher ausreichend Zeit erhalten, die Entscheidung nach einer vollständigen Aufklärung zu überdenken.
§ 6 ÄsthOpG verpflichtet dazu, zwischen dem Abschluss der vollständigen Aufklärung und der Einwilligung in die ästhetische Operation mindestens zwei Wochen verstreichen zu lassen. Die Vorschrift soll eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Ein Aufklärungsbogen muss ausgefolgt werden; außerdem muss die Aufklärung tatsächlich vollständig sein.
Die Frist beginnt nicht bereits mit einem unverbindlichen Erstgespräch zu laufen. Ein Gespräch über verschiedene Operationsmöglichkeiten, Risiken oder Kosten kann wichtige Informationen enthalten, ersetzt aber nicht automatisch die vollständige Aufklärung. Auch die Aufklärung über eine möglicherweise erforderliche Narkose gehört zur maßgeblichen Information, soweit sie durch das dafür zuständige Fachpersonal erfolgt.
Im Verfahren war ein früheres Gespräch noch nicht als vollständige Aufklärung anzusehen. Die umfassende Aufklärung hatte frühestens wenige Tage vor der Operation stattgefunden. Selbst wenn man den für die Klägerin günstigeren früheren Zeitpunkt zugrunde legte, waren die zwei Wochen nicht eingehalten.
Was der OGH zur fehlenden Wartefrist sagte
Das Erstgericht, das Landesgericht Klagenfurt, wies die Klage ab und verneinte einen Aufklärungsfehler. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Graz, änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es bejahte eine Haftung, weil zwischen vollständiger Aufklärung und Einwilligung die gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten worden war.
Der beklagte Arzt bekämpfte diese Beurteilung mit Revision. Der OGH wies die Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 31.08.2018, Geschäftszahl 6 Ob 120/18t, hielt der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts damit für vertretbar. Er hob die Entscheidung nicht auf und verwies die Sache auch nicht zurück.
Der Kern der Entscheidung: Eine Operation kann medizinisch korrekt durchgeführt worden sein und dennoch eine Haftung auslösen, wenn die Einwilligung wegen eines Aufklärungsfehlers nicht wirksam zustande gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn sich nach dem Eingriff ein typisches Operationsrisiko verwirklicht.
Wer muss was beweisen?
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss grundsätzlich die Patientin den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Eine besondere Beweislastumkehr kann bei einem Behandlungsfehler greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Für einen Aufklärungsfehler gelten eigene Regeln. Ist die Einwilligung wegen unzureichender oder verspäteter Aufklärung unwirksam, kann sich der Arzt darauf berufen, die Patientin hätte auch bei vollständiger und rechtzeitiger Information in die Behandlung eingewilligt. Diesen Beweis muss jedoch der Arzt führen. Es ist nicht Aufgabe der Patientin, zu beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.
Im Verfahren hatte der beklagte Arzt die sogenannte hypothetische Einwilligung nicht rechtzeitig geltend gemacht. Dieser Einwand konnte im Revisionsverfahren daher nicht mehr nachgeholt werden. Die Haftungsfrage wurde somit nicht deshalb bejaht, weil jede Komplikation nach einer Bruststraffung automatisch auf einen Fehler zurückzuführen wäre, sondern wegen der nicht eingehaltenen gesetzlichen Entscheidungsfrist.
Im Entscheidungstext werden 1.500 EUR für eine medizinisch notwendige Narbenkorrektur genannt. Ein vollständiger Gesamtbetrag des Zuspruchs ist dort nicht angegeben. Aus der Entscheidung lässt sich daher kein allgemeiner Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag ableiten.
Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?
- Wenn die Aufklärung erst kurz vor der Operation stattfand: Notieren Sie die Termine des Erstgesprächs, der vollständigen Aufklärung und der Einwilligung möglichst genau.
- Wenn eine Narkose erforderlich war: Bewahren Sie auch Unterlagen zur Anästhesieaufklärung auf. Entscheidend kann sein, wann sämtliche wesentlichen Informationen vermittelt wurden.
- Wenn nach dem Eingriff Beschwerden auftraten: Sammeln Sie Operationsbericht, Nachbehandlungsunterlagen, Rechnungen, Befunde und zeitnahe Aufzeichnungen über den Verlauf.
- Wenn eine weitere Operation notwendig wurde: Halten Sie fest, aus welchem Grund sie vorgenommen wurde und welche Kosten dadurch entstanden sind.
Hilfreich sind außerdem Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Nachrichten und eigene Gesprächsnotizen. Die zeitliche Abfolge ist bei ästhetischen Operationen besonders bedeutsam, weil die Zwei-Wochen-Frist erst nach vollständigem Abschluss der Aufklärung beginnt.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten und wurde vom Landesgericht Klagenfurt sowie vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei Schönheitsoperationen
Gilt die Zwei-Wochen-Frist bei jeder kosmetischen Operation?
Die gesetzliche Wartefrist gilt für ästhetische Operationen im Anwendungsbereich des ÄsthOpG. Zwischen dem Abschluss der vollständigen Aufklärung und der Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein bloßes erstes Informationsgespräch setzt die Frist nicht zwingend in Gang. Auch die Narkoseaufklärung kann für den Zeitpunkt der vollständigen Aufklärung relevant sein.
Haftet der Arzt auch bei einer fachgerechten Operation?
Ja, eine Haftung wegen fehlender wirksamer Einwilligung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Eingriff selbst lege artis durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass ein Aufklärungsfehler und ein daraus entstandener ersatzfähiger Schaden nachgewiesen werden. Eine Komplikation allein beweist allerdings noch keinen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler.
Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der beklagte Rechtsträger beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung anders entschieden hätte. Sie muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden darlegen und beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Schönheitsoperation klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert und vom beklagten Vertragspartner ab. Je nach Streitwert kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt wird üblicherweise der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ geklagt. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruch, Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
