Wenn ein seltenes Risiko das Leben verändert: Was die Aufklärung vor einem „Kreuzstich“ leisten muss
Eine Patientin wollte nach dem Einsetzen einer Kniegelenksprothese schneller wieder beweglich werden. Die dafür angebotene Schmerztherapie war nicht dringend erforderlich. Nach einer Infektion kam es zu einer Querschnittlähmung. Der Fall zeigt, warum auch sehr seltene Risiken erklärt werden müssen, wenn ihre Folgen besonders schwer wiegen.
Die Patientin hatte nur wenige Minuten für eine weitreichende Entscheidung
Nach der Implantation der Kniegelenksprothese sollte die Klägerin eine Schmerztherapie mit einem Epiduralkatheter erhalten. Dabei wird ein Katheter im Bereich der Wirbelsäule eingesetzt. Umgangssprachlich wird der Vorgang häufig als „Kreuzstich“ bezeichnet.
Die Behandlung sollte vor allem dazu beitragen, die Beweglichkeit des Kniegelenks rascher zu verbessern und den Spitalsaufenthalt zu verkürzen. Eine dringende medizinische Notwendigkeit bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch nicht.
Nach der Behandlung trat eine Infektion auf. In weiterer Folge kam es zu einer Querschnittlähmung. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche in Höhe von 276.831,52 EUR samt Zinsen sowie ein Feststellungsbegehren geltend. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 15.000 EUR.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Klägerin weder über ihr wegen Diabetes erhöhtes Infektionsrisiko noch ausreichend über die sehr seltene, aber besonders schwerwiegende Gefahr einer Querschnittlähmung informiert worden war. Außerdem blieben ihr nur wenige Minuten, um die Entscheidung zu überdenken und sich gegebenenfalls mit Angehörigen zu beraten.
Warum die Seltenheit einer Komplikation nicht allein entscheidend ist
Der Umfang der ärztlichen Aufklärung hängt von der jeweiligen Behandlungssituation ab. Bei einer dringend notwendigen Maßnahme kann eine sofortige Entscheidung erforderlich sein. Dann ist die Aufklärung anders zu beurteilen als bei einer Behandlung, die hauptsächlich Vorteile wie eine schnellere Mobilisierung oder eine frühere Entlassung verspricht.
Je weniger dringlich ein Eingriff ist, desto eher muss die Patientin oder der Patient eine echte Abwägung vornehmen können. Dazu gehören Nutzen, Alternativen und mögliche Risiken. Auch sehr seltene Komplikationen können aufklärungspflichtig sein, wenn ihre Folgen besonders schwer sind und die Information für die persönliche Entscheidung Bedeutung haben kann.
Nach den Feststellungen der Gerichte durfte die Gefahr einer Querschnittlähmung hier nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie selten war. Hinzu kam das erhöhte Infektionsrisiko aufgrund des Diabetes. Persönliche Risikofaktoren sind bei der Aufklärung zu berücksichtigen, wenn sie für die Behandlung relevant sind.
Eine unterschriebene Einwilligungserklärung beweist daher nicht automatisch, dass die Aufklärung ausreichend war. Entscheidend ist, ob die betroffene Person rechtzeitig, verständlich und vollständig über die wesentlichen Risiken informiert wurde. Auch der Zeitpunkt des Gesprächs und die verfügbare Überlegungszeit können eine Rolle spielen.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 geprüft hat
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bejahte die Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach teilweise und erließ ein Zwischen- und Teilurteil. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung.
Die beklagte Partei, die Stadt Wien als Spitalserhalterin, erhob außerordentliche Revision. Der OGH wies diese mit Entscheidung vom 20.01.2015, Geschäftszahl 4 Ob 1/15y, mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der OGH rollte die Beweiswürdigung und die medizinischen Feststellungen nicht neu auf. Er prüfte vielmehr, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war. Das bejahte er. Die Annahme, dass die Aufklärung über die nicht dringend erforderliche Epiduralkatheter-Behandlung unzureichend gewesen war, überschritt nach Ansicht des OGH den rechtlichen Beurteilungsspielraum nicht.
Für die Entscheidung war letztlich bereits ausschlaggebend, dass das erhöhte Infektionsrisiko wegen des Diabetes nicht ausreichend angesprochen worden war. Auf die kurze Überlegungszeit kam es deshalb nicht mehr entscheidend an. Der OGH bestätigte damit nicht in einem neuen Beweisverfahren sämtliche Einzelheiten, sondern hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.
Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Dazu kann etwa gehören, dass ein wesentliches Risiko nicht angesprochen wurde oder die Information zu spät erfolgte.
Ist eine unzureichende Aufklärung festgestellt, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Davon zu unterscheiden ist ein Behandlungsfehler. Dabei muss grundsätzlich die fehlerhafte Behandlung und ihre Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen werden. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislage zugunsten der betroffenen Person verändern. Eine Beweislastumkehr kommt dabei bereits in Betracht, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Was Betroffene jetzt sichern sollten
Wenn Sie nach einer Operation oder Behandlung vermuten, dass ein wesentliches Risiko nicht erklärt wurde, können folgende Unterlagen und Erinnerungen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen und Informationsblätter;
- Arztbriefe, Operationsberichte, Pflegeunterlagen und sonstige Dokumentation;
- die Erinnerung an Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des Aufklärungsgesprächs;
- Angaben dazu, welche persönlichen Risikofaktoren angesprochen wurden;
- Namen von Angehörigen oder anderen Personen, die beim Gespräch anwesend waren;
- Hinweise darauf, wie viel Zeit zwischen Aufklärung und Behandlung blieb.
Wenn Sie gerade mit einer schweren Komplikation leben und Zweifel an der Aufklärung haben, sollten Sie die Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen. Angehörige können dabei helfen, Gesprächsinhalte und zeitliche Abläufe zu dokumentieren. Eine rechtliche Prüfung kann außerdem klären, ob ein Aufklärungsfehler, ein Behandlungsfehler oder beides in Betracht kommt.
Schadenersatzansprüche unterliegen häufig einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die genaue Berechnung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei schweren Gesundheitsschäden sollte die Frist deshalb frühzeitig geprüft werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde in Wien verhandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien: Bei einer nicht dringenden Behandlung müssen persönliche Risiken, besonders schwere mögliche Folgen und eine angemessene Entscheidungszeit berücksichtigt werden.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte steht außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien zur Verfügung. Eine Klage ist je nach Streitwert beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Muss über jede seltene Komplikation aufgeklärt werden?
Nein, nicht jede denkbare Komplikation muss in gleicher Ausführlichkeit erklärt werden. Entscheidend sind unter anderem die Schwere der möglichen Folge, die konkrete Behandlung und ihre Dringlichkeit. Bei einer nicht dringend erforderlichen Maßnahme kann auch ein sehr seltenes, aber lebensveränderndes Risiko für die Entscheidung wesentlich sein.
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?
Ein Formular allein beweist nicht automatisch eine ausreichende Aufklärung. Maßgeblich ist, ob die Information verständlich, rechtzeitig und vollständig vermittelt wurde. Ein Aufklärungsgespräch kann erforderlich sein, damit persönliche Risiken und Fragen der Patientin oder des Patienten berücksichtigt werden.
Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Das muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss zunächst den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Gelingt dieser Nachweis, kann die beklagte Partei einwenden, dass die Behandlung auch bei vollständiger Aufklärung durchgeführt worden wäre.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Begehrens ab. Je nach Höhe kann das Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
