Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungsfehler bei möglicher Blinddarmentzündung

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann muss eine mögliche Blinddarmentzündung ausdrücklich genannt werden?

Nach einer ersten Behandlung können Beschwerden anhalten oder sich verschlimmern. Für Patientinnen und Patienten stellt sich dann oft die Frage: Wurde ausreichend erklärt, worauf zu achten ist und wann eine neuerliche Untersuchung notwendig wird? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 zeigt, dass nicht jede mögliche Diagnose ausdrücklich genannt werden muss – ein klarer Hinweis auf Warnzeichen kann im Einzelfall genügen.

Die Patientin kam erst bei einer deutlichen Verschlechterung zurück

Die Klägerin wurde am 12. und 13. Juni 2011 wegen Beschwerden behandelt, die als Magen-Darm-Entzündung eingeschätzt wurden. Der behandelnde Arzt hatte eine Blinddarmentzündung zwar als mögliche andere Diagnose bedacht. Typische Anzeichen dafür lagen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

Die Patientin wurde angewiesen, wieder ins Krankenhaus zu kommen, wenn die Schmerzen anhielten oder stärker wurden. Sie stellte sich erst am 17. Juni 2011 erneut vor, nachdem ihr Hausarzt dazu aufgefordert hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Blinddarm bereits durchgebrochen. Eine sofortige Operation folgte.

Die Patientin verlangte von der GmbH als Rechtsträgerin der behandelnden Krankenanstalt 6.152,95 EUR zuzüglich Zinsen. Außerdem sollte festgestellt werden, dass die beklagte Partei für zukünftige Schäden haftet. Für dieses Feststellungsbegehren wurde ein Streitwert von 5.000 EUR angesetzt.

Was die Gerichte zur Aufklärung gesagt haben

Das Bezirksgericht Innsbruck wies die Klage ab. Das Landesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin erhob Revision, doch der Oberste Gerichtshof wies diese zurück.

Der OGH vom 29.11.2016, 9 Ob 55/16b, entschied den Fall nicht nochmals vollständig inhaltlich. Er prüfte vielmehr, ob das Berufungsgericht die Rechtslage in einer korrekturbedürftigen Weise beurteilt hatte. Das verneinte der OGH und hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.

Nach Ansicht der Gerichte war die Patientin ausreichend über die weitere Vorgangsweise informiert worden. Der Hinweis, bei anhaltenden oder zunehmenden Schmerzen wieder ins Krankenhaus zu kommen, vermittelte ihr, dass eine Verschlechterung eine neuerliche ärztliche Kontrolle erforderlich machen würde.

Eine zusätzliche ausdrückliche Aufklärung über die mögliche Blinddarmentzündung war nach dieser Beurteilung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend waren die damaligen Beschwerden, das Fehlen typischer Anzeichen und die konkrete Anweisung zur Wiedervorstellung.

Warum nicht jede Differenzialdiagnose genannt werden muss

Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen und sie vor erkennbaren Gefahren schützen. Ärztinnen und Ärzte müssen aber nicht jede theoretisch mögliche Diagnose und jede nur denkbare Folge ausdrücklich aufzählen.

Wie weit die Aufklärung reichen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bedeutung haben insbesondere die feststellbaren Beschwerden, vorhandene Befunde, die Dringlichkeit einer möglichen Verschlechterung und die Folgen eines weiteren Abwartens.

Ein allgemeiner Freibrief für knappe Informationen folgt daraus nicht. Eine Patientin muss verstehen können, welche Veränderungen ernst zu nehmen sind und wann sie weitere Hilfe in Anspruch nehmen soll. Ein Hinweis wie „kommen Sie wieder, wenn es schlimmer wird“ kann je nach Situation ausreichend sein; ob das so ist, hängt von der konkreten Verständlichkeit und dem gesamten Behandlungsgespräch ab.

Der OGH stellte außerdem keine allgemeine Regel auf, wonach mögliche Differenzialdiagnosen nie genannt werden müssten. Er hielt lediglich die konkrete Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, musste der OGH keine weitergehende Grundsatzentscheidung treffen.

Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss

Die Patientin muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden beweisen. Wird eine unzureichende Aufklärung festgestellt, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Diese Beweislast zur hypothetischen Einwilligung stellte sich im entschiedenen Fall nicht, weil die Gerichte schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint hatten. Die Klägerin erhielt daher keinen Betrag zugesprochen und musste der beklagten Partei 860,58 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Von einem Aufklärungsfehler ist ein möglicher Behandlungsfehler zu unterscheiden. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Auch dann müssen die damaligen Befunde, der Ablauf und die Auswirkungen auf den Schaden sorgfältig festgestellt werden.

Wenn sich Beschwerden nach der ersten Behandlung verschlimmern

Wenn Sie gerade nach einer ersten Behandlung unsicher sind, welche Warnzeichen genannt wurden, können mehrere Unterlagen wichtig sein:

  • Befunde, Arztbriefe und die Dokumentation der Behandlung;
  • schriftliche Hinweise zur weiteren Kontrolle oder Wiedervorstellung;
  • der genaue zeitliche Ablauf von Beschwerden, Kontakten und Verschlechterung;
  • Erinnerungen von Angehörigen oder Begleitpersonen an das Aufklärungsgespräch;
  • die Frage, ob die Anweisung zur neuerlichen Kontrolle klar und verständlich war.

Wenn wichtige Hinweise nicht dokumentiert sind oder sich die Angaben widersprechen, ist die rechtliche Einordnung besonders vom Beweisergebnis abhängig. Geprüft werden müssen sowohl ein möglicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler als auch dessen Ursächlichkeit für den Schaden. Ansprüche im Medizinrecht können außerdem verjähren; Unterlagen sollten daher möglichst früh gesichert werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde durch das Bezirksgericht Innsbruck und das Landesgericht Innsbruck beurteilt. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur Aufklärung bei einer späteren Diagnose

Muss ein Arzt jede mögliche Diagnose ausdrücklich nennen?

Nein, nicht jede theoretisch mögliche Diagnose muss beim Namen genannt werden. Maßgeblich ist, welche Information für die Sicherheit und selbstbestimmte Entscheidung der Patientin in der konkreten Situation erforderlich war. Ein klarer Hinweis auf relevante Warnzeichen und die notwendige weitere Vorgangsweise kann ausreichend sein.

Wer muss beweisen, dass die Aufklärung ausreichend war?

Die Patientin muss zunächst beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Wird ein Aufklärungsfehler festgestellt, muss der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Diese hypothetische Einwilligung darf nicht der Patientin als Beweislast auferlegt werden.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn eine Diagnose später gestellt wurde?

Nein. Eine spätere Diagnose beweist für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler. Entscheidend sind die damaligen Beschwerden, Befunde, Informationen, Warnhinweise und der zeitliche Zusammenhang mit dem Schaden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Begehren ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Aufklärungsfehler bei möglicher Blinddarmentzündung