Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über weitere Untersuchungen: Haftung?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Pränataldiagnostik abgelehnt, Kind mit Trisomie 21 geboren: Wann haftet der Arzt?

Wenn Eltern nach der Geburt erfahren, dass ihr Kind Trisomie 21 hat, stellt sich manchmal eine belastende Frage: Hätte eine weitere Untersuchung die Chromosomenveränderung erkennen können – und wurde darüber ausreichend aufgeklärt? Eine spätere Diagnose allein beweist jedoch noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, welche Untersuchungen angeboten wurden, welche Aussagekraft sie hatten und was zwischen der Patientin und dem behandelnden Arzt konkret besprochen wurde.

Die Patientin wollte keine weiteren Untersuchungen

Eine schwangere Frau wurde von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe betreut. Im Rahmen der Schwangerschaft wurden verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten angesprochen, mit denen Chromosomenveränderungen wie Trisomie 21 vor der Geburt erkannt werden können.

Der beklagte Facharzt erklärte nach den gerichtlichen Feststellungen auch die jeweilige Aussagekraft dieser Untersuchungen. Die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen waren unauffällig. Die Patientin wünschte ausdrücklich keine weiteren Untersuchungen, insbesondere keinen nicht invasiven Bluttest und keine invasiven Untersuchungen.

Das Kind wurde dennoch mit Trisomie 21 geboren. Die Klägerin und der Kläger verlangten vom Arzt Schadenersatz in Höhe von 135.540 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung seiner Haftung für künftige Folgen. Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche ab. Dagegen wandten sich die Eltern an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zur Aufklärung über weitere Untersuchungen sagte

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen. In der Entscheidung OGH vom 21.02.2023, 7 Ob 1/23g, wies er die außerordentliche Revision zurück. Nach den Feststellungen hatte der Arzt die verschiedenen Möglichkeiten zur vorgeburtlichen Erkennung von Trisomie 21 vollständig erklärt und auch deren Erkennungsraten genannt.

Die durchgeführten Untersuchungen waren medizinisch korrekt. Aus ihnen ergab sich eine sehr niedrige errechnete Wahrscheinlichkeit für Trisomie 21. Danach entschied sich die Patientin gegen weitere Untersuchungen. Der OGH sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Arzt unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersuchungen zu veranlassen.

Auch ein Informationsblatt führte zu keiner anderen Beurteilung. Es enthielt nach den Feststellungen vor allem Informationen über unterschiedliche Untersuchungsmöglichkeiten. Daraus ergab sich kein verbindlicher Auftrag, jede darin erwähnte Untersuchung jedenfalls durchzuführen. Die Einwilligung bezog sich auf das konkret vereinbarte Screening.

Wichtig ist außerdem die besondere Funktion des OGH in diesem Verfahren: Er nahm keine umfassende neue medizinische Beurteilung vor. Bei einer außerordentlichen Revision prüft der OGH vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die Entscheidung der Vorinstanzen besonders gravierend fehlerhaft ist. Beides war nach seiner Einschätzung nicht gegeben.

Aufklärung umfasst auch die Folgen eines Verzichts

Ein ärztlicher Behandlungsvertrag betrifft nicht nur die Untersuchung oder Behandlung selbst. Zur ärztlichen Leistung gehört auch eine fachgerechte Beratung und Aufklärung. Dazu können Informationen über Risiken, alternative Untersuchungen und die Grenzen der Aussagekraft gehören.

Die Aufklärung kann sich außerdem darauf beziehen, was es bedeutet, wenn eine weitere Untersuchung nicht durchgeführt wird. Eine Patientin soll eine Entscheidung über zusätzliche Diagnostik auf einer verständlichen Informationsgrundlage treffen können. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Arzt jede theoretisch mögliche Untersuchung durchführen oder veranlassen muss.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den konkreten Gesprächsinhalt und die konkrete Vereinbarung an. Eine allgemeine Auflistung verschiedener Untersuchungsmöglichkeiten ist nicht ohne Weiteres als Auftrag zu verstehen, sämtliche genannten Untersuchungen vorzunehmen. Umgekehrt kann eine unzureichende Information über eine naheliegende weitere Untersuchung oder deren Bedeutung rechtlich relevant sein.

Welche Fragen bei einem vermuteten Aufklärungsfehler wichtig sind

Wenn Sie nach einer Schwangerschaft oder Geburt prüfen lassen möchten, ob ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen könnte, sind mehrere Punkte auseinanderzuhalten:

  • Welche Untersuchungen wurden tatsächlich angeboten oder besprochen?
  • Wurde über die Erkennungsrate, Aussagekraft und Grenzen der jeweiligen Untersuchung informiert?
  • Wurde erklärt, welche Bedeutung es haben kann, wenn eine zusätzliche Untersuchung nicht durchgeführt wird?
  • War eine weitere Untersuchung im konkreten Fall medizinisch geboten?
  • Was wurde zwischen der Patientin und dem Arzt konkret vereinbart?
  • Gibt es Informationsblätter, Einwilligungserklärungen, Befunde oder Gesprächsnotizen?

Eine spätere Diagnose oder ein unerwartetes Geburtsergebnis reicht für sich allein nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Zusätzlich müssen die rechtlich relevanten Pflichtverletzungen und der daraus entstandene Schaden geprüft werden. Dabei kann auch die Frage eine Rolle spielen, wie sich die Patientin bei vollständiger und verständlicher Aufklärung verhalten hätte.

Was sollten Sie jetzt dokumentieren?

Wenn Sie gerade Unterlagen zu einer Schwangerschaft oder Geburt zusammentragen, sollten Sie alle vorhandenen Dokumente geordnet aufbewahren. Dazu können der Mutter-Kind-Pass, Ultraschallberichte, Befunde, Informationsunterlagen, Einwilligungserklärungen und schriftliche Kommunikation mit der Ordination oder dem Krankenhaus gehören.

Auch eigene Erinnerungen an Aufklärungsgespräche können später wichtig sein. Notieren Sie möglichst zeitnah, wann Gespräche stattgefunden haben, welche Untersuchungen angesprochen wurden und wie die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt deren Aussagekraft erklärt hat. Eine solche Notiz ersetzt keine Behandlungsunterlagen, kann die spätere Rekonstruktion des Ablaufs aber unterstützen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2023 zeigt außerdem, dass Informationsblätter genau gelesen werden müssen. Entscheidend ist nicht nur, welche Untersuchungen darin genannt sind. Ebenso wichtig ist, ob das Dokument eine allgemeine Information darstellt oder eine konkrete Untersuchung ausdrücklich vereinbart beziehungsweise zugesagt wurde.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kommt es auf den Inhalt der Aufklärung, die konkrete Vereinbarung und die medizinische Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung im Einzelfall an.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn ein Gerichtsverfahren in Betracht kommt, gehen Klagen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Schadenersatzansprüche können verjähren. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist deshalb besonders bei älteren Behandlungen wichtig.

Häufige Fragen zur Pränataldiagnostik und Arzthaftung

Ist die Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Das Geburtsergebnis allein beweist weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine unzureichende Aufklärung. Geprüft werden muss, welche Untersuchungen möglich, medizinisch geboten und konkret angeboten waren. Ebenso ist entscheidend, ob die Patientin über Aussagekraft, Grenzen und einen möglichen Verzicht ausreichend informiert wurde.

Haftet ein Arzt, wenn eine Patientin einen Bluttest ablehnt?

Eine Ablehnung schließt eine Haftung nicht automatisch aus. Der Arzt muss die Patientin zuvor grundsätzlich verständlich über die wesentliche Bedeutung der Untersuchung und die möglichen Folgen eines Verzichts informieren. Wurde diese Aufklärung ausreichend erteilt und lehnt die Patientin die Untersuchung danach bewusst ab, kann das gegen eine Haftung sprechen. Die Beurteilung hängt vom konkreten Gespräch und den gerichtlichen Feststellungen ab.

Reicht ein Informationsblatt über Pränataldiagnostik als Aufklärung aus?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Informationsblatt kann Teil der Aufklärung sein, ersetzt aber nicht zwingend das persönliche Gespräch über die individuelle Situation. Außerdem ist zu unterscheiden, ob es nur verschiedene Möglichkeiten beschreibt oder ob eine bestimmte Untersuchung konkret vereinbart wurde. Im Fall 7 Ob 1/23g werteten die Gerichte das Blatt als Information über Untersuchungsmöglichkeiten und nicht als Auftrag zu sämtlichen Untersuchungen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Klage kann in Wien je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Vor einer Klage müssen außerdem unter anderem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung über weitere Untersuchungen