Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung vor einer Operation: Haftung trotz Fehler?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein persönliches Risiko nicht besprochen wird: Haftung trotz fehlerfreier Operation?

Eine Operation kann technisch korrekt durchgeführt werden und dennoch eine Haftungsfrage auslösen. Das gilt insbesondere dann, wenn bei der Patientin ein bekanntes persönliches Risiko bestand, dieses aber im Aufklärungsgespräch nicht konkret angesprochen wurde. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2011 zeigt, welche Bedeutung die individuelle Aufklärung vor einem Wirbelsäuleneingriff haben kann.

Die Patientin kannte ihr Risiko – das Gespräch griff es aber nicht auf

Die Klägerin litt zuvor unter anhaltenden Rückenschmerzen und unterzog sich deshalb einer Operation an der Lendenwirbelsäule. Bereits Monate vor dem Eingriff waren bei ihr Knochendichtewerte im osteoporotischen Bereich festgestellt worden. Dass diese verminderte Knochendichte für die geplante Operation von Bedeutung sein könnte, wurde im Aufklärungsgespräch jedoch nicht näher besprochen.

Die Operation selbst und die anschließende Behandlung wurden nach den Feststellungen ohne Behandlungsfehler durchgeführt. Später lockerten sich die eingesetzten Implantate. Mehrere weitere Operationen waren erforderlich, und die Klägerin litt weiterhin unter erheblichen Beschwerden.

Sie verlangte insgesamt 61.520 EUR zuzüglich Zinsen. Davon entfielen 50.000 EUR auf Schmerzengeld und 11.520 EUR auf Verdienstentgang. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass für zukünftige Schäden aus dem Eingriff gehaftet werde. Ein Betrag wurde ihr bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nicht zugesprochen.

Warum eine richtige Operation trotzdem eine Aufklärungspflicht verletzen kann

Die ärztliche Aufklärungspflicht schützt das Selbstbestimmungsrecht der Patientin. Sie soll nicht nur erfahren, welche allgemeinen Risiken eine Behandlung hat. Bei wesentlichen persönlichen Risikofaktoren muss sie auch verstehen können, ob und warum gerade ihr Risiko erhöht ist.

Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass sich Implantate lockern können, genügt daher nicht zwingend. Besteht bei einer Patientin eine deutlich verminderte Knochendichte und kann diese das Risiko einer Implantatlockerung erhöhen, muss dieser Zusammenhang verständlich zur Sprache kommen.

Bei einem nicht dringenden Eingriff sind außerdem mögliche Behandlungsalternativen zu erklären. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung einer anderen Methode. Die Patientin muss die unterschiedlichen Chancen, Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten der Möglichkeiten einschätzen können.

Ein Aufklärungsbogen ersetzt das persönliche Aufklärungsgespräch nicht automatisch. Auch die Unterschrift unter ein Formular beweist nicht ohne Weiteres, dass alle entscheidenden Umstände individuell und ausreichend besprochen wurden. Maßgeblich ist, ob die für diese Patientin wesentlichen Informationen tatsächlich vermittelt wurden.

Was der OGH noch klären ließ

Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision Folge, hob beide Urteile auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 08.03.2011, 5 Ob 231/10x. Der OGH sprach noch keinen Schadenersatz zu. Er hielt weitere Feststellungen für notwendig: Er musste geklärt werden, ob die Osteoporose das Risiko einer Implantatlockerung erhöhte, ob sie die später eingetretene Komplikation tatsächlich verursachte und ob die Klägerin bei vollständiger Aufklärung dennoch in die Operation eingewilligt hätte.

Damit stellte der OGH nicht fest, dass der Operateur die Operation fehlerhaft durchgeführt hatte. Der mögliche Haftungsgrund lag vielmehr in einer unzureichenden Aufklärung über ein individuelles Risiko.

Wer muss was beweisen?

Bei einem Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich beweisen, dass eine für sie wesentliche Information fehlte. Sie muss außerdem darlegen und beweisen, dass sich gerade das nicht erklärte Risiko verwirklichte und dass ein Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden besteht.

Die sogenannte hypothetische Einwilligung ist anders verteilt: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Die Patientin muss also nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.

Bei einem Behandlungsfehler gelten ebenfalls besondere Regeln. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Das betrifft jedoch nicht automatisch jede unerwünschte Folge einer Behandlung. Die Voraussetzungen müssen im jeweiligen Verfahren festgestellt werden.

Bei der Klägerin war deshalb eine medizinische Sachverständigenbeurteilung zu den Zusammenhängen erforderlich. Zu klären war insbesondere, ob die reduzierte Knochendichte nicht nur vorhanden war, sondern das konkrete Risiko der Implantatlockerung erhöhte und die späteren Beschwerden verursachte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Das Verfahren wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und als Berufungsgericht vor dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die WPPA wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte besteht außerdem die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig.

Wenn Sie nach einer Operation einen Aufklärungsfehler vermuten

Wenn bei Ihnen vor einem Eingriff ein besonderer Risikofaktor bekannt war: Sichern Sie Befunde, Messwerte und Arztbriefe, aus denen sich dieser Umstand ergibt. Entscheidend kann sein, ob der Risikofaktor im Gespräch ausdrücklich angesprochen wurde und welche Bedeutung ihm für die konkrete Operation zukam.

Wenn später genau die befürchtete Komplikation eingetreten ist: Halten Sie den zeitlichen Ablauf fest. Dazu gehören der Eingriff, erste Beschwerden, Folgebehandlungen, weitere Operationen und die aktuelle Entwicklung. Diese Dokumentation ersetzt kein Gutachten, kann aber für die rechtliche Prüfung wichtig sein.

Wenn Ihnen nur ein allgemeiner Aufklärungsbogen vorgelegt wurde: Prüfen Sie, ob darin der persönliche Risikofaktor und dessen mögliche Folgen überhaupt verständlich beschrieben sind. Ein allgemeiner Hinweis auf Komplikationen muss nicht ausreichen, wenn sich das Risiko wegen einer bekannten Vorerkrankung deutlich anders darstellt.

Wenn finanzielle Nachteile entstanden sind: Bewahren Sie Unterlagen zu Verdienstentgang, notwendigen Folgebehandlungen und sonstigen nachweisbaren Kosten auf. Schadenersatzpositionen müssen jeweils nachvollziehbar mit der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden verbunden werden.

Ansprüche können verjähren. Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, wann der Schaden, der mögliche Zusammenhang mit der Behandlung und die verantwortliche Seite bekannt wurden. Eine rechtliche Prüfung sollte daher nicht bis zur endgültigen medizinischen Klärung aufgeschoben werden.

Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation

Reicht ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko einer Implantatlockerung?

Nicht immer. Wenn ein persönlicher Risikofaktor wie eine deutlich verminderte Knochendichte bekannt ist und gerade dadurch das Risiko einer Implantatlockerung erhöht sein kann, muss dieser Zusammenhang ausdrücklich erklärt werden. Entscheidend ist die individuelle Situation der Patientin, nicht allein ein standardisierter Text.

Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung operiert worden wäre?

Diese Beweislast trifft den Arzt beziehungsweise den Rechtsträger der Krankenanstalt. Es geht um die hypothetische Einwilligung. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler sowie den Zusammenhang zwischen dem nicht erklärten Risiko und dem eingetretenen Schaden beweisen.

Kann es auch bei einer fehlerfreien Operation eine Haftung geben?

Ja. Eine Operation kann lege artis durchgeführt worden sein, während die Aufklärung dennoch unzureichend war. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein bekanntes persönliches Risiko nicht konkret erklärt wurde und sich gerade dieses Risiko verwirklicht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, wer als Rechtsträger der Krankenanstalt tatsächlich verklagt werden muss und welche Ansprüche neben einem Geldbetrag in Betracht kommen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung vor einer Operation