Notkaiserschnitt und Gebärmutterentfernung: Musste die Patientin nochmals aufgeklärt werden?
Nach einem Notkaiserschnitt kommt es zu starken Blutungen. Eine weitere Operation wird notwendig, bei der die Gebärmutter entfernt wird. Für die Patientin stellt sich später eine zentrale Frage: Hätte sie unmittelbar davor nochmals ausdrücklich über dieses Risiko informiert werden müssen?
Eine akute Blutung verändert den rechtlichen Rahmen
Die Klägerin hatte nach einem Notkaiserschnitt erhebliche Blutungen erlitten. Weil die Blutung nicht gestillt werden konnte, führten die behandelnden Ärzte eine weitere Operation durch. Dabei wurde die Gebärmutter entfernt.
Die Patientin warf dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowohl einen Behandlungsfehler als auch eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor. Sie machte insbesondere geltend, dass sie unmittelbar vor der zweiten Operation nicht nochmals ausdrücklich auf die mögliche Entfernung der Gebärmutter hingewiesen worden sei.
Zuvor hatte sie jedoch eine schriftliche Aufklärung unterzeichnet. In diesem Dokument war auch die seltene Möglichkeit einer Gebärmutterentfernung bei nicht stillbaren Blutungen erwähnt. Die Aufklärung war nach den Feststellungen bereits einige Wochen vor dem Notfall erfolgt.
Die Klägerin begehrte 83.832 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für künftig entstehende, derzeit noch nicht bekannte Schäden hafte. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 10.000 EUR.
Warum der OGH die Revision nicht inhaltlich neu prüfte
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob dennoch eine außerordentliche Revision.
Der Oberste Gerichtshof wies diese Revision zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 13.09.2018, 10 Ob 51/18z hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Behandlung der außerordentlichen Revision gerechtfertigt hätte, lag nach Ansicht des OGH nicht vor.
Das bedeutet: Der OGH entschied den medizinischen Sachverhalt nicht nochmals vollständig neu. Er prüfte insbesondere nicht, ob ein medizinisches Gutachten überzeugender gewesen wäre oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Solche Fragen gehören grundsätzlich zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der OGH ist im Revisionsverfahren regelmäßig keine dritte Tatsacheninstanz.
Die Vorinstanzen hatten weder einen Behandlungsfehler noch eine rechtlich relevante Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt. Diese Beurteilung war für den OGH nicht unvertretbar.
Was gilt bei einer fehlenden oder unzureichenden Aufklärung?
Die ärztliche Aufklärung soll einer Patientin ermöglichen, eine selbstbestimmte Entscheidung über eine Behandlung zu treffen. Umfang und Zeitpunkt der Aufklärung hängen von der geplanten Behandlung, den damit verbundenen Risiken und der konkreten Situation ab.
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin zunächst darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht ausreichend war und dass dieser Fehler für den geltend gemachten Schaden ursächlich war. Den Nachweis, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt erbringen. Das wird als Einwand der hypothetischen Einwilligung bezeichnet.
Im Verfahren der Klägerin verneinten die Vorinstanzen bereits, dass eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht feststand. Nach den gerichtlichen Feststellungen war das Risiko der Gebärmutterentfernung bereits zuvor schriftlich angesprochen worden.
Außerdem handelte es sich um eine akute, lebensbedrohliche Blutung. Die Aufklärungspflicht darf in einer solchen Situation nicht so überspannt werden, dass eine notwendige lebensrettende Behandlung verzögert wird. Nach den Feststellungen war die Entfernung der Gebärmutter zur Rettung des Lebens notwendig; eine echte Behandlungsalternative bestand nicht.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Gebärmutterentfernung nach einer Geburt generell ohne vorherige Aufklärung zulässig wäre. Ausschlaggebend waren die besonderen Umstände: die bereits erfolgte Risikoaufklärung, die akute Lebensgefahr und die Feststellung, dass die Operation zur Lebensrettung unumgänglich war.
Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler sind nicht dasselbe
Ein Behandlungsfehler betrifft die Durchführung der medizinischen Behandlung. Maßstab ist grundsätzlich, ob die Behandlung dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden medizinischen Standard entsprach. Die Patientin muss den Fehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden beweisen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beweiserleichterung greifen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Diese Frage stand im Verfahren der Klägerin allerdings nicht im Mittelpunkt.
Ein Aufklärungsfehler liegt hingegen vor, wenn über ein relevantes Risiko nicht rechtzeitig, nicht verständlich oder nicht ausreichend informiert wurde. Auch hier ist der genaue Ablauf entscheidend: Welche Information wurde erteilt? Wann erfolgte sie? War die Patientin noch entscheidungsfähig? Bestand eine akute Notfallsituation? Und gab es eine echte Alternative zur Behandlung?
Wenn Sie nach einer Operation Fragen zur Aufklärung haben
Wenn Sie erst nach dem Eingriff von einem erheblichen Risiko erfahren haben: Sichern Sie den Aufklärungsbogen, die Einwilligungserklärung und die Operationsunterlagen. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Risiko im Dokument erwähnt wurde, sondern auch, ob die Information verständlich und rechtzeitig vermittelt wurde.
Wenn es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt hat: Der zeitliche Ablauf kann besonders wichtig sein. Eine neuerliche Aufklärung unmittelbar vor einer lebensrettenden Maßnahme kann rechtlich anders zu beurteilen sein als die Aufklärung vor einem planbaren Eingriff.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten: Lassen Sie die medizinische Dokumentation und die behauptete Abweichung vom fachlichen Standard getrennt von der Aufklärung prüfen. Ein ungünstiger Behandlungsausgang allein beweist noch keinen Behandlungsfehler.
Wenn Folgeschäden noch nicht abgeschlossen sind: Neben einem Zahlungsbegehren kann ein Feststellungsbegehren für zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden eine Rolle spielen. Ob ein solches Begehren sinnvoll und ausreichend begründet ist, hängt von den konkreten Folgen und der Beweislage ab.
Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sein können
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen
- Operationsberichte und Narkoseprotokolle
- Befunde, Arztbriefe und Entlassungsunterlagen
- Dokumentationen über Notfälle und Gespräche
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen
- Unterlagen zu körperlichen und psychischen Folgeschäden
Auch der zeitliche Ablauf sollte möglichst genau festgehalten werden: Wann wurde über Risiken gesprochen? Wann trat die Komplikation auf? Wann wurde die weitere Operation erforderlich? Und welche Informationen erhielt die Patientin unmittelbar davor?
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Berufungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die darin behandelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Eine kostenlose erste Anlaufstelle ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage hängt das zuständige Gericht grundsätzlich vom Streitwert ab. In Betracht kommen ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Notoperation
Muss eine Patientin vor jeder Operation nochmals vollständig aufgeklärt werden?
Nein, nicht in jedem Fall in gleicher Form. Umfang und Zeitpunkt der Aufklärung richten sich nach der Behandlung und der konkreten Situation. Bei einer akuten lebensbedrohlichen Notlage darf eine neuerliche Aufklärung nicht dazu führen, dass eine notwendige Behandlung verzögert wird. Wurde über das entscheidende Risiko bereits zuvor ausreichend informiert, kann eine nochmalige Information rechtlich ohne zusätzliche Bedeutung sein.
Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss dagegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Die Beweislast ist bei einem Aufklärungsfehler daher anders verteilt als bei der Frage, ob die Behandlung selbst fehlerhaft war.
Bekomme ich automatisch Schmerzengeld, wenn ein Risiko nicht erwähnt wurde?
Nein. Es muss zunächst feststehen, dass die Aufklärung rechtlich unzureichend war. Zusätzlich muss der Aufklärungsfehler für den geltend gemachten Schaden ursächlich sein. Außerdem kann der Rechtsträger einwenden und beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Begehren ab. Je nach Höhe kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
