Am Nachmittag aufgeklärt, am nächsten Morgen operiert: War die Einwilligung des Patienten wirksam?
Eine Operation kann fachgerecht durchgeführt worden sein und dennoch rechtlich problematisch werden, wenn die betroffene Person erst wenige Stunden davor umfassend aufgeklärt wurde. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2016 zeigt, warum neben dem Inhalt der Aufklärung auch der Zeitpunkt eine wichtige Rolle spielt.
Der Patient stand vor einer schweren Entscheidung
Der Kläger sollte in einem Krankenhaus an der Hüfte operiert werden. Die Operation selbst wurde nach den Feststellungen lege artis, also fachgerecht, durchgeführt. Dennoch traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf.
Die konkrete Operation wurde dem Kläger erstmals am Nachmittag vor dem Eingriff erklärt. Am nächsten Vormittag sollte die Operation bereits stattfinden. Der Kläger hielt diese Zeitspanne für zu kurz. Nach seiner Auffassung war der Eingriff nicht dringend, zugleich aber belastend und mit einer sorgfältigen persönlichen Entscheidung verbunden.
Er verlangte unter anderem Schmerzengeld und weitere Schäden in Höhe von 5.100 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für zukünftige Schäden hafte. Beklagt war eine GmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses.
Warum nicht nur der Aufklärungsinhalt, sondern auch die Bedenkzeit zählt
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin oder der Patient über die geplante Behandlung, wesentliche Risiken und mögliche Alternativen informiert wird. Die Information muss aber auch so rechtzeitig erfolgen, dass eine eigenständige Entscheidung möglich ist.
Eine starre gesetzliche Mindestfrist gilt für allgemeine medizinische Eingriffe nicht. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich können insbesondere die Dringlichkeit, die Schwere und die Risiken des Eingriffs sowie die persönliche Situation der betroffenen Person sein.
Je weniger dringend eine Behandlung ist und je belastender oder risikoreicher sie erscheint, desto eher muss ausreichend Zeit für eine Überlegung bleiben. Dazu kann gehören, Fragen zu stellen, Alternativen abzuwägen und sich mit Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen zu beraten. Eine Unterschrift auf einem Aufklärungsbogen ersetzt diese eigenständige Entscheidungsfreiheit nicht automatisch.
Im vorliegenden Fall war die Operation nicht dringend. Außerdem handelte es sich um einen erheblichen Eingriff, bei dem die Erfolgsaussichten beim erwachsenen Kläger weniger günstig waren als bei Kindern und Jugendlichen. Die umfassende Aufklärung erfolgte erst wenige Stunden vor dem Eingriff. Diese kurze Zeitspanne konnte unter den gegebenen Umständen als unzureichend beurteilt werden.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Das Bezirksgericht Graz-Ost hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hob diese Entscheidung als Berufungsgericht auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Die beklagte Krankenhausträgerin bekämpfte diesen Aufhebungsbeschluss beim Obersten Gerichtshof. Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In der Entscheidung OGH vom 28.01.2016, 1 Ob 252/15p hielt er die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, wonach die Einwilligung wegen der nur wenige Stunden dauernden Überlegungsfrist als unwirksam angesehen werden konnte.
Damit war die Haftung aber noch nicht endgültig festgestellt. Der OGH sprach dem Kläger auch keinen Schadenersatzbetrag zu. Im weiteren Verfahren musste zunächst geklärt werden, ob der Kläger bei rechtzeitiger und ausreichender Aufklärung überhaupt in die Operation eingewilligt hätte.
Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet. Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte. Der Kläger musste hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen.
Erst wenn feststeht, dass die fehlende oder verspätete Aufklärung rechtlich relevant war, stellt sich die weitere Frage nach den konkreten Gesundheitsschäden und deren Höhe. Die technische Durchführung der Operation war in diesem Verfahren nicht als fehlerhaft festgestellt worden.
Im Rekursverfahren wurden lediglich 768,24 EUR an Kosten für die Rekursbeantwortung zugesprochen. Ein Schadenersatzbetrag wurde nicht zugesprochen.
Was Betroffene aus dem Fall für die eigene Prüfung mitnehmen können
Wenn Sie erst unmittelbar vor einer geplanten Operation erstmals umfassend informiert wurden, kann der zeitliche Ablauf für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein. Notieren Sie, wann das Aufklärungsgespräch stattfand, welche Risiken und Alternativen angesprochen wurden und wann der Eingriff durchgeführt wurde.
Wenn eine Behandlung nicht akut erforderlich war, kann auch die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Abwägung eine Rolle spielen. Ob die Bedenkzeit ausreichend war, hängt jedoch nicht allein von der Zahl der Stunden oder Tage ab. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Dringlichkeit, Eingriff, Risiken und konkreter Gesprächssituation.
Wenn nach der Behandlung gesundheitliche Folgen eingetreten sind, sollten vorhandene Unterlagen gesichert werden. Dazu gehören insbesondere Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und Schriftverkehr. Auch eigene zeitnahe Notizen können helfen, den Ablauf des Aufklärungsgesprächs später nachvollziehbar zu machen.
- Wann wurde erstmals über den konkreten Eingriff gesprochen?
- Welche Risiken, Alternativen und Behandlungsmöglichkeiten wurden erklärt?
- Wie viel Zeit lag zwischen Aufklärung und Operation?
- War der Eingriff medizinisch dringend oder planbar?
- Welche gesundheitlichen Folgen werden auf die Behandlung oder die fehlende Aufklärung zurückgeführt?
Was bedeutet das für Betroffene vor Ort?
Der Fall stammt aus Graz. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur rechtzeitigen Aufklärung gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Eine verspätete Aufklärung kann unabhängig vom Ort der Behandlung rechtlich relevant sein, wenn dadurch keine ausreichende eigenständige Entscheidung möglich war.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen für eine wirksame Einwilligung?
Nein, ein unterschriebener Aufklärungsbogen allein entscheidet nicht automatisch über die Wirksamkeit der Einwilligung. Zusätzlich muss die betroffene Person ausreichend informiert worden sein und genügend Zeit für eine eigenständige Entscheidung gehabt haben. Inhalt und Zeitpunkt der Aufklärung werden anhand der konkreten Umstände beurteilt.
Wie lange muss man vor einer Operation aufgeklärt werden?
Für allgemeine medizinische Eingriffe gibt es keine einheitliche gesetzliche Mindestfrist. Je dringender, schwerer oder risikoreicher ein Eingriff ist, desto eher kann eine längere Überlegungszeit erforderlich sein. Bei einer nicht dringenden Operation können wenige Stunden unter Umständen zu kurz sein.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?
Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt muss hingegen beweisen, dass die betroffene Person auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese hypothetische Einwilligung ist eine zentrale Frage bei Ansprüchen wegen unzureichender Aufklärung.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Klage gegen ein Krankenhaus wird in der Regel der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ als solches in Anspruch genommen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
