Eine Nacht vor der Operation: Wann ist die Aufklärung noch rechtzeitig?
Eine Patientin entscheidet sich zunächst gegen eine Operation und für eine Schmerztherapie. Zwei Tage später ändert sie ihre Meinung. Der Eingriff wird für etwa zwei Wochen später vereinbart. Bei der Aufnahme erhält sie einen Aufklärungsbogen, zusätzlich sprechen die behandelnden Ärzte und der Anästhesist mit ihr über mögliche Risiken. Nach der Operation macht die Patientin unter anderem geltend, über eine Nervenverletzung nicht ausreichend und nicht rechtzeitig informiert worden zu sein.
Mit der Frage, ob eine solche Aufklärung ausreichen kann, befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011: OGH vom 27.04.2011, Geschäftszahl 7 Ob 64/11d. Der OGH entschied dabei nicht nochmals inhaltlich über sämtliche Schadenersatzansprüche. Er wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar war.
Die Patientin wollte zunächst keine Operation
Die Klägerin suchte wegen Beschwerden an den Hüftgelenken eine chirurgische Ambulanz auf. Dort wurden eine Operation und eine Schmerztherapie als Behandlungsmöglichkeiten besprochen. Zunächst entschied sie sich für die Schmerztherapie. Zwei Tage später teilte sie jedoch mit, dass sie doch operiert werden wolle.
Der Eingriff wurde für ungefähr zwei Wochen später vereinbart. Bei der Aufnahme erhielt die Klägerin einen schriftlichen Aufklärungsbogen. Zusätzlich wurde sie mündlich über mögliche Komplikationen informiert. Dazu gehörten auch Nervenverletzungen. Nach den Feststellungen der Gerichte wurde die Operation fachgerecht durchgeführt.
Die Klägerin verlangte 143.617,85 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Stadtgemeinde als Rechtsträgerin der Krankenanstalt für weitere Folgen hafte. Sie begründete ihre Ansprüche unter anderem damit, dass die Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung unzureichend gewesen sei und zu spät stattgefunden habe.
Warum die Vorinstanzen keinen relevanten Aufklärungsfehler sahen
Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Linz, beurteilte die Aufklärung als ausreichend beziehungsweise jedenfalls vertretbar. Dabei berücksichtigte es nicht nur den Zeitraum zwischen Aufnahme und Operation. Schon zuvor war über die Operation und die Schmerztherapie gesprochen worden. Außerdem gab es am Aufnahmetag sowohl schriftliche als auch mündliche Informationen.
Zwischen der Aufnahme und dem Eingriff lag eine Nacht. Im Aufklärungsbogen war angeführt, dass sehr selten Nervenverletzungen mit dauerhaften Störungen auftreten können. Nach den Feststellungen konnte diese Komplikation in etwa 1 bis 3 Prozent der Fälle vorkommen. Auch die behandelnden Ärzte und der Anästhesist erläuterten mögliche Risiken.
Die Bezeichnung einer Komplikation als „sehr selten“ führte nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht dazu, dass die Aufklärung automatisch unzureichend war. Entscheidend war vielmehr die gesamte Information: die vorherige Besprechung der Behandlungsmöglichkeiten, die schriftlichen Angaben und die ergänzende mündliche Aufklärung.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Er nahm damit keine neue vollständige Beweiswürdigung vor und sprach der Klägerin auch keinen Schadenersatzbetrag zu. Der Gerichtshof hielt die Beurteilung des Oberlandesgerichts Linz, wonach die Aufklärung ausreichend und rechtzeitig gewesen war, jedenfalls für vertretbar.
Für eine außerordentliche Revision reicht es nicht, dass eine Partei die Beweise oder die rechtliche Beurteilung anders sehen möchte. Erforderlich ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche sah der OGH hier nicht. Die Entscheidung beantwortet daher nicht allgemein, wie viele Tage zwischen einem Aufklärungsgespräch und einer Operation liegen müssen.
Eine starre Bedenkzeit gibt es nicht für jede Behandlung
Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Dafür müssen sie die Bedeutung des Eingriffs, wesentliche Risiken und – wenn mehrere geeignete Möglichkeiten bestehen – die wesentlichen Vor- und Nachteile verstehen können.
Wie ausführlich und wie früh aufgeklärt werden muss, hängt von den Umständen ab. Bei einem dringenden Eingriff kann die verfügbare Zeit kürzer sein. Ist eine Behandlung planbar und nicht dringend, spricht grundsätzlich mehr für eine umfassende Information mit ausreichender Möglichkeit zum Nachdenken und Nachfragen.
Eine Nacht zwischen Aufnahme und Operation genügt deshalb nicht automatisch. In der Entscheidung aus dem Jahr 2011 war dieser Zeitraum Teil einer umfassenderen Vorgeschichte: Die Behandlungsmöglichkeiten waren bereits zuvor angesprochen worden, und am Aufnahmetag folgten schriftliche sowie mündliche Informationen.
Auch ein Aufklärungsbogen allein erfüllt nicht jede Aufklärungspflicht. Eine Unterschrift beweist nicht zwingend, dass ein Gespräch verständlich geführt wurde oder dass die Patientin Gelegenheit zu Fragen hatte. Maßgeblich sind der konkrete Eingriff, die Dringlichkeit, die Risiken, mögliche Alternativen und der tatsächliche Ablauf der Gespräche.
Wer muss was beweisen?
Wer einen Aufklärungsfehler geltend macht, muss grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Dazu kann gehören, dass ein wesentliches Risiko nicht erwähnt wurde, dass Alternativen nicht besprochen wurden oder dass die Information erst so spät erfolgte, dass eine selbstbestimmte Entscheidung praktisch nicht mehr möglich war.
Ist ein Aufklärungsfehler bewiesen, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft nicht die Frage, was die Patientin beweisen muss, sondern die Einwendung der beklagten Seite.
Bei einem Behandlungsfehler gelten andere Beweisfragen. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Feststellungen und der medizinischen Beurteilung im jeweiligen Verfahren ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Linz. Die darin herangezogenen Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung gelten österreichweit und damit auch in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Welcher Rechtsträger verklagt werden muss, hängt davon ab, wer Vertragspartner der Behandlung war.
Wenn Sie eine unzureichende Aufklärung vermuten
- Wenn Sie erst unmittelbar vor einer geplanten Operation über ein wesentliches Risiko erfahren haben: Notieren Sie, wann und durch wen die Information erfolgte. Entscheidend kann sein, ob zuvor bereits Gespräche stattgefunden haben.
- Wenn mehrere Behandlungsmöglichkeiten bestanden: Halten Sie fest, ob diese Alternativen mit ihren wesentlichen Vor- und Nachteilen besprochen wurden.
- Wenn Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben haben: Bewahren Sie eine Kopie auf. Zusätzlich können mündliche Erläuterungen, Ihre Fragen und die Antworten darauf wichtig sein.
- Wenn nach dem Eingriff ein Schaden eingetreten ist: Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte und sonstige Unterlagen. Für einen Anspruch müssen regelmäßig sowohl ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler als auch dessen Zusammenhang mit dem Schaden geprüft werden.
Hilfreich ist auch eine chronologische Notiz: Wann wurde erstmals über die Operation gesprochen? Wann fiel die Entscheidung? Wann wurde über Risiken und Alternativen informiert? Waren Angehörige oder andere Personen bei einem Gespräch anwesend? Solche Angaben können die spätere Prüfung der Dokumentation erleichtern.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation
Reicht eine Nacht Bedenkzeit vor einer Operation aus?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine Nacht kann unter bestimmten Umständen ausreichen, wenn bereits zuvor über den Eingriff gesprochen wurde und am Aufnahmetag zusätzlich verständlich, schriftlich und mündlich aufgeklärt wurde. Eine starre Mindestfrist gilt grundsätzlich nicht für jede medizinische Behandlung. Je weniger dringend der Eingriff ist, desto stärker kommt es auf eine rechtzeitige und umfassende Entscheidungsgrundlage an.
Muss ein Risiko immer mit einer genauen Prozentzahl erklärt werden?
Nicht jedes Aufklärungsgespräch verlangt zwingend dieselbe Darstellung. Die Patientin muss die Bedeutung des Risikos in einer Weise verstehen können, die eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglicht. Die bloße Bezeichnung als „sehr selten“ ist nicht automatisch ausreichend oder unzureichend. Entscheidend sind die konkrete Häufigkeit, die möglichen Folgen und der Gesamtzusammenhang der Information.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass die Operation auch bei richtiger Aufklärung erfolgt wäre?
Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Diese Beweislastverteilung betrifft die sogenannte hypothetische Einwilligung und darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die Aufklärung überhaupt ausreichend war.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Operation Schadenersatz verlangen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage meist gegen deren Rechtsträger und nicht gegen „das Krankenhaus“ als bloße Bezeichnung. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweise und die Verjährung geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
