Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung vor der Operation: Wann reicht ein Bogen?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Aufklärung vor der Operation: Wann reicht ein unterschriebener Bogen nicht aus?

Eine Patientin lässt mehrere Eingriffe miteinander verbinden. Nach der Operation treten Beschwerden auf. Sie fragt sich: Wurde nicht nur richtig behandelt, sondern auch ausreichend erklärt, worauf sie sich einlässt?

Die Patientin wollte zwei Operationen verbinden

Die Klägerin war in einem von der beklagten O***** GmbH betriebenen Spital unter anderem an beiden großen Zehen operiert worden. Die Zehenoperation war medizinisch empfohlen. Zusätzlich war bereits eine Schulteroperation geplant. Auf Wunsch der Patientin wurden die Eingriffe kurzfristig miteinander verbunden.

Nach den Operationen verlangte die Patientin Schadenersatz in Höhe von 114.859,74 EUR, außerdem eine monatliche Rente und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Sie behauptete sowohl einen ärztlichen Behandlungsfehler als auch eine unzureichende Aufklärung vor dem Eingriff.

Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche ab. Sie konnten weder einen ärztlichen Fehler noch ein Aufklärungsdefizit feststellen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Er entschied den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig neu. Vielmehr hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen zur Aufklärung für vertretbar.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2015 und ist daher nicht aktuell. Sie bleibt dennoch für die Beurteilung von Aufklärungsfragen bedeutsam. Der OGH bestätigte darin Grundsätze, die bei der Prüfung ärztlicher Aufklärungspflichten eine wichtige Rolle spielen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 18.03.2015, 3 Ob 22/15d.

Welche Informationen vor einer Behandlung erforderlich sind

Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich über Art, Schwere, mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Behandlung selbst fachgerecht durchgeführt wurde. Ein medizinisch korrekt ausgeführter Eingriff kann daher trotzdem eine Haftungsfrage auslösen, wenn die Entscheidungsgrundlage der Patientin oder des Patienten nicht ausreichend war.

Wie ausführlich die Aufklärung sein muss, hängt von den Umständen ab. Bei einem dringenden und unaufschiebbaren Eingriff kann die Information weniger weit reichen als bei einer geplanten Behandlung. Je mehr Zeit für die Entscheidung zur Verfügung steht, desto eher müssen wesentliche Risiken, mögliche Folgen und Behandlungsalternativen angesprochen werden.

Über sämtliche theoretisch denkbaren Behandlungsmethoden muss nicht informiert werden. Eine Aufklärung über Alternativen ist aber insbesondere dann erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Methoden zur Verfügung stehen und sich diese bei Risiken oder Erfolgschancen unterscheiden.

Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den konkreten Schaden beweisen. Bei einem Aufklärungsfehler gelten besondere Regeln: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Die Patientin muss daher nicht beweisen, dass sie sich bei korrekter Information anders entschieden hätte. Der Krankenhausträger kann sich vielmehr darauf berufen, dass die Behandlung auch nach vollständiger Aufklärung durchgeführt worden wäre, und muss dies beweisen.

Die bloße Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen erledigt die Aufklärungspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden. Ein Formular kann zwar ein wichtiges Beweismittel sein. Es ersetzt aber nicht zwingend das persönliche Gespräch und beantwortet nicht jede Frage, die sich aus der konkreten Situation ergibt.

Warum die Klägerin in diesem Verfahren nicht durchdrang

Nach den Feststellungen war nicht erwiesen, dass eine andere Methode der Stabilisierung nach der Operation ein geringeres Risiko für die Klägerin bedeutet hätte. Damit fehlte eine ausreichende Grundlage für den Vorwurf, über eine entscheidende, medizinisch gleichwertige Alternative sei nicht informiert worden.

Auch einen Widerspruch zwischen dem unterschriebenen Aufklärungsbogen und der mündlichen Erklärung der Operationsmethode konnten die Vorinstanzen nicht feststellen. Dass das Aufklärungsgespräch am selben Tag wie die Operation stattgefunden hatte, führte ebenfalls nicht automatisch zu einer Haftung.

Eine Rolle spielte dabei, dass die Klägerin die Zehenoperation kurzfristig mit der bereits geplanten Schulteroperation verbinden wollte. Der OGH korrigierte die Beurteilung der Vorinstanzen nicht, sondern hielt sie im Rahmen einer außerordentlichen Revision für vertretbar. Ein Schadenersatzbetrag wurde der Klägerin nicht zugesprochen.

Was Patientinnen und Patienten jetzt prüfen können

Wenn Sie nach einer geplanten Operation Zweifel an der Aufklärung haben, kommt es auf konkrete Umstände an. Hilfreich sind insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Behandlung wurde vorgeschlagen und weshalb?
  • Welche Risiken und möglichen Folgen wurden im Gespräch ausdrücklich erklärt?
  • Gab es andere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmethoden?
  • Wurde erläutert, wie sich diese Alternativen bei Risiken oder Erfolgschancen unterscheiden?
  • Wann fand das Gespräch statt und blieb ausreichend Zeit für Fragen und Überlegung?
  • Stimmen Aufklärungsbogen, Operationsbericht und die eigene Erinnerung an das Gespräch überein?

Sichern sollten Betroffene ihre Krankenunterlagen, Befunde, Operationsberichte, Aufklärungsbögen, Bildmaterial, Rechnungen und den bisherigen Schriftverkehr. Auch eine möglichst zeitnahe schriftliche Erinnerung an den Gesprächsinhalt kann später bei der Aufarbeitung helfen. Namen möglicher Zeuginnen oder Zeugen sollten ebenfalls festgehalten werden.

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr eingreifen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Feststellungen und den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in der Bundeshauptstadt.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Klagen werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen eingebracht.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen für eine wirksame Einwilligung?

Nein, eine Unterschrift allein entscheidet nicht jede Aufklärungsfrage. Maßgeblich ist, ob die wesentlichen Informationen zur konkreten Behandlung, zu erheblichen Risiken und zu relevanten Alternativen vermittelt wurden. Der Bogen kann das Gespräch dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch die persönliche Information.

Muss über jede mögliche Behandlungsmethode aufgeklärt werden?

Nein. Eine Information über jede theoretisch denkbare Methode ist nicht erforderlich. Aufklärungsbedürftig sind insbesondere medizinisch gleichwertige und übliche Alternativen, wenn sie sich bei Risiken oder Erfolgschancen unterscheiden.

Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte. Sie muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.

Welche Hilfe gibt es, wenn eine geplante Operation nicht ausreichend erklärt wurde?

Betroffene können zunächst ihre vollständigen Behandlungsunterlagen anfordern und den Ablauf des Aufklärungsgesprächs dokumentieren. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in Betracht kommt und welche Beweise dafür vorhanden sind. Auch die Frage, ob eine andere Entscheidung bei vollständiger Information tatsächlich möglich gewesen wäre, wird rechtlich über die Beweislast des Arztes oder Krankenhausträgers geprüft.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Aufklärung vor der Operation