Wenn mehrere Wege offenstehen: Warum auch die Alternative aufgeklärt werden muss
Eine Patientin lehnt zunächst eine stationäre Aufnahme ab und stimmt anschließend einer Untersuchung zu. Nach einer Komplikation wird ihr Kind deutlich zu früh geboren. Die spätere rechtliche Frage lautet dann nicht nur, ob der Eingriff fachgerecht durchgeführt wurde, sondern auch: Wurde die Mutter rechtzeitig über alle Möglichkeiten, Risiken und Folgen informiert?
Die Entscheidung begann mit einer schwierigen Wahl
Die Mutter der Klägerin war an Diabetes Typ II erkrankt. Bei einer Routinekontrolle wurde ein erhöhter Blutzucker festgestellt. Zunächst schlugen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine stationäre Aufnahme vor, um den Blutzucker einzustellen. Die Mutter lehnte diesen Vorschlag spontan ab.
Danach wurde ihr eine Fruchtwasseruntersuchung empfohlen. Damit sollte festgestellt werden, ob auch das ungeborene Kind durch die erhöhten Werte betroffen war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Mutter jedoch nicht ausreichend und nicht rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten aufgeklärt.
Zu erklären gewesen wären insbesondere die Vor- und Nachteile der stationären Behandlung und der invasiven Untersuchung. Dazu gehörte auch das Risiko, dass die Untersuchung eine Frühgeburt auslösen konnte. Nach einer Komplikation musste die Klägerin in der 31. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt geboren werden und ist schwer behindert.
Die beklagte Partei war die Spitalserhalterin. Die Klägerin begehrte 331.406,30 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Das Oberlandesgericht Graz bejahte eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht und erließ ein Teil- und Zwischenurteil.
Aufklärung betrifft nicht nur den Eingriff selbst
Eine ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Dafür reicht es nicht immer aus, den geplanten Eingriff zu beschreiben. Gibt es mehrere medizinisch vertretbare Vorgehensweisen, müssen auch deren wesentliche Unterschiede erklärt werden.
Zu den aufklärungsbedürftigen Punkten können je nach Situation die Erfolgsaussichten, Belastungen, Risiken und möglichen Folgen gehören. Die Patientin muss eine vernünftige Vorstellung davon erhalten, worin sich die verfügbaren Wege unterscheiden. Dabei darf die Information nicht auf jene Möglichkeit verkürzt werden, die letztlich durchgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall standen nach der Beurteilung der Vorinstanzen vor allem zwei Vorgehensweisen gegenüber: die stationäre Aufnahme zur Einstellung des Blutzuckers und die Fruchtwasseruntersuchung zur weiteren Abklärung. Die Mutter hätte nicht nur über die Untersuchung, sondern auch über die Alternative und deren Konsequenzen informiert werden müssen.
Nach den Feststellungen war außerdem zu berücksichtigen, dass eine negative Untersuchung das weitere Insulinspritzen möglicherweise nicht überflüssig gemacht hätte. Auch eine solche Information kann für die Entscheidung einer Patientin wichtig sein, wenn sie den erwarteten Nutzen des Eingriffs beeinflusst.
Eine Ablehnung beendet die Aufklärungspflicht nicht
Dass die Mutter die zunächst vorgeschlagene stationäre Aufnahme spontan ablehnte, änderte an der Aufklärungspflicht nichts. Eine wirksame Ablehnung setzt voraus, dass die Patientin die möglichen Gefahren der Nichtbehandlung und die verfügbaren Alternativen kennt.
Wer einen ersten Vorschlag ablehnt, entscheidet dadurch nicht automatisch über alle weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss weiterhin erklären, welche anderen Wege bestehen und welche Risiken mit ihnen verbunden sind. Das gilt besonders, wenn die nächste Möglichkeit invasiv ist oder erhebliche Folgen haben kann.
Auch der Zeitpunkt des Gesprächs kann rechtlich bedeutsam sein. Bei einer Ambulanz, die ursprünglich nur zu einer Routinekontrolle aufgesucht wurde, durfte die Mutter nach der Beurteilung der Gerichte eine angemessene Überlegungsfrist benötigen. Angesichts des – wenn auch nur gering wahrscheinlichen – Risikos einer durch die Untersuchung ausgelösten Frühgeburt war es vertretbar, ihr eine überlegte Entscheidung zu ermöglichen.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Die beklagte Spitalserhalterin erhob gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz eine außerordentliche Revision. Der OGH wies diese mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied den Fall daher nicht inhaltlich neu, sondern hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar.
Die Entscheidung ist als OGH vom 24.09.2019, 6 Ob 77/19w zitiert. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 bestätigte der OGH damit nicht, dass die Untersuchung selbst fehlerhaft durchgeführt worden war. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, ob die Mutter vor ihrer Entscheidung ausreichend über Alternativen, Vor- und Nachteile, Risiken und den richtigen Zeitpunkt der Aufklärung informiert worden war.
Der OGH stellte auch keinen konkreten Schadenersatzbetrag zu. Der in den Verfahrensdaten genannte Betrag von 331.406,30 EUR war das Begehren der Klägerin samt Zinsen, nicht ein zugesprochener Betrag.
Wer muss was beweisen?
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dass dieser Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Dazu können etwa die konkreten Inhalte des Aufklärungsgesprächs, die vorhandenen Alternativen und der zeitliche Ablauf gehören.
Ist ein Aufklärungsfehler bewiesen, muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung ist keine Frage, die die Patientin beweisen muss.
Von einem Aufklärungsfehler ist der Behandlungsfehler zu unterscheiden. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Untersuchung, Operation oder Behandlung Zweifel an der Aufklärung haben, kann der Ablauf des Gesprächs besonders wichtig sein. Notieren Sie, worüber gesprochen wurde, welche Alternativen genannt wurden und ob Risiken verständlich erklärt wurden. Auch die Frage, ob für die Entscheidung ausreichend Zeit blieb, kann eine Rolle spielen.
- Bewahren Sie Befunde, Arztbriefe und Aufklärungsunterlagen auf.
- Sichern Sie Einträge aus der Schwangerschafts- und Behandlungsdokumentation.
- Notieren Sie mögliche Zeuginnen und Zeugen eines Aufklärungsgesprächs.
- Halten Sie fest, wann welche Entscheidung vorgeschlagen wurde und wann der Eingriff stattfand.
- Lassen Sie prüfen, ob neben einem Aufklärungsfehler auch ein Behandlungsfehler in Betracht kommt.
Gerade bei schweren Gesundheitsschäden können neben bereits eingetretenen Folgen auch zukünftige Schäden eine Rolle spielen. Ob eine Haftung für solche Schäden festgestellt werden kann, hängt von der Beweislage und der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab. Schadenersatzansprüche können außerdem verjähren; die maßgeblichen Fristen lassen sich nicht ohne Prüfung des konkreten Verlaufs bestimmen.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht beurteilt. Die vom OGH zugrunde gelegten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Muss auch über eine Behandlung aufgeklärt werden, die ich zunächst abgelehnt habe?
Ja, eine Ablehnung beendet die Aufklärungspflicht nicht automatisch. Die Patientin muss die möglichen Folgen der Nichtbehandlung und die anderen verfügbaren Wege kennen. Erst dann kann sie eine weitere Entscheidung informiert treffen. Das gilt auch dann, wenn sie den ersten Vorschlag spontan zurückgewiesen hat.
Ist ein medizinisch korrekt durchgeführter Eingriff trotzdem ein Aufklärungsfehler?
Ja. Die technische Durchführung und die vorherige Information sind rechtlich unterschiedliche Fragen. Ein Eingriff kann lege artis durchgeführt worden sein, während die Aufklärung über Alternativen oder Risiken unzureichend war. Entscheidend ist, welche Informationen vor der Einwilligung tatsächlich vermittelt wurden.
Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Das muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss zunächst den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Die hypothetische Einwilligung ist somit nicht von der Patientin nachzuweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und den weiteren Zuständigkeitsregeln ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte daher geprüft werden, welcher Rechtsträger der Krankenanstalt oder welche behandelnde Person rechtlich in Anspruch zu nehmen ist.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
