Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über seltene Risiken: OGH zur Impfung

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Sehr seltene Nebenwirkung nach einer Impfung: Musste darüber aufgeklärt werden?

Eine Erkrankung kann zeitlich kurz nach einer Behandlung auftreten und dennoch nicht automatisch zu Schadenersatz führen. Entscheidend ist zunächst, ob über das konkrete Risiko überhaupt aufgeklärt werden musste. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2012.

Wie aus einer zweiten Impfung ein Gerichtsverfahren wurde

Der Kläger war noch ein Kleinkind, als er zunächst eine erste Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln erhielt. Diese Impfung verlief ohne Komplikationen. Später wurde er im Rahmen einer Schulimpfaktion ein zweites Mal geimpft. Seine Eltern stimmten nach Erhalt eines schriftlichen Informationsblatts zu.

Zehn Tage nach dieser zweiten Impfung erkrankte der Kläger an einer seltenen Immunerkrankung. Er musste stationär behandelt werden und litt über mehrere Wochen unter Schmerzen und Einschränkungen im Alltag. Die Erkrankung war als sehr seltene mögliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffs angeführt.

Die Eltern waren vor der Impfung nicht persönlich über dieses konkrete Risiko informiert worden. Für den Kläger stellte sich deshalb die Frage, ob die fehlende persönliche Aufklärung eine Haftung des Rechtsträgers begründete. Er begehrte 7.000 EUR Schmerzengeld.

Warum die Gerichte unterschiedlich entschieden

Das Bezirksgericht Graz-Ost wies die Klage zunächst ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht beurteilte die Sache anders: Es sprach dem Kläger 5.000 EUR samt Zinsen zu und wies nur das Mehrbegehren ab.

Der beklagte Rechtsträger, das Land Steiermark, bekämpfte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision statt und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Kläger erhielt damit kein Schmerzengeld. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren musste er dem beklagten Land außerdem 1.908,10 EUR ersetzen.

Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 01.03.2012, 1 Ob 14/12h. Weil diese Entscheidung bereits aus dem Jahr 2012 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht können aber weiterhin für die rechtliche Einordnung vergleichbarer Fälle wichtig sein.

Welche Risiken müssen Ärztinnen und Ärzte erklären?

Die ärztliche Aufklärung muss sich an den Umständen des einzelnen Falls orientieren. Je weniger dringend eine Behandlung ist, desto umfassender kann die Aufklärungspflicht sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede theoretisch mögliche Nebenwirkung genannt werden muss.

Der OGH stellte auf mehrere Punkte ab: Die Impfung bot erhebliche gesundheitliche Vorteile und war öffentlich empfohlen. Das Risiko, gerade durch die zweite Impfung an der festgestellten Immunerkrankung zu erkranken, lag nach den gerichtlichen Feststellungen rechnerisch nur bei etwa 0,000075 bis 0,000135 Prozent. Das entspricht ungefähr einem Risiko zwischen einem Fall unter 740.000 und einem Fall unter 1,3 Millionen.

Eine starre Prozentgrenze gibt es bei der Aufklärung nicht. Der OGH sah das Risiko in diesem Fall aber als so außergewöhnlich gering an, dass es bei einer vernünftigen Abwägung für die Entscheidung über die Impfung nicht entscheidend ins Gewicht fallen musste. Deshalb bestand nach dieser Beurteilung keine Pflicht, die Eltern persönlich gerade über diese mögliche Nebenwirkung zu informieren.

Das bedeutet nicht, dass eine seltene Nebenwirkung rechtlich immer unbeachtlich ist. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des möglichen Schadens, die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts, der Nutzen und die Dringlichkeit der Behandlung sowie die Bedeutung des Risikos für die konkrete Entscheidungssituation.

Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler sind nicht dasselbe

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler ist zunächst zu klären, ob über ein bestimmtes Risiko informiert werden musste und ob die Information ausreichend vermittelt wurde. Wird eine erforderliche Aufklärung unterlassen, muss grundsätzlich der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht dem Patienten als Beweislast auferlegt werden.

Im Fall der zweiten Impfung stellte sich diese zweite Frage nach der Beurteilung des OGH gar nicht. Wenn über ein Risiko nicht aufgeklärt werden musste, liegt darin kein Aufklärungsfehler. Der Kläger musste daher nicht beweisen, dass seine Eltern bei einer entsprechenden Information anders entschieden hätten.

Davon zu unterscheiden ist ein behaupteter Behandlungsfehler. Dabei muss der Patient den Fehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann bei einem Behandlungsfehler greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall spielte in der Steiermark. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welches Gericht zuständig ist, hängt unter anderem von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs und der beklagten Partei ab.

Was sollten Sie nach einer vermuteten Komplikation sichern?

Wenn Sie nach einer Behandlung, Operation oder Impfung einen Schaden vermuten, sollten Sie die Unterlagen zum Ablauf möglichst vollständig zusammentragen. Hilfreich sind insbesondere:

  • Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen,
  • Informationsblätter, Beipacktexte und sonstige schriftliche Hinweise,
  • Impfpass und Behandlungsdokumentation,
  • Befunde und Krankenhausunterlagen,
  • eine zeitliche Aufstellung der Behandlung und der danach aufgetretenen Beschwerden,
  • Dokumentationen über Schmerzen, Ausfälle und Einschränkungen im Alltag,
  • die Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen.

Wenn die Aufklärung nur mündlich erfolgt sein soll, kann die Dokumentation besonders wichtig werden. Zu prüfen ist dann, welche Informationen tatsächlich erteilt wurden, ob das konkrete Risiko aufklärungsbedürftig war und ob die Behandlung oder Impfung den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Die zeitliche Nähe zwischen einer Maßnahme und einer Erkrankung beantwortet diese Fragen allein nicht. Die medizinische Ursache und die rechtliche Aufklärungspflicht sind getrennt zu beurteilen. Auch bei einem begründeten Verdacht sollten mögliche Schadenersatzansprüche nicht über längere Zeit ungeprüft bleiben, weil Verjährungsfristen zu beachten sind.

Häufige Fragen zur Aufklärung über seltene Risiken

Muss vor jeder Impfung über jede mögliche Nebenwirkung aufgeklärt werden?

Nein. Die Aufklärung muss die für die konkrete Entscheidung wesentlichen Risiken erfassen. Eine starre Grenze nach Prozentzahlen gibt es nicht. Bei einem äußerst seltenen Risiko kann die Aufklärungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls entfallen, insbesondere wenn der Maßnahme erhebliche gesundheitliche Vorteile gegenüberstehen.

Wer muss beweisen, dass eine richtige Aufklärung nichts geändert hätte?

Wenn tatsächlich ein Aufklärungsfehler vorliegt, muss grundsätzlich der Arzt oder der Rechtsträger beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Der Patient muss nicht beweisen, dass er sich anders entschieden hätte. Zuvor muss allerdings feststehen, dass überhaupt eine Pflicht zur Aufklärung über das konkrete Risiko bestand.

Kann eine Erkrankung nach einer Impfung trotzdem ein Schadenersatzanspruch sein?

Das ist nicht ausgeschlossen, lässt sich aber nicht allein aus dem zeitlichen Zusammenhang ableiten. Zu prüfen sind die medizinische Ursächlichkeit, ein allfälliger Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und die weiteren Voraussetzungen der Haftung. Die Entscheidung des OGH betraf vor allem die Frage, ob über das äußerst seltene Risiko aufgeklärt werden musste.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Anspruch kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, ob sich der Anspruch gegen eine Ärztin oder einen Arzt, den Rechtsträger einer Krankenanstalt oder eine andere Partei richtet.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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