Wenn „alles in Ordnung“ nicht genügt: Was die Aufklärung über Rückfälle leisten muss
Nach einer zunächst erfolgreichen Behandlung wird ein Patient nach Hause geschickt. Einige Monate später sieht er wieder unscharf. Er hält die Beschwerden für eine harmlose Alterserscheinung und wartet zu. Später bleibt das Sehvermögen dauerhaft stark eingeschränkt. Die Frage lautet dann nicht nur, ob die Behandlung richtig war – sondern auch, ob ausreichend erklärt wurde, wann eine neuerliche Kontrolle notwendig ist.
Der Kläger bemerkte neue Beschwerden, wartete aber zunächst ab
Der Kläger war wegen einer Augenerkrankung behandelt worden, bei der sich Flüssigkeit unter der Netzhaut angesammelt hatte. Die Erkrankung heilte zunächst ab. Bei einer Kontrolle wurde ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Er solle wiederkommen, wenn neuerliche Beschwerden auftreten.
Näher erklärt wurde ihm jedoch nicht, dass die Erkrankung relativ häufig zurückkehren kann und eine verspätete Kontrolle zu einem dauerhaften Sehverlust führen kann. Als der Kläger einige Monate später wieder unscharf sah, deutete er die Veränderung als harmlose altersbedingte Beeinträchtigung. Eine augenärztliche Untersuchung erfolgte deshalb zunächst nicht.
Später stellte sich heraus, dass das Sehvermögen am betroffenen Auge dauerhaft stark eingeschränkt war. Der Kläger begehrte 30.000 EUR Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass die beklagte Rechtsträgerin des behandelnden Klinikums auch für künftige Schäden hafte.
Warum ein allgemeiner Hinweis auf eine mögliche Kontrolle zu wenig sein kann
Ärztliche Aufklärung beschränkt sich nicht immer auf eine geplante Operation oder eine unmittelbar bevorstehende Behandlung. Sie kann auch Informationen darüber umfassen, was nach einer zunächst erfolgreichen Therapie zu beachten ist.
Für die Aufklärung können insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:
- Kann die Erkrankung erneut auftreten?
- Wie häufig sind Rückfälle?
- Auf welche Beschwerden oder Veränderungen muss der Patient achten?
- Wann muss eine neuerliche Untersuchung erfolgen?
- Welche Folgen kann eine verspätete Kontrolle haben?
Ein bloßer Hinweis, dass eine Kontrolle „jederzeit möglich“ sei, muss nicht ausreichen. Wenn nach dem anerkannten medizinischen Standard bei neuerlichen Beschwerden eine rasche Untersuchung notwendig ist, muss diese Bedeutung verständlich vermittelt werden. Patientinnen und Patienten sollen erkennen können, dass Abwarten nicht bloß eine bequeme Möglichkeit, sondern möglicherweise mit einem Risiko für bleibende Schäden verbunden ist.
Das bedeutet nicht, dass Ärztinnen und Ärzte jede theoretisch denkbare Folge oder sämtliche wissenschaftlichen Einzelheiten erklären müssen. Die Information muss aber jene Umstände abdecken, die für die Entscheidung über eine weitere Kontrolle oder Behandlung wesentlich sind.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 klären ließ
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen weitgehend auf. Die Sache wurde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich künftiger Schäden aus einer 5%igen Sehkraftminderung blieb rechtskräftig.
Das Erstgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, hatte eine mangelhafte ärztliche Aufklärung angenommen. Es sprach dem Kläger 10.000 EUR Schmerzengeld zu und stellte die Haftung teilweise fest. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht verneinte hingegen einen Aufklärungsfehler und wies die Klage vollständig ab.
Der OGH hielt diese Beurteilung nicht für ausreichend abgesichert. Er verlangte weitere Feststellungen dazu, ob eine deutlichere Aufklärung über Rückfälle, den Kontrollbedarf und mögliche dauerhafte Schäden dem medizinischen Standard entsprochen hätte. Außerdem musste geklärt werden, ob eine frühere Untersuchung und Behandlung den Sehverlust wahrscheinlich vermindert hätte.
Zitierfähig lautet die Entscheidung: OGH vom 27.09.2017, Geschäftszahl 7 Ob 88/17t. Der OGH sprach selbst keinen Geldbetrag zu. Seine Entscheidung bedeutete daher nicht, dass der Kläger endgültig 10.000 EUR oder 30.000 EUR erhielt. Das Erstgericht musste die offenen Fragen nach der Aufhebung weiter prüfen.
Welche Beweise bei einer mangelhaften Aufklärung zählen
Der Kläger muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob eine verständlichere Information zu einer früheren Kontrolle und dadurch wahrscheinlich zu einem besseren Verlauf geführt hätte.
An den Nachweis dieses hypothetischen Verlaufs dürfen jedoch keine unrealistisch strengen Anforderungen gestellt werden. Hatte der Kläger angegeben, dass er bei entsprechender Aufklärung bereits im Dezember zu einer Untersuchung gegangen wäre, musste geprüft werden, ob eine solche Untersuchung den weiteren Verlauf wahrscheinlich beeinflusst hätte.
Bei einem festgestellten Behandlungs- oder Aufklärungsfehler kann es genügen, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Dann kann sich die Beweislast für bestimmte Gegenargumente auf die beklagte Seite verlagern.
Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht einfach unterstellt werden. Sie ist anhand der konkreten Information, der damaligen Situation und der möglichen Handlungsalternativen zu beurteilen.
Eine mögliche Laserbehandlung führt nicht automatisch zur Haftung
Der OGH stellte nicht fest, dass eine Laserbehandlung jedenfalls hätte durchgeführt werden müssen. Zunächst war zu klären, ob diese Behandlung damals dem anerkannten Stand der Medizin entsprach, welche Risiken und Erfolgsaussichten bestanden und ob sie in der damaligen Situation überhaupt empfohlen werden musste.
Ebenso musste berücksichtigt werden, ob eine konservative Behandlung ausreichend gewesen wäre. Entscheidend war daher nicht allein, ob eine bestimmte Therapie theoretisch zur Verfügung stand. Maßgeblich war vielmehr, ob eine frühere Kontrolle und eine daran anschließende Behandlung nach dem damaligen medizinischen Standard wahrscheinlich zu einer besseren Sehleistung geführt hätten.
Die Entscheidung bewertet die damalige Behandlung deshalb nicht abschließend. Sie zeigt aber, dass die Aufklärung über das Verhalten nach einer Behandlung ein eigenständiger Teil der ärztlichen Aufklärungspflicht sein kann.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Behandlung zunächst Entwarnung erhalten haben, später aber erneut Beschwerden aufgetreten sind, können folgende Informationen für eine rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Welche Diagnose wurde gestellt?
- Was wurde über Rückfälle oder mögliche Spätfolgen erklärt?
- Wurde konkret gesagt, bei welchen Beschwerden eine rasche Kontrolle notwendig ist?
- Welche Aufklärungsunterlagen, Arztbriefe und Befunde liegen vor?
- Wann traten die neuen Beschwerden erstmals auf?
- Wann fand die nächste Untersuchung statt?
- Welche Behandlung wäre bei einer früheren Kontrolle nach dem damaligen medizinischen Standard in Betracht gekommen?
- Welche dauerhaften Funktionseinbußen bestehen?
Auch eigene Erinnerungsnotizen sowie Angaben von Angehörigen oder Begleitpersonen können eine Rolle spielen. Besonders wichtig ist die zeitliche Abfolge: die ursprüngliche Behandlung, die Information bei der Kontrolle, das Auftreten neuer Beschwerden, die nächste Untersuchung und die spätere Diagnose.
Schadenersatzansprüche im Medizinrecht können verjähren. Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, wann der Schaden und eine mögliche Verantwortlichkeit erkennbar waren. Eine frühe rechtliche Prüfung kann deshalb von Bedeutung sein, wenn die Behandlung schon länger zurückliegt.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welcher Rechtsträger verklagt werden muss, hängt vom Behandlungsort und der rechtlichen Organisation der Krankenanstalt ab.
Häufige Fragen zur Aufklärung über Rückfälle und Kontrolltermine
Muss ein Arzt über jede mögliche Spätfolge informieren?
Nein. Eine Aufklärung muss nicht jede theoretisch denkbare Folge und nicht sämtliche medizinischen Einzelheiten umfassen. Sie muss aber jene Risiken und Verhaltenshinweise erklären, die für eine vernünftige Entscheidung wesentlich sind. Dazu kann gehören, wann nach einer zunächst erfolgreichen Behandlung eine neuerliche Kontrolle erforderlich ist.
Wer muss beweisen, dass eine richtige Aufklärung nichts geändert hätte?
Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Der Patient muss dagegen den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Bei der Frage des wahrscheinlichen Verlaufs dürfen an den Nachweis keine unrealistisch strengen Anforderungen gestellt werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird?
Das hängt vor allem vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Streitwert kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt wird meist deren Rechtsträger und nicht die Einrichtung als solche geklagt.
Hat der OGH dem Kläger 10.000 EUR zugesprochen?
Nein. Das Erstgericht hatte 10.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen, das Berufungsgericht die Klage vollständig abgewiesen. Der OGH hob die Entscheidungen weitgehend auf und verwies die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Einen Betrag sprach der OGH selbst nicht zu.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
