Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über Operationsrisiken: Was gilt?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn eine Warnung nicht genügt: Was vor einer Operation über vermeidbare Risiken gesagt werden muss

Ein Patient weiß, dass seine bereits lockeren Vorderzähne durch eine Narkose noch stärker gelockert werden könnten. Er erfährt aber nicht, dass eine zahnärztliche Fixierung oder eine Schutzvorrichtung dieses Risiko möglicherweise verringern kann. Nach dem Eingriff verschlimmern sich die Beschwerden, und eine Zahnsanierung wird notwendig. Die Frage lautet dann: Wurde ausreichend aufgeklärt?

Der Patient kannte das Risiko – aber nicht die Möglichkeit, es zu verringern

Der Kläger hatte sich an der Schulter verletzt. Wegen seiner Herzmedikamente musste mit der Operation zunächst zugewartet werden. Vor dem Eingriff wurde festgestellt, dass seine Vorderzähne bereits locker waren.

Der Kläger wurde darüber informiert, dass sich die Zahnlockerung durch die Intubation weiter verschlimmern könne. Nicht erklärt wurde ihm jedoch, dass die Zähne vor der Operation zahnärztlich fixiert oder durch eine Schutzvorrichtung gesichert werden könnten.

Die Narkose selbst wurde nach den gerichtlichen Feststellungen fachgerecht durchgeführt. Dennoch lockerten sich die Zähne weiter. Dadurch entstanden Beschwerden beim Essen. Der Kläger ließ eine Zahnsanierung durchführen und verlangte deren Kosten in Höhe von 5.976,40 EUR samt Zinsen und Kosten ersetzt.

Der Fall stammt aus Kärnten. Das Bezirksgericht Klagenfurt wies die Klage zunächst ab. Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach ihm 5.976,40 EUR zu. Die beklagte Partei, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträgerin des Krankenhauses, erhob dagegen Revision.

Warum eine allgemeine Risikowarnung unzureichend sein kann

Die Aufklärungspflicht umfasst nicht nur die Information über mögliche Komplikationen. Wenn es mehrere sinnvolle Möglichkeiten gibt, mit unterschiedlichen Risiken, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt auch über diese Wahlmöglichkeiten und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile informieren.

Das bedeutet nicht, dass jede theoretisch denkbare Maßnahme erläutert werden muss. Anders ist es aber, wenn eine konkrete vorbeugende Maßnahme geeignet erscheint, ein typisches Risiko des Eingriffs zu vermindern, und der Patient zwischen verschiedenen Vorgehensweisen wählen kann.

Bei einer bereits bekannten Zahnlockerung genügte es nach der Beurteilung der Vorinstanzen daher nicht, lediglich auf die Möglichkeit einer weiteren Lockerung durch die Intubation hinzuweisen. Der Patient musste auch erfahren, dass eine vorherige Fixierung oder ein Schutz der Zähne in Betracht kam. Ohne diese Information konnte er auf eine solche Maßnahme nicht bewusst verzichten.

Besondere Bedeutung hatte außerdem, dass es sich nicht um einen unmittelbar dringlichen Eingriff handelte. Je eher ein Eingriff planbar ist und je mehr Zeit für eine Vorbereitung bleibt, desto genauer kann die Information über sinnvolle Alternativen und risikovermindernde Maßnahmen ausfallen müssen.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2012 bestätigte

Der OGH wies die Revision mit Beschluss zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Er prüfte den Fall daher nicht nochmals umfassend wie ein Tatsachengericht. Der OGH hielt die Beurteilung des Landesgerichts Klagenfurt für vertretbar und bestätigte damit im Ergebnis die Zuerkennung von 5.976,40 EUR.

Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 17.12.2012, Geschäftszahl 9 Ob 52/12f.

Der Kern der Entscheidung liegt in der Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht: Die Information über ein Risiko kann unvollständig sein, wenn sie nicht zugleich auf eine konkrete, sinnvolle Möglichkeit hinweist, dieses Risiko zu vermeiden oder zu vermindern.

Die beklagte Partei musste dem Kläger außerdem für das Revisionsverfahren 559,15 EUR an Kosten ersetzen. Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrags war nicht strittig.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient grundsätzlich beweisen, dass die Information unzureichend war und dass der geltend gemachte Schaden damit ursächlich zusammenhängt. Dazu können etwa der Inhalt des Aufklärungsgesprächs, die medizinische Dokumentation, vorhandene Vorschäden und die späteren Behandlungskosten eine Rolle spielen.

Hat der Patient einen Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit bewiesen, muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Im Verfahren konnte die beklagte Partei nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass der Kläger auch bei einem Hinweis auf die mögliche Zahnfixierung oder Schutzvorrichtung in gleicher Weise zugestimmt hätte. Der Hinweis auf das allgemeine Risiko der Zahnlockerung ersetzte den fehlenden Hinweis auf die konkrete Vorsorgemöglichkeit nicht.

Aus der Entscheidung folgt allerdings nicht, dass jeder Zahnschaden während einer Intubation vermeidbar ist. Ebenso wenig wurde die fachgerechte Durchführung der Narkose nachträglich als Behandlungsfehler bewertet. Gegenstand war vielmehr die Frage, ob die Information vor dem Eingriff vollständig genug war.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten. Die vom Obersten Gerichtshof bestätigten Grundsätze zur Aufklärungspflicht gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Für eine erste kostenlose Orientierung können sie sich an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.

Wenn Sie selbst eine unvollständige Aufklärung vermuten

  • Wenn Sie vor dem Eingriff von einem persönlichen Risiko wussten: Halten Sie fest, welche Vorschäden oder besonderen Umstände angesprochen wurden und welche Informationen Ihnen dazu gegeben wurden.
  • Wenn nur allgemein vor einer Komplikation gewarnt wurde: Prüfen Sie, ob auch konkrete Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung des Risikos erklärt wurden.
  • Wenn nach der Behandlung Folgekosten entstanden sind: Bewahren Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise, Befunde und Unterlagen der nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte auf.
  • Wenn die Erinnerung an das Gespräch noch frisch ist: Notieren Sie möglichst genau, wer anwesend war, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten erfolgten. Eigene Notizen ersetzen keine Beweise, können die spätere Rekonstruktion des Gesprächs aber unterstützen.

Für die rechtliche Beurteilung sind regelmäßig mehrere Punkte miteinander zu verbinden: Was war vor dem Eingriff bekannt? Welche Risiken waren typisch? Welche Alternativen oder Schutzmaßnahmen bestanden? War der Eingriff dringend oder planbar? Und lässt sich nachvollziehbar zeigen, dass gerade die unzureichende Aufklärung zum geltend gemachten Schaden geführt hat?

Häufige Fragen zur Aufklärung über Operationsrisiken

Muss eine Ärztin über jede mögliche Schutzmaßnahme informieren?

Nein. Die Aufklärung muss nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit umfassen. Eine Information ist aber erforderlich, wenn eine sinnvolle und konkrete Maßnahme ein typisches Risiko verringern kann und der Patient dadurch eine echte Wahl zwischen unterschiedlichen Vorgehensweisen erhält. Das gilt besonders bei planbaren Eingriffen und bekannten persönlichen Risiken.

Reicht es, wenn im Aufklärungsgespräch nur das allgemeine Risiko genannt wurde?

Nicht immer. Wird lediglich auf eine mögliche Komplikation hingewiesen, kann die Aufklärung unvollständig sein, wenn zugleich eine konkrete Möglichkeit zur Vermeidung oder Verringerung dieses Risikos besteht. Nach der Entscheidung zur Zahnlockerung musste der Patient auch über die mögliche Fixierung oder den Schutz der Zähne informiert werden.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass der Eingriff trotzdem durchgeführt worden wäre?

Das muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Diese Beweislast betrifft die sogenannte hypothetische Einwilligung. Der Patient muss seinerseits den Aufklärungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden beweisen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Höhe kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten daher die Anspruchsgrundlage, die Beweise und die gerichtliche Zuständigkeit geprüft werden.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sein können

  • Aufklärungsbögen und schriftliche Operationsunterlagen
  • ärztliche Befunde vor und nach dem Eingriff
  • Dokumentation bereits bekannter Vorschäden
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für Folgebehandlungen
  • eigene Aufzeichnungen zum Aufklärungsgespräch
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen

Der Fall zeigt: Eine Aufklärung kann trotz fachgerechter Behandlung rechtlich unzureichend sein. Entscheidend ist nicht nur, ob vor einem Risiko gewarnt wurde, sondern auch, ob der Patient von einer konkreten Möglichkeit erfahren hat, dieses Risiko zu beeinflussen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Aufklärung über Operationsrisiken