Wenn die Aufklärung nicht vollständig verstanden wurde: Wann haftet ein Zahnarzt?
Eine junge Patientin wird anhand eines Aufklärungsbogens mündlich aufgeklärt und bestätigt, alles verstanden zu haben, versteht ihn aber wegen einer leichten kognitiven Einschränkung nur in geringen Teilen. Nach der Entfernung ihrer Weisheitszähne tritt eine bekannte Nervenstörung auf. Die entscheidende Frage lautet: Muss der behandelnde Zahnarzt dafür haften, dass die Patientin die Risiken tatsächlich nicht vollständig verstanden hat?
Die Patientin wurde über ein mögliches Risiko informiert
Die damals 19½ Jahre alte Patientin befand sich in kieferorthopädischer Behandlung. Auf Empfehlung ihres Zahnarztes ließ sie alle vier Weisheitszähne in zwei Sitzungen entfernen. Wegen der Nähe der Zähne zu einem Gesichtsnerv empfahl der Zahnarzt zusätzlich eine 3D-Röntgenuntersuchung. Die Patientin führte diese Untersuchung auch durch.
Nach den Eingriffen blieb eine Funktionsstörung eines Gesichtsnervs zurück, eine typische Komplikation bei der operativen Entfernung von Weisheitszähnen. Der Zahnarzt hatte die Patientin nach den Feststellungen der Gerichte mündlich und anhand eines Aufklärungsbogens über die Behandlung aufgeklärt. Dabei wurde insbesondere auch das Risiko einer dauerhaften Nervverletzung angesprochen.
Die Patientin machte dennoch Schadenersatzansprüche gegen den Zahnarzt und dessen Berufshaftpflichtversichererin geltend. Sie forderte 62.420 EUR sowie eine Feststellung und Auskunft; der Gesamtstreitwert betrug 68.420 EUR. Sie brachte unter anderem vor, den Aufklärungsbogen aufgrund einer leichten Intelligenzminderung nur in geringen Teilen verstanden zu haben.
Warum die Verständlichkeit der Aufklärung entscheidend sein kann
Eine medizinische oder zahnmedizinische Behandlung muss nicht nur fachgerecht durchgeführt werden. Vor dem Eingriff ist grundsätzlich auch über Art, Bedeutung, Risiken und mögliche Folgen aufzuklären. Die Einwilligung der Patientin oder des Patienten soll auf einer verständlichen Information beruhen.
Fehlt eine ausreichende Aufklärung, kann ein Eingriff grundsätzlich rechtswidrig sein. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch notwendig war und technisch korrekt durchgeführt wurde. Die Aufklärungspflicht betrifft daher eine eigenständige Seite des Behandlungsvertrags.
Ein unterschriebener Aufklärungsbogen allein entscheidet allerdings nicht automatisch über die Wirksamkeit der Einwilligung. Maßgeblich kann ebenso sein, ob die wesentlichen Inhalte im Gespräch verständlich erklärt wurden. Auch besondere Umstände der Patientin oder des Patienten können eine Rolle spielen – etwa erkennbare Verständnisschwierigkeiten oder die Notwendigkeit, eine Vertrauensperson einzubeziehen.
Für Schadenersatz reicht eine unzureichende Aufklärung jedoch nicht in jedem Fall aus. Zusätzlich muss ein schuldhaftes Verhalten des behandelnden Arztes festgestellt werden können. Eine Ärztin oder ein Arzt haftet daher nicht automatisch für jede Situation, in der eine Patientin oder ein Patient die Informationen tatsächlich nicht vollständig verstanden hat.
Was der OGH zur nicht erkannten Einschränkung sagte
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Patientin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung ihrer Schadenersatzansprüche. Die Entscheidung erging als OGH vom 12.08.2025, 8 Ob 65/25d.
Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die leichte Intelligenzminderung für den Zahnarzt nicht erkennbar gewesen sei. Nach ihrer Beurteilung hätte auch ein durchschnittlicher Zahnarzt diese Einschränkung nicht erkennen müssen. Deshalb konnte dem Zahnarzt nach Ansicht der Gerichte nicht vorgeworfen werden, keine Mutter oder sonstige Vertrauensperson zum Aufklärungsgespräch hinzugezogen zu haben.
Im Behandlungsvertrag muss grundsätzlich der Arzt beweisen, dass ihn an einer unzureichenden Aufklärung kein Verschulden trifft. Diese Beweisführung war hier nach Ansicht der Gerichte erfolgreich. Die gesetzlichen Regeln über die Entscheidungsfähigkeit erwachsener Personen begründen laut OGH keine verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet: Eine tatsächlich eingeschränkte Aufnahmefähigkeit führt nicht automatisch zur Haftung, wenn die Einschränkung für den behandelnden Zahnarzt nicht erkennbar war.
Der OGH hielt außerdem fest, dass ein Aufklärungsgespräch anhand eines schriftlichen Aufklärungsbogens ausreichend sein kann. Eine vollständige Wiederholung vor jedem einzelnen gleichartigen Eingriff ist nicht zwingend erforderlich, wenn sich die ursprüngliche Aufklärung auf alle vorgesehenen Eingriffe bezieht und keine zusätzlichen Risiken oder wesentlichen Änderungen eintreten.
Die Durchführung der Weisheitszahnentfernung war nicht mehr Gegenstand der Prüfung
Im Rechtsmittelverfahren wurde nicht mehr geprüft, ob die Weisheitszähne selbst fehlerhaft entfernt worden waren. Offen war nur noch, ob die Aufklärung ausreichend war und ob dem Zahnarzt wegen der nicht erkannten Einschränkung ein Verschulden vorgeworfen werden konnte.
Diese Abgrenzung ist für die Einordnung der Entscheidung wichtig. Eine Komplikation beweist für sich allein keinen Behandlungsfehler. Ebenso beantwortet die Frage nach einer möglicherweise fehlerhaften Behandlung nicht automatisch die Frage, ob über deren Risiken ausreichend aufgeklärt wurde. Beide Bereiche müssen rechtlich getrennt betrachtet werden.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Operation oder zahnmedizinischen Behandlung unsicher sind, ob die Aufklärung ausreichend war, können folgende Unterlagen und Erinnerungen für eine rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
- Befunde, Röntgenbilder, Operationsberichte und Behandlungsdokumentation,
- eigene Notizen zum Aufklärungsgespräch und zum zeitlichen Ablauf,
- Namen von Vertrauenspersonen oder Zeugen, die beim Gespräch anwesend waren,
- Angaben dazu, welche Risiken konkret angesprochen wurden,
- Unterlagen über Beschwerden, weitere Behandlungen und mögliche Folgeschäden.
Besonders relevant kann sein, ob die behandelnde Person von einer Einschränkung wissen musste oder ob es dafür erkennbare Hinweise gab. Auch die Gesprächsführung kann eine Rolle spielen: Ein Formular kann medizinische Begriffe enthalten, die im persönlichen Gespräch näher erklärt werden müssen. Umgekehrt kann ein schriftlicher Aufklärungsbogen nach der Rechtsprechung eine ausreichende Grundlage sein, wenn die Inhalte verständlich vermittelt wurden und keine besonderen Umstände übergangen wurden.
Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann diese Frist konkret beginnt und ob Besonderheiten zu beachten sind, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vom Landesgericht Feldkirch und anschließend vom Oberlandesgericht Innsbruck beurteilt. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur Aufklärungspflicht und zum erforderlichen Verschulden gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
In Wien können sich Betroffene kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Haftet ein Arzt automatisch, wenn ich die Aufklärung nicht verstanden habe?
Nein. Entscheidend ist nicht nur, ob die Informationen tatsächlich vollständig angekommen sind. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Verständnisschwierigkeit für die behandelnde Person erkennbar war und ob deshalb ein schuldhaftes Verhalten vorlag. Der OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 65/25d eine automatische Haftung gerade verneint.
Reicht meine Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen aus?
Eine Unterschrift kann ein wichtiges Beweismittel sein, ersetzt aber nicht immer das verständliche Aufklärungsgespräch. Es kommt darauf an, welche Inhalte der Bogen umfasst und ob die wesentlichen Risiken erklärt wurden. Auch besondere persönliche Umstände können trotz einer Unterschrift rechtlich bedeutsam sein.
Kann eine Vertrauensperson bei der Aufklärung verlangt werden?
Eine Vertrauensperson muss nicht automatisch bei jedem medizinischen oder zahnmedizinischen Eingriff beigezogen werden. Eine solche Unterstützung kann jedoch besonders wichtig werden, wenn für die behandelnde Person erkennbare Verständnisschwierigkeiten bestehen. Ob ein solcher Umstand vorlag, ist anhand der konkreten Kommunikation und der vorhandenen Beweismittel zu beurteilen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen einer Behandlung fordere?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Aufklärung, die Behandlung, die behaupteten Folgen und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
