Wenn die Zeit drängt: Wie viel Aufklärung muss vor einer Notoperation erfolgen?
Eine 16-jährige Patientin wird wegen einer akuten Blinddarmentzündung dringend operiert. Über die Operationsmethode wird gesprochen, über einen später auftretenden Schlingenabszess jedoch nicht. Als diese Komplikation nach der Entlassung behandelt werden muss, stellt sich die Frage: War die Aufklärung ausreichend – oder haftet der Rechtsträger der Krankenanstalt?
Die Operation musste rasch durchgeführt werden
Die Klägerin litt an einer akuten Blinddarmentzündung. Wegen dieser Situation war eine dringende Operation erforderlich. Sie wurde darüber informiert, dass der Eingriff möglichst mittels Bauchspiegelung erfolgen sollte. Falls dies nicht ausreichen würde, sollte ein größerer Bauchschnitt vorgenommen werden.
Auch die Mutter der damals 16-jährigen Klägerin wurde aufgeklärt und unterschrieb den Aufklärungsbogen. Eine Information über mögliche Nebenwirkungen und insbesondere über das Risiko eines späteren Schlingenabszesses erfolgte nicht.
Nach der Entlassung trat bei der Klägerin ein solcher Abszess auf. Er musste in einem anderen Krankenhaus behandelt werden. Die Klägerin verlangte daraufhin 9.407 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Krankenanstaltenträgerin auch für zukünftige Schäden hafte. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 2.000 EUR.
Warum die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde
Das Bezirksgericht Hallein wies die Klage ab. Das Landesgericht Salzburg bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin erhob dagegen Revision.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Mutter auch dann in die Operation eingewilligt hätte, wenn sie über die Möglichkeit eines Schlingenabszesses informiert worden wäre. Zugleich beurteilten sie die Operation als dringend. Deshalb sei eine ausführliche Aufklärung über dieses spezielle Risiko unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich gewesen.
Der OGH wies die Revision zurück. Er hob die Entscheidungen nicht auf und entschied den Sachverhalt nicht nochmals vollständig inhaltlich. Vielmehr hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung durch den OGH gerechtfertigt hätte, lag nach seiner Einschätzung nicht vor.
Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 26.01.2017, Geschaeftszahl 9 Ob 89/16b. Es handelt sich damit um eine Entscheidung aus dem Jahr 2017, nicht um eine aktuelle Entscheidung.
Welche Regeln gelten bei einem Aufklärungsfehler?
Ärztinnen und Ärzte müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich über jene Risiken informieren, die für die Entscheidung über eine Behandlung wesentlich sein können. Dazu gehören nicht nur typische Risiken. Auch seltenere Folgen können aufklärungspflichtig sein, wenn sie die persönliche Entscheidung für oder gegen den Eingriff beeinflussen könnten.
Die notwendige Tiefe der Aufklärung hängt aber von den Umständen ab. Bei einer planbaren Behandlung besteht meist mehr Zeit für ein ausführliches Gespräch. Bei einem dringenden Eingriff muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Aufklärung dagegen auf die wesentlichen Punkte konzentrieren. Eine akute Situation bedeutet deshalb nicht, dass jede Aufklärung entfällt. Sie kann aber beeinflussen, welche Einzelheiten noch besprochen werden müssen.
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich beweisen, dass eine erforderliche Information nicht erteilt wurde und dass dies für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Zusätzlich muss der Arzt oder der haftende Krankenanstaltenträger beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Die Beweislast für die hypothetische Einwilligung darf daher nicht einfach zulasten der Patientin vermutet werden. Im vorliegenden Verfahren beurteilten die Vorinstanzen allerdings, dass die Mutter auch bei einer Information über den möglichen Schlingenabszess der Operation zugestimmt hätte.
Die Zustimmung der Mutter war nicht der einzige Gesichtspunkt
Der OGH hob hervor, dass die Zustimmung der Mutter nicht automatisch mit der persönlichen Zustimmung der damals 16-jährigen Klägerin gleichzusetzen war. Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten kann daher eine eigene Entscheidungsfähigkeit eine Rolle spielen.
Das führte hier dennoch nicht zu einer Haftung. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen war wegen der dringenden Operation keine ausführliche Information über den möglichen Schlingenabszess erforderlich. Der OGH hielt diese Einschätzung für vertretbar.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine spätere Komplikation rechtlich bedeutungslos wäre. Sie zeigt vielmehr, dass mehrere Fragen getrennt geprüft werden müssen: War die Information grundsätzlich erforderlich? Wie dringend war der Eingriff? War eine ausführlichere Aufklärung unter den damaligen Umständen möglich? Und hätte die Patientin auch bei vollständiger Information eingewilligt?
Eine Komplikation beweist noch keinen Behandlungsfehler
Dass nach einer Behandlung eine unerwünschte Folge eintritt, beweist für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler. Für einen Behandlungsfehler muss die Patientin grundsätzlich darlegen und beweisen, dass nicht lege artis behandelt wurde und dieser Fehler den Schaden verursacht hat.
Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislage nach den gesetzlichen Regeln zugunsten der Patientin verändern. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Diese besondere Beweislastregel betrifft jedoch nicht automatisch jede unerwünschte Entwicklung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Behandlungsgeschehens.
Im Verfahren beantragte die Klägerin außerdem ein weiteres Sachverständigengutachten. Der OGH sah darin keinen relevanten Verfahrensfehler. Ob ein zusätzliches Gutachten notwendig ist, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann vom OGH nur eingeschränkt überprüft werden.
Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?
- Wenn Sie nach einer dringenden Operation eine Komplikation vermuten: Notieren Sie möglichst genau, wann die Diagnose gestellt, wann über den Eingriff gesprochen und wann die Operation durchgeführt wurde.
- Wenn Angehörige beim Gespräch anwesend waren: Halten Sie fest, welche Informationen nach Ihrer Erinnerung tatsächlich gegeben wurden und wer den Aufklärungsbogen unterschrieben hat.
- Wenn eine weitere Behandlung notwendig war: Sichern Sie Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Entlassungsunterlagen und Unterlagen über die spätere Behandlung.
- Wenn die Patientin oder der Patient minderjährig war: Notieren Sie auch, welche Gespräche mit der betroffenen Person selbst und welche Gespräche mit den Eltern geführt wurden.
Der Aufklärungsbogen allein beantwortet nicht immer, was tatsächlich besprochen wurde. Entscheidend kann auch der Inhalt des persönlichen Gesprächs sein. Ebenso kommt es auf den zeitlichen Ablauf und die medizinische Dringlichkeit an.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vor dem Bezirksgericht Hallein und danach vor dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht geführt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer dringenden Operation
Muss bei einer Notoperation über jedes mögliche Risiko aufgeklärt werden?
Nein, die Aufklärung muss nicht jedes denkbare Detail umfassen. Bei einer dringenden Behandlung darf sie auf die unter den Umständen wesentlichen Informationen konzentriert werden. Welche Risiken trotzdem erklärt werden müssen, hängt von der Dringlichkeit, der Behandlung und der Bedeutung des Risikos für die persönliche Entscheidung ab.
Wer muss beweisen, dass eine vollständige Aufklärung nichts geändert hätte?
Das muss der Arzt oder der haftende Krankenanstaltenträger beweisen. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine hypothetische Einwilligung darf nicht ohne Beweis zulasten der Patientin angenommen werden.
Kann eine minderjährige Patientin trotz Zustimmung der Mutter Ansprüche haben?
Die Zustimmung der Mutter ersetzt nicht automatisch die persönliche Zustimmung der minderjährigen Patientin. Es kommt auf deren Alter, Entscheidungsfähigkeit und die konkreten Umstände an. Im vorliegenden Fall führte dieser Gesichtspunkt dennoch nicht zur Haftung, weil die Gerichte die eingeschränkte Aufklärung wegen der dringenden Operation für vertretbar hielten.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlangen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Vor einer Klage sollten der Behandlungsablauf, die Aufklärung, die eingetretenen Schäden und die vorhandenen Beweismittel rechtlich geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
