Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung bei Implantaten: Schadenersatz?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Brustverkleinerung mit Implantaten: Wann fehlende Aufklärung zu Schadenersatz führen kann

Eine Patientin entscheidet sich für eine medizinisch begründete Brustverkleinerung. Zusätzlich wünscht sie Silikonimplantate. Erst nach dem Eingriff zeigt sich, dass sie die möglichen Folgen dieser Erweiterung nach eigener Wahrnehmung nicht ausreichend verstanden hatte. Die spätere Korrektur kostet 7.500 EUR – doch die entscheidende Rechtsfrage lautet nicht allein, ob die Aufklärung mangelhaft war.

Wenn eine notwendige Operation um einen ästhetischen Teil erweitert wird

Die Patientin ließ in einem von der beklagten Krankenhausbetreiberin geführten Krankenhaus eine Brustverkleinerung durchführen. Dieser Eingriff war medizinisch begründet. Gleichzeitig wurden auf ihren Wunsch Silikonimplantate eingesetzt. Dieser zusätzliche Teil der Operation war nicht medizinisch notwendig, sondern hatte einen ästhetischen Zweck.

Nach dem Eingriff war die Patientin mit dem kosmetischen Ergebnis unzufrieden. Sie litt außerdem unter Schmerzen und psychischen Belastungen. Eine Korrekturoperation bei einem anderen Arzt verursachte Kosten von 7.500 EUR.

Die Patientin verlangte von der Krankenhausbetreiberin unter anderem Schmerzengeld und den Ersatz weiterer Behandlungskosten. Ihr Vorwurf betraf nicht primär die technische Durchführung der Operation. Nach den Feststellungen war der Eingriff fachgerecht erfolgt. Das unbefriedigende kosmetische Ergebnis wurde als schicksalhaft beurteilt.

Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, ob die Patientin über die Risiken der Implantate ausreichend aufgeklärt worden war – insbesondere schriftlich und in einer für eine medizinische Laiin verständlichen Sprache.

Was der OGH zur Aufklärung über Implantate gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof unterschied zwischen der medizinisch begründeten Brustverkleinerung und dem zusätzlichen ästhetischen Eingriff. Dass der Hauptteil der Operation medizinisch notwendig war, nahm dem Implantatteil nicht automatisch seinen eigenständigen rechtlichen Charakter.

Nach dem Ästhetische-Operationen-Gesetz gelten für ästhetische Operationen besondere Aufklärungspflichten. § 5 ÄsthOpG verpflichtet die behandelnde Seite, vor dem Eingriff umfassend mündlich und schriftlich aufzuklären; die Informationen müssen klar und für medizinische Laien verständlich sein.

Zur Aufklärung gehören nach dieser Bestimmung insbesondere:

  • mögliche Abweichungen vom erwarteten Ergebnis,
  • mögliche Komplikationen wie eine Kapselfibrose oder ein Verrutschen der Implantate,
  • Behandlungsmöglichkeiten bei solchen Komplikationen,
  • Funktionsfähigkeit und Lebensdauer der Implantate,
  • die Möglichkeit weiterer Operationen sowie
  • sämtliche Kosten einschließlich möglicher Folgekosten.

Nach den Feststellungen war die Patientin zwar mündlich über bestimmte Risiken informiert worden. Die Informationen zu den Implantaten waren jedoch – abgesehen von einem handschriftlichen Hinweis auf eine Kapselfibrose – nicht ausreichend schriftlich festgehalten. Teilweise wurden außerdem medizinische Fachbegriffe verwendet, ohne ihre Bedeutung für eine medizinische Laiin verständlich zu erklären.

Der OGH stellte klar, dass die fehlende Schriftlichkeit kein bloß unwichtiger Formalfehler ist. Patientinnen und Patienten sollen die Informationen in Ruhe nachlesen und ihre Entscheidung überdenken können. Eine mangelhafte Aufklärung kann deshalb zu einer rechtswidrigen Behandlung und zu Schadenersatzansprüchen führen.

Warum die mangelhafte Aufklärung noch nicht automatisch zu Geldersatz führt

Die Vorinstanzen – das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht – hatten die Haftung der beklagten Krankenhausbetreiberin nicht abschließend in einer Weise beurteilt, die der OGH aufrechterhalten konnte. Nach der Entscheidung des OGH fehlten wichtige Feststellungen zur Frage, wie sich die Patientin bei vollständiger Aufklärung entschieden hätte.

Der sogenannte Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens spielt dabei eine zentrale Rolle. Damit ist gemeint: Die behandelnde Seite kann beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger, korrekter und verständlicher Aufklärung in die Implantation eingewilligt hätte.

Gelingt dieser Beweis, fehlt es hinsichtlich der eingetretenen Schäden an der notwendigen Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung. Die mangelhafte Information wäre dann zwar rechtlich zu beanstanden. Sie wäre aber nicht automatisch Ursache für jeden geltend gemachten Schaden.

Der OGH wies die Revision der Patientin zurück, gab den Revisionen der Krankenhausbetreiberin und des behandelnden Arztes als Nebenintervenienten statt und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Dieses muss nun insbesondere klären, ob die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Die Entscheidung ist nachzulesen als OGH vom 27.09.2023, 9 Ob 47/23m.

Was gilt für die Kosten einer späteren Korrekturoperation?

Bei den Kosten der Korrekturoperation bestätigte der OGH die Zurückweisung der Revision der Patientin. Nach den Feststellungen war ihr im ursprünglichen Krankenhaus eine kostenfreie Korrektur angeboten worden.

Ob es für eine Patientin zumutbar ist, eine solche Nachbehandlung anzunehmen, wird aus der damaligen Sicht beurteilt. Maßgeblich ist also nicht erst der spätere Prozessausgang. Der OGH sah in der Entscheidung der Patientin, die Korrektur bei einem anderen Arzt durchführen zu lassen, keine korrekturbedürftige Beurteilung durch die Vorinstanzen.

Das bedeutet nicht, dass jedes Angebot einer Nachbehandlung automatisch angenommen werden muss. Für die rechtliche Beurteilung können vielmehr die konkreten Umstände, die angebotene Behandlung und die damalige Informationslage entscheidend sein.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Tirol, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Das betrifft insbesondere die Frage, ob ein zusätzlicher ästhetischer Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung einer eigenständigen und besonders umfassenden Aufklärung bedarf.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Wenn Sie eine unzureichende Aufklärung vermuten

Wenn Sie gerade Unterlagen zu einer Operation sammeln: Bewahren Sie Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Informationsblätter, Operationsberichte, Befunde und Rechnungen auf. Auch handschriftliche Ergänzungen können für die spätere Beurteilung wichtig sein.

Wenn das Aufklärungsgespräch nur mündlich stattfand: Notieren Sie möglichst zeitnah, wann das Gespräch geführt wurde, wer daran beteiligt war und welche Risiken, Folgeoperationen oder Kosten angesprochen wurden. Fachbegriffe allein beantworten nicht immer die Frage, ob eine Information verständlich erteilt wurde.

Wenn eine weitere Behandlung notwendig wurde: Sichern Sie Unterlagen zur Korrektur, zu den dabei entstandenen Kosten und zu allfälligen Angeboten des ursprünglichen Krankenhauses. Auch die Gründe, warum eine angebotene Nachbehandlung nicht durchgeführt wurde, können rechtlich eine Rolle spielen.

Wenn medizinische und ästhetische Behandlung verbunden wurden: Prüfen Sie, ob die einzelnen Teile des Eingriffs getrennt besprochen wurden. Eine medizinische Indikation für den Hauptteil bedeutet nicht automatisch, dass zusätzliche Implantate oder andere ästhetische Maßnahmen gleich behandelt werden dürfen.

Welche Fristen können bei Arzthaftungsansprüchen wichtig sein?

Für Schadenersatzansprüche ist häufig § 1489 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmung sieht grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist vor, wobei Beginn und genaue Berechnung vom Einzelfall abhängen. Entscheidend können unter anderem die Kenntnis des Schadens, der möglichen Ursache und der dafür verantwortlichen Person sein.

Die Frist darf nicht vorschnell berechnet werden. Gerade bei einer behaupteten Fehlaufklärung, widersprüchlichen Unterlagen oder einer späteren Korrekturoperation kann eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich sein. Eine Klage sollte außerdem nicht allein darauf gestützt werden, dass das Ergebnis subjektiv unbefriedigend war; der OGH stellte in dieser Entscheidung keine fehlerhafte Durchführung der Operation fest.

Häufige Fragen zur Aufklärung bei Implantaten

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich keinen schriftlichen Aufklärungsbogen erhalten habe?

Eine fehlende oder unzureichende schriftliche Aufklärung kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen. Sie führt aber nicht automatisch zu Schadenersatz. Die behandelnde Seite kann einwenden und beweisen, dass Sie auch bei vollständiger Information zugestimmt hätten. Zusätzlich müssen Schaden, Rechtswidrigkeit und Kausalität geprüft werden.

Muss über eine ästhetische Zusatzbehandlung besonders aufgeklärt werden?

Das kann der Fall sein, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung um einen eigenständigen ästhetischen Teil erweitert wird und dadurch zusätzliche Risiken entstehen. Nach der Entscheidung des OGH können die besonderen Regeln des ÄsthOpG auch für diesen zusätzlichen Teil gelten. Aufzuklären ist insbesondere über Risiken, mögliche Folgeoperationen, die Lebensdauer von Implantaten und Folgekosten.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Erhalte ich die Kosten einer Korrekturoperation immer ersetzt?

Nein. Entscheidend ist unter anderem, wodurch die Korrektur notwendig wurde und ob der geltend gemachte Schaden auf einer Pflichtverletzung beruht. Auch ein Angebot des ursprünglichen Krankenhauses kann eine Rolle spielen. Nach der Entscheidung des OGH wurde die Frage der Zumutbarkeit aus der damaligen Situation und nicht erst im Nachhinein beurteilt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung bei Implantaten