Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über Behandlungsalternativen: Operation?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Operation oder weiter abwarten? Wann eine Behandlungsalternative aufgeklärt werden muss

Nach monatelangen starken Beschwerden wollte die Patientin endlich eine dauerhafte Veränderung. Eine Operation schien ihr der schnellste Weg zu sein. Später stellte sich für sie jedoch die Frage: Hätte sie sich anders entschieden, wenn sie über eine Fortsetzung der konservativen Behandlung und deren Erfolgsaussichten genauer informiert worden wäre?

Die Patientin wollte nach erfolgloser Behandlung rasch eine Lösung

Die Klägerin litt nach einem Bandscheibenvorfall über mehrere Monate unter starken Beschwerden. Zunächst wurde sie konservativ behandelt. Dazu gehörten unter anderem eine Nervenwurzelblockade und eine schmerzlindernde Therapie. Eine ausreichende Besserung trat dadurch nicht ein.

Wegen des anhaltenden Leidensdrucks wollte die Patientin operiert werden. Sie entschied sich für den Eingriff und vertrat später die Ansicht, sie hätte umfassender aufgeklärt werden müssen. Nach ihrer Darstellung hätte man mit ihr auch über die Möglichkeit sprechen müssen, die konservative Behandlung fortzusetzen. Ebenso hätten die jeweiligen Vorteile, Risiken und Erfolgsaussichten erklärt werden müssen.

Die Patientin machte geltend, sie hätte sich bei vollständiger Aufklärung für die weitere konservative Therapie entschieden. Sie begehrte 25.040 Euro samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung. Der Gesamtstreitwert betrug 30.040 Euro.

Wann wird eine Behandlungsalternative rechtlich wichtig?

Eine ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Dafür müssen nicht nur die wesentlichen Risiken des geplanten Eingriffs erklärt werden. Gibt es mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmöglichkeiten, kann auch über diese Alternativen aufzuklären sein.

Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Möglichkeiten in ihren Risiken, Belastungen oder Erfolgsaussichten unterscheiden. Die Patientin oder der Patient soll abwägen können, ob die Operation sofort erfolgen soll, ob zunächst eine andere Behandlung versucht wird oder ob ein Eingriff überhaupt in Betracht kommt.

Nicht jede theoretisch denkbare Methode ist jedoch automatisch eine aufklärungspflichtige Alternative. Entscheidend ist, ob sie im konkreten Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stand und eine realistische, medizinisch vertretbare Wahlmöglichkeit darstellte. Dabei kommt es auf die Beschwerden, den bisherigen Therapieverlauf und die Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung an.

Warum die Gerichte keine Haftung annahmen

Die Vorinstanzen verneinten eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Beurteilung. Nach den getroffenen Feststellungen waren die Beschwerden der Klägerin therapieresistent. Die bisherigen konservativen Maßnahmen hatten keine ausreichende Besserung gebracht.

Auch die Fortsetzung der konservativen Behandlung war nicht ohne Weiteres mit einer gleichwertigen Alternative zu einer Operation gleichzusetzen. Nach den Feststellungen hätte sie eine deutliche Gewichtsabnahme vorausgesetzt. Außerdem hatte die Patientin bereits einen festen Operationswunsch und wollte wegen ihres erheblichen Leidensdrucks rasch eine Änderung ihrer Situation erreichen.

Der Oberste Gerichtshof prüfte den Fall nicht neuerlich vollständig inhaltlich. Er wies die außerordentliche Revision als unzulässig zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen somit für vertretbar. Die Entscheidung lautet OGH vom 28.03.2017, 8 Ob 27/17d.

Ein Betrag wurde der Klägerin nicht zugesprochen. Die Haftung der beklagten Partei wurde verneint. Aus der Entscheidung folgt daher nicht, dass eine Operation ohne Aufklärung über jede weitere Behandlungsmöglichkeit zulässig wäre. Maßgeblich war vielmehr die besondere Situation: Die konservative Behandlung hatte bislang nicht ausreichend geholfen, die Beschwerden galten als therapieresistent und die Klägerin strebte die Operation nach den Feststellungen der Gerichte eindeutig an.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich beweisen, dass die erforderliche Aufklärung unterblieben oder unzureichend war. Ebenso muss die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden bewiesen werden. Dazu kann gehören, dass gerade die fehlende Information die Entscheidung für den Eingriff beeinflusst hat.

Für die sogenannte hypothetische Einwilligung gilt eine wichtige Besonderheit: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss behaupten und beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese Annahme darf nicht einfach zulasten der Patientin unterstellt werden.

Bei einem Behandlungsfehler gelten wiederum eigene Regeln. Eine Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob vor dem Eingriff ausreichend über Risiken und Alternativen gesprochen wurde.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

Wenn Sie den Eindruck haben, vor einer Operation nicht ausreichend über Alternativen aufgeklärt worden zu sein, sollten Sie den damaligen Entscheidungsprozess möglichst genau festhalten. Wichtig sind nicht nur die vorhandenen Unterlagen, sondern auch Ihre persönliche Erinnerung an die Gespräche.

  • Fordern Sie Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und Behandlungsdokumentationen an.
  • Notieren Sie, welche Beschwerden damals bestanden und welche Therapien bereits versucht worden waren.
  • Halten Sie fest, welche Behandlungsmöglichkeiten genannt wurden und ob über deren Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten gesprochen wurde.
  • Rekonstruieren Sie, wann Sie sich für den Eingriff entschieden haben und welche Gründe dafür ausschlaggebend waren.
  • Lassen Sie unterscheiden, ob es um einen Aufklärungsfehler, einen Behandlungsfehler oder um beide Vorwürfe geht.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Behandlung, die abstrakt möglich klingt, muss damals nicht tatsächlich eine gleichwertige und zumutbare Alternative gewesen sein. Umgekehrt kann gerade eine echte Wahl zwischen mehreren üblichen Behandlungsmethoden eine umfassendere Aufklärung erforderlich machen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Sie können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei einer Behandlung durch niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welche Anspruchsgrundlage und welches Gericht im Einzelfall maßgeblich sind, hängt unter anderem vom behaupteten Fehler, der Schadenshöhe und dem Rechtsträger der Krankenanstalt ab.

Häufige Fragen zur Aufklärung über Behandlungsalternativen

Muss ein Arzt über jede mögliche alternative Behandlung informieren?

Nein. Aufklärungspflichtig ist nicht jede theoretisch denkbare Methode. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine realistische, medizinisch vertretbare und übliche Alternative bestand. Eine besondere Bedeutung haben unterschiedliche Risiken, Belastungen oder Erfolgsaussichten.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht einfach vermutet werden. Die Patientin oder der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen.

Welche Hilfe gibt es für Patientinnen und Patienten in Wien?

Eine erste Anlaufstelle kann die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sein, deren Beratung kostenlos ist. Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kann auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien eine Rolle spielen. Für eine Klage kommen abhängig vom Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Kann eine Operation trotz fehlender Aufklärung über eine Alternative rechtmäßig sein?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. War die andere Behandlung keine echte, gleichwertige Wahlmöglichkeit oder hätte die Patientin nach den Feststellungen ohnehin der Operation zugestimmt, kann eine Haftung verneint werden. Entscheidend sind der damalige Gesundheitszustand, die bisherigen Therapien, die medizinischen Erfolgsaussichten und die tatsächliche persönliche Entscheidungssituation.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung über Behandlungsalternativen