Mehrere Eingriffe, ein Operationstermin: Wann die Aufklärungspflicht verletzt sein kann
Wenn mehrere operative Eingriffe gleichzeitig vorgenommen werden, geht es nicht nur um die Frage, ob die Operation technisch korrekt durchgeführt wurde. Auch die Entscheidung für einen einzigen Termin kann aufklärungspflichtig sein – insbesondere dann, wenn eine Aufteilung auf zwei Eingriffe das Risiko einer dauerhaften Schädigung verändert hätte.
Eine Operation verlief fachgerecht – und trotzdem blieb eine schwere Folge
Die Patientin entschied sich für eine Operation, bei der mehrere Eingriffe miteinander verbunden wurden. Dazu gehörten eine Narbenkorrektur, eine Korrektur der Schamlippen und eine Fettabsaugung. Die behandelnden Ärzte führten die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch.
Nach dem Eingriff entwickelte die Patientin jedoch beidseitige Nervenschädigungen. Die Folgen waren eine Fußheberschwäche und Schmerzen. Auf der linken Seite blieb eine dauerhafte Beeinträchtigung zurück.
Medizinisch wäre auch eine andere Vorgehensweise möglich gewesen: Die Eingriffe hätten auf zwei Operationstermine aufgeteilt werden können. Dadurch wäre eine dauerhafte Nervenschädigung zwar nicht ausgeschlossen gewesen. Das Risiko, dass eine solche Schädigung dauerhaft bestehen bleibt, wäre jedoch geringer gewesen. Gleichzeitig hätte eine Aufteilung andere Nachteile mit sich gebracht.
Unklar blieb, ob die Patientin vor ihrer Entscheidung über diese Alternative sowie über die jeweiligen Risiken und Nachteile informiert worden war. Die Patientin nahm deshalb die Krankenhausbetreiberin, eine GmbH, auf Schadenersatz in Anspruch. Ein zum Zeitpunkt des Eingriffs bei der Krankenhausbetreiberin angestellter Facharzt trat dem Verfahren als Nebenintervenient bei.
Der OGH stellte die fehlende Wahlmöglichkeit in den Mittelpunkt
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach der Patientin 30.300 EUR zu und gab dem Feststellungsbegehren statt; das Oberlandesgericht Graz wies die Klage zur Gänze ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Patientin mit Entscheidung vom 16.09.2025, 6 Ob 84/25h, Folge. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde im noch offenen Umfang aufgehoben. Die Sache muss dort neuerlich entschieden werden.
Der OGH sprach der Patientin damit noch keinen endgültigen Schadenersatz zu. Das Berufungsgericht hatte sich wegen seiner bisherigen rechtlichen Beurteilung mit weiteren Punkten der Berufung nicht ausreichend beschäftigt. Diese Fragen müssen nun nachgeholt werden.
Entscheidend war nach der Beurteilung des OGH nicht, dass die Operation fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Der zentrale Punkt lag vielmehr in der Aufklärung vor dem Eingriff: Die Patientin hätte über die Möglichkeit informiert werden müssen, die Operation auf zwei Termine aufzuteilen. Dazu gehörte auch eine verständliche Information darüber, wie sich dadurch das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung und die sonstigen Nachteile verändern.
Warum auch eine fachgerechte Behandlung aufklärungspflichtig sein kann
Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Sie müssen nicht nur über typische oder besonders schwerwiegende Risiken informiert werden. Auch ernsthaft mögliche Behandlungsalternativen können aufklärungspflichtig sein, wenn sie zu einer anderen Risikoverteilung oder zu anderen wesentlichen Nachteilen führen.
Das bedeutet: Es kann mehrere medizinisch vertretbare Vorgehensweisen geben. Dann muss die Patientin oder der Patient die Möglichkeit erhalten, zwischen diesen Vorgehensweisen abzuwägen. Das betrifft nicht nur unterschiedliche Operationsmethoden. Auch die Frage, ob mehrere Eingriffe gleichzeitig oder zeitlich getrennt vorgenommen werden, kann rechtlich bedeutsam sein.
Im Verfahren musste die Krankenhausbetreiberin beweisen, dass die erforderliche Aufklärung erfolgt war. Da nicht festgestellt werden konnte, ob die Patientin über die Aufteilung auf zwei Operationstermine und deren Vor- und Nachteile informiert worden war, ging diese Unklarheit zulasten der Beklagten.
Bei einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung muss sich grundsätzlich gerade jenes Risiko verwirklichen, über das informiert werden hätte müssen. Nach Ansicht des OGH war diese Voraussetzung erfüllt. Die Patientin erlitt eine dauerhafte Nervenschädigung, deren Risiko durch die Wahl von zwei Operationsterminen geringer gewesen wäre. Dass sich die genaue medizinische Ursache innerhalb des Operationsgeschehens nicht feststellen ließ, schloss eine Haftung wegen fehlender Aufklärung nicht automatisch aus.
Was Betroffene aus der Entscheidung ableiten können
Die Entscheidung betrifft nicht automatisch jede Operation mit mehreren Eingriffen. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls: Welche Alternativen gab es tatsächlich? Waren sie medizinisch ernsthaft möglich? Welche Risiken und Nachteile bestanden? Was wurde im Aufklärungsgespräch erklärt und dokumentiert? Und kann die Gegenseite beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Information eingewilligt hätte?
- Wenn Sie mehrere Eingriffe an einem Termin hatten: Prüfen Sie, ob mit Ihnen auch eine Aufteilung auf mehrere Operationen besprochen wurde.
- Wenn nach der Behandlung eine dauerhafte Beeinträchtigung eingetreten ist: Sichern Sie Operationsberichte, Arztbriefe, Befunde und Unterlagen über Nachbehandlungen oder Rehabilitation.
- Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch erinnern: Fertigen Sie möglichst zeitnah eine eigene Gedächtnisnotiz an. Halten Sie fest, welche Alternativen, Risiken und möglichen Folgen angesprochen wurden.
- Wenn die Dokumentation lückenhaft ist: Lassen Sie prüfen, welche Bedeutung Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen und die sonstigen Krankenunterlagen für die Beweisführung haben.
Auch Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, Pflegebedarf, Verdienstentgang und weitere Folgen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine rechtliche Prüfung kann außerdem klären, ob Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und möglichem Schädiger; die genaue Berechnung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Aufklärung über wesentliche Behandlungsalternativen gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer in Wien nach einer Behandlung Fragen zu einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Art der Behandlung, der behaupteten Pflichtverletzung und der eingetretenen Schädigung ab.
Häufige Fragen zur Aufklärung über Behandlungsalternativen
Muss ein Arzt immer über jede mögliche Alternative informieren?
Nein. Die Aufklärung muss nicht jede theoretisch denkbare Behandlungsmöglichkeit umfassen. Aufklärungspflichtig können aber ernsthaft mögliche Alternativen sein, die zu einer anderen Risikoverteilung oder zu wesentlichen zusätzlichen Nachteilen führen. Ob das der Fall war, hängt von der konkreten medizinischen Situation und dem Inhalt des Gesprächs ab.
Kann ein Behandlungsfehler vorliegen, obwohl die Operation korrekt durchgeführt wurde?
Eine fachgerechte Durchführung schließt eine Haftung wegen fehlender Aufklärung nicht aus. Die Aufklärungspflicht betrifft die Entscheidung vor der Behandlung. Wurde über eine wesentliche Alternative oder ein relevantes Risiko nicht ausreichend informiert, kann darin eine eigenständige Pflichtverletzung liegen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung Schadenersatz verlange?
In Wien richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Streitwert. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, welche Beweise zur Behandlung, zur Aufklärung und zu den gesundheitlichen Folgen vorhanden sind.
Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn eine Alternative nicht besprochen wurde?
Nein. Es muss zunächst feststehen, dass eine aufklärungspflichtige Alternative bestanden hat und darüber nicht ausreichend informiert wurde. Außerdem muss sich ein Risiko verwirklicht haben, über das aufgeklärt werden hätte müssen. Beruft sich die Gegenseite darauf, dass die Patientin auch bei vollständiger Information eingewilligt hätte, muss sie das beweisen. Im dargestellten Verfahren hat der OGH noch keinen Schadenersatz zugesprochen, weil das Berufungsgericht über weitere Punkte der Berufung erst noch entscheiden muss.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
