Operation am nächsten Morgen: Wann ist die Aufklärung noch rechtzeitig?
Ein Patient erfährt von einer möglichen radikalen Prostataoperation. Noch am selben Vormittag wird mehrfach über den Eingriff, Alternativen und einen späteren Termin gesprochen. Am Nachmittag folgt ein weiteres Aufklärungsgespräch, am nächsten Morgen soll operiert werden. Reicht diese Zeit für eine freie und überlegte Entscheidung aus?
Der Patient hatte zwischen zwei Terminen zu wählen
Beim Kläger war im Zusammenhang mit einer geplanten Behandlung ein Prostatakarzinom festgestellt worden. Mit ihm wurde daraufhin über die Möglichkeit einer radikalen Prostataoperation gesprochen. Dabei ging es auch um Alternativen und den möglichen Zeitpunkt des Eingriffs.
Die Gespräche begannen bereits am Vormittag des Tages vor der Operation und wurden mehrfach geführt. Dem Kläger wurde außerdem ein Ersatztermin etwa einen Monat später angeboten. Er konnte somit zwischen einer Operation am nächsten Morgen und einem späteren Eingriff wählen.
Am Nachmittag fand zusätzlich ein präoperatives Aufklärungsgespräch statt. Der Kläger entschied sich für die Operation am folgenden Tag. Später vertrat er jedoch die Auffassung, die Zeit zwischen der Aufklärung und dem Eingriff sei für eine so weitreichende Operation zu kurz gewesen.
Er klagte auf 175.294 EUR samt Nebenforderungen und erhob außerdem einen nicht näher bezeichneten Feststellungsanspruch. Die beklagte Partei war eine Gesellschaft. Das Landesgericht Linz entschied über die Klage; das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung.
Eine kurze Zeitspanne allein beweist noch keinen Aufklärungsfehler
Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, die Bedeutung, die Belastungen und die möglichen Folgen einer Behandlung zu verstehen. Gibt es mehrere medizinisch geeignete Behandlungsmöglichkeiten, müssen auch die wesentlichen Alternativen und deren jeweilige Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten angesprochen werden.
Die Aufklärung muss grundsätzlich so früh erfolgen, dass eine angemessene Überlegungszeit bleibt. Eine starre gesetzliche Stunden- oder Tagesfrist gilt jedoch nicht für jede Behandlung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: Dazu zählen unter anderem die Schwere und der Umfang des Eingriffs, die Dringlichkeit, die angebotenen Alternativen, die Qualität der Gespräche und die Möglichkeit, die Operation zu verschieben.
Für die Beurteilung kommt es daher nicht nur auf den Zeitpunkt des letzten Gesprächs an. Auch frühere Gespräche können berücksichtigt werden, wenn sie bereits konkrete Informationen über den Eingriff und die Entscheidungsmöglichkeiten enthielten. Ebenso kann eine angebotene Verschiebung von Bedeutung sein, wenn der Patient dadurch tatsächlich eine Wahl zwischen verschiedenen Zeitpunkten hatte.
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Geht es darum, dass die Information zu spät oder unvollständig war, muss hingegen grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft also die Frage, wie sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte.
Warum der OGH die Vorentscheidung nicht korrigierte
Der Oberste Gerichtshof nahm keine vollständige neue Beurteilung des Falles vor. Er wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar, dass dem Kläger trotz der Operation am folgenden Morgen eine ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden hatte.
Maßgeblich war dabei die gesamte Abfolge der Gespräche. Die Information hatte nach den Feststellungen nicht erst am Nachmittag vor der Operation begonnen. Der Kläger war bereits am Vormittag mehrfach beraten worden. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Eingriff auf einen Termin etwa einen Monat später zu verschieben. Der Kläger konnte deshalb zwischen einer zeitnahen Operation und einem späteren Eingriff wählen.
Der OGH musste die Frage der hypothetischen Einwilligung nicht weiter prüfen. Wenn bereits kein Aufklärungsfehler in Form einer zu kurzen Überlegungsfrist festgestellt wird, stellt sich die anschließende Frage nach der hypothetischen Entscheidung des Patienten nicht in gleicher Weise.
Die Entscheidung ist in einer älteren Rechtsprechungslinie einzuordnen: Der OGH vom 24.06.2020, 1 Ob 107/20x, stellte nicht fest, dass eine Aufklärung am Tag vor jeder größeren Operation ausreicht. Ebenso wenig erklärte er eine Operation am nächsten Morgen generell für unzulässig. Die Beurteilung blieb an die konkreten Feststellungen dieses Verfahrens gebunden.
Der OGH grenzte die Situation außerdem von einer früheren Entscheidung ab, in der ein Aufklärungsgespräch am Nachmittag vor einer Operation nicht als ausreichend angesehen worden war. Dort lagen andere Umstände vor, insbesondere eine andere Operation und keine vergleichbare Möglichkeit, den Eingriff ohne Weiteres auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Was können Betroffene nach einer Operation prüfen?
Wenn Sie erst am Tag vor dem Eingriff informiert wurden: Entscheidend ist nicht allein, dass zwischen dem letzten Gespräch und der Operation nur wenige Stunden lagen. Prüfen lässt sich, ob bereits früher Gespräche stattfanden, welche Inhalte besprochen wurden und ob Sie ausreichend Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen.
Wenn eine Alternative erwähnt wurde: Eine bloße Aufzählung verschiedener Möglichkeiten muss nicht automatisch eine ausreichende Aufklärung sein. Es kommt darauf an, ob die Alternativen verständlich erklärt wurden und ob ihre wesentlichen Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten angesprochen wurden.
Wenn eine Verschiebung möglich gewesen wäre: Eine spätere Terminmöglichkeit kann für die Überlegungsfrist wichtig sein. Dabei ist zu klären, ob tatsächlich eine freie Wahl bestand oder ob besondere Umstände einen sofortigen Eingriff praktisch unvermeidbar machten.
Wenn die Dokumentation anders klingt als die eigene Erinnerung: Sichern Sie Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und Terminunterlagen. Notieren Sie außerdem möglichst genau, wann welche Gespräche stattfanden, wer daran beteiligt war und welche Fragen oder Alternativen angesprochen wurden. Die Dokumentation ist ein wichtiges Beweismittel, aber ihre rechtliche Bedeutung hängt vom gesamten Verfahren ab.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vor dem Landesgericht Linz und dem Oberlandesgericht Linz behandelt. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Ist eine Aufklärung am Tag vor einer Operation immer zu spät?
Nein. Eine Aufklärung am Vortag ist nicht automatisch mangelhaft. Entscheidend sind die Schwere des Eingriffs, die Dringlichkeit, die Inhalte der Gespräche und die tatsächlich vorhandene Möglichkeit, den Eingriff zu verschieben. Mehrere Gespräche am Vortag können anders zu beurteilen sein als ein einziges kurzes Gespräch unmittelbar vor der Operation.
Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?
Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung fehlerhaft war und der Fehler den Schaden verursacht hat. Steht ein Aufklärungsfehler fest, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt grundsätzlich beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Welche Bedeutung hat ein angebotener Ersatztermin?
Ein späterer Termin kann zeigen, dass eine Entscheidung nicht zwingend sofort getroffen werden musste. Das ist jedoch nur ein Gesichtspunkt unter mehreren. Wichtig bleibt, ob die Behandlungsmöglichkeiten und die Folgen der Entscheidung verständlich erklärt wurden und ob der Patient die Verschiebung tatsächlich als realistische Option erkennen konnte.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Die Zuständigkeit hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage müssen außerdem der richtige Anspruchsgegner, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
