Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Alternative Behandlung abgelehnt: Ihre Rechte

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Alternative Behandlung abgelehnt: Wann muss ein Spital mehr als eine Möglichkeit erklären?

Eine Patientin hört, dass möglicherweise eine Amputation notwendig wird. Sie und ihre Angehörigen suchen selbst nach einer anderen Behandlungsmethode – und erfahren, dass diese grundsätzlich auch in der bisherigen Krankenanstalt möglich wäre. Die behandelnde Oberärztin hält sie im konkreten Fall jedoch nicht für sinnvoll. Welche rechtlichen Folgen kann eine solche Entscheidung haben?

Die Patientin wollte eine weitere Möglichkeit prüfen

Die Erblasserin wurde wegen eines Diabetes-Fuß-Syndroms und abgestorbenen Gewebes an der Ferse stationär behandelt. Trotz mehrerer Eingriffe verschlechterte sich die Situation weiter. Ihr wurde mitgeteilt, dass möglicherweise eine Amputation unterhalb des Knies erforderlich werden könnte.

Die Erblasserin und ihre Angehörigen erkundigten sich daraufhin selbst nach einer Madentherapie. Diese Behandlungsmethode konnte grundsätzlich auch in der Krankenanstalt durchgeführt werden. Die behandelnde Oberärztin hielt sie für den konkreten Zustand der Wunde jedoch nicht für sinnvoll.

Daraufhin brach die Erblasserin die Behandlung ab und begab sich in eine andere Behandlungseinrichtung. Dort wurde eine Madentherapie durchgeführt, die erfolgreich war. Die Erblasserin verstarb später im Jahr 2009 an einem Herzinfarkt.

Ihre zwei rechtskräftig eingeantworteten Erben – die Erstklägerin und der Zweitkläger – verlangten vom Rechtsträger der Krankenanstalt insgesamt 59.268 EUR samt Zinsen. Davon entfielen 20.744,20 EUR auf Behandlungskosten, 35.839 EUR auf Fahrtkosten und 2.658 EUR auf Unterbringungskosten. Ein Betrag wurde in diesem Verfahren noch nicht zugesprochen.

Zwei rechtliche Fragen mussten getrennt geprüft werden

Der Fall betraf nicht nur die Frage, ob die Ärztin über die Madentherapie hätte aufklären müssen. Ebenso entscheidend war, ob die Krankenanstalt verpflichtet gewesen wäre, diese Behandlung selbst anzubieten und durchzuführen.

Ärztinnen und Ärzte müssen nicht über jede theoretisch denkbare Behandlungsmethode informieren. Gibt es jedoch mehrere medizinisch angemessene Möglichkeiten, die sich etwa bei Risiken, Erfolgsaussichten oder Belastungen unterscheiden, braucht die Patientin eine echte Entscheidungsgrundlage. Das kann auch eine alternative Behandlung betreffen, die in der Krankenanstalt grundsätzlich zur Verfügung steht.

Eine Aufklärungspflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass die gewünschte Methode tatsächlich durchgeführt werden muss. Eine Krankenanstalt darf eine Behandlung ablehnen, wenn die behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzte aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung vertretbar annehmen, dass sie im konkreten Fall nicht zielführend ist.

Die entscheidende Grenze liegt daher zwischen einer medizinisch vertretbaren Ablehnung und einer unzureichend geprüften oder nicht nachvollziehbar begründeten Alternative. Ob diese Grenze eingehalten wurde, hängt von den konkreten medizinischen Umständen ab.

Warum fehlende Aufklärung allein die Kosten nicht erklärte

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt muss hingegen beweisen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft die Frage, wie sich die Patientin bei richtiger Information verhalten hätte.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Erblasserin und ihre Angehörigen von der Madentherapie bereits durch eigene Nachforschungen wussten. Ein fehlendes Gespräch über diese Methode konnte daher nicht ohne Weiteres erklären, warum später Kosten in einer anderen Behandlungseinrichtung entstanden.

Für die geltend gemachten Behandlungskosten, Fahrtkosten und Unterbringungskosten war deshalb eine weitere Frage ausschlaggebend: Hätte die Krankenanstalt die Madentherapie selbst anbieten und durchführen müssen? Nur dann konnte die Verlegung in eine andere Einrichtung rechtlich als ersatzfähige Folge angesehen werden.

Was der OGH zur weiteren Prüfung festhielt

Das Landesgericht Steyr wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der Rechtsträger der Krankenanstalt bekämpfte diese Vorgangsweise. Der OGH wies den Rekurs mit Entscheidung vom 21.02.2013 zurück und hielt damit die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils für vertretbar: OGH vom 21.02.2013, Geschäftszahl 9 Ob 32/12i.

Der OGH stellte nicht fest, dass die Amputation medizinisch falsch gewesen wäre. Ebenso wurde nicht ausgesprochen, dass die Madentherapie jedenfalls hätte durchgeführt werden müssen. Vielmehr fehlten nach seiner Beurteilung ausreichende Feststellungen dazu, ob die Madentherapie im konkreten Zustand der Wunde eine medizinisch angemessene Alternative war.

Das Erstgericht musste daher näher klären, auf welcher medizinischen Grundlage die Oberärztin die Methode ablehnte. Zu prüfen war insbesondere, ob ihre Einschätzung noch innerhalb des vertretbaren medizinischen Beurteilungsspielraums lag oder ob die Alternative trotz ihrer grundsätzlichen Verfügbarkeit nicht ausreichend geprüft worden war.

Was Betroffene aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie gerade eine alternative Behandlung suchen: Halten Sie möglichst genau fest, welche Methode angesprochen wurde, wer darüber informiert hat und aus welchem Grund sie abgelehnt wurde. Eine mündliche Begründung sollte – soweit möglich – durch Befunde, Arztbriefe oder andere Unterlagen ergänzt werden.

Wenn Sie wegen einer Ablehnung in eine andere Einrichtung wechseln: Bewahren Sie Rechnungen für Behandlung, Fahrt und Unterbringung auf. Für eine spätere rechtliche Prüfung ist die zeitliche Abfolge wichtig: Wann wurde die ursprüngliche Behandlung durchgeführt, wann wurde die Alternative bekannt, wann erfolgte die Ablehnung und wann begann die weitere Behandlung?

Wenn Sie einen Aufklärungsfehler vermuten: Ein unterschriebener Aufklärungsbogen beantwortet nicht jede Frage. Entscheidend kann sein, ob die konkrete Alternative, ihre Erfolgsaussichten, Risiken und Belastungen verständlich besprochen wurden. Umgekehrt führt nicht jedes fehlende Gespräch zu einem Ersatzanspruch, wenn die Patientin die entscheidende Information bereits auf anderem Weg erhalten hatte.

Wenn die Patientin verstorben ist: Ansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben weiterverfolgt werden. Dafür sind die Einantwortungsunterlagen, medizinischen Dokumente und Belege über die geltend gemachten Kosten von Bedeutung.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Steyr und anschließend beim Oberlandesgericht Linz behandelt. Die vom OGH erläuterten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Eine kostenlose erste Anlaufstelle ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur abgelehnten Alternativbehandlung

Muss ein Krankenhaus jede gewünschte Behandlung durchführen?

Nein. Eine Patientin kann nicht automatisch verlangen, dass eine bestimmte Methode angewendet wird. Die Krankenanstalt darf eine Behandlung ablehnen, wenn die behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzte sie nach ihrer fachlichen Einschätzung im konkreten Fall nicht für zielführend halten. Ob diese Einschätzung medizinisch vertretbar war, kann im Streitfall durch weitere Feststellungen und ein Sachverständigengutachten zu klären sein.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer abgelehnten Behandlung klagen möchte?

Das hängt grundsätzlich vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Fristen geprüft werden.

Kann ich Behandlungskosten einer anderen Einrichtung ersetzt verlangen?

Das ist nicht automatisch der Fall. Erforderlich kann sein, dass die ursprüngliche Krankenanstalt zur Durchführung der alternativen Behandlung verpflichtet gewesen wäre oder dass ein anderer haftungsrechtlich relevanter Fehler vorlag. Zusätzlich muss der Zusammenhang zwischen diesem Fehler und den geltend gemachten Kosten nachgewiesen werden.

Schließt ein Revers nach dem Verlassen des Spitals spätere Ansprüche aus?

Nein, ein Revers entscheidet nicht automatisch über alle haftungsrechtlichen Fragen. Er kann für die Beurteilung des Behandlungsabbruchs und der weiteren Vorgänge wichtig sein. Offen bleibt dennoch, ob die Krankenanstalt zuvor ausreichend aufgeklärt, eine medizinisch vertretbare Entscheidung getroffen und eine tatsächlich gebotene Behandlung angeboten hatte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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