Ästhetische Operation ohne zwei Wochen Bedenkzeit: Warum die Patientin trotzdem keinen Schadenersatz erhielt
Eine Patientin will eine ästhetische Behandlung nicht sofort entscheiden, sondern zunächst darüber nachdenken. Trotzdem wird der Eingriff noch am selben Tag vereinbart und durchgeführt. Später stellt sich heraus: Die gesetzlich vorgesehene Überlegungsfrist wurde nicht eingehalten. Das machte den Eingriff rechtswidrig – reichte allein aber nicht für Schmerzengeld oder die Rückzahlung der Behandlungskosten.
Die Patientin wollte ihre Narben verbessern lassen
Die Klägerin hatte zunächst eine medizinisch notwendige Operation an den Oberlidern durchführen lassen. Ob diese erste Operation fachgerecht war, musste das Gericht in diesem Verfahren nicht beurteilen. Danach bestanden Beschwerden und Unzufriedenheit mit dem Verlauf der Narben.
Der beklagte Arzt führte deshalb weitere Eingriffe durch. Dazu gehörten eine Narbenkorrektur und eine ästhetische Eigenfettbehandlung. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden diese Behandlungen fachgerecht vorgenommen.
Die letzte Behandlung war allerdings nicht medizinisch notwendig. Sie diente ausschließlich dazu, das Aussehen zu verbessern. Gerade für solche ästhetischen Eingriffe gelten besondere gesetzliche Anforderungen an die Aufklärung und die Einwilligung.
Über die letzte Behandlung wurde die Patientin erst am Tag des Eingriffs aufgeklärt. Sie stimmte noch am selben Tag zu. Anschließend wurde der Eingriff durchgeführt. Die Patientin verlangte vom Arzt unter anderem Schmerzengeld, die Rückzahlung der Behandlungskosten und die Feststellung, dass der Arzt auch für mögliche spätere Folgen hafte. Der Streitwert betrug 36.700 EUR samt Zinsen.
Warum die fehlende Bedenkzeit rechtlich wichtig war
Bei einer ästhetischen Operation ohne medizinische Notwendigkeit soll die betroffene Person die Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen. Das ÄsthOpG ist das österreichische Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen. Es verlangt eine umfassende Aufklärung und grundsätzlich eine Überlegungsfrist von zumindest zwei Wochen zwischen der Aufklärung und der Einwilligung.
Die gesetzliche Regelung soll ermöglichen, die Entscheidung in Ruhe zu überdenken. Eine Unterschrift unmittelbar vor dem Eingriff ersetzt diese Bedenkzeit nicht. Auch eine fachgerecht durchgeführte Operation kann daher rechtswidrig sein, wenn die vorgeschriebene Wartefrist nicht eingehalten wurde.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Die Verletzung der Wartefrist führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Für Schmerzengeld, die Rückzahlung von Kosten oder die Feststellung einer Haftung müssen weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass der Rechtsverstoß für den geltend gemachten Schaden ursächlich war.
Der Arzt musste beweisen, dass die Patientin ohnehin zugestimmt hätte
Im Schadenersatzrecht geht es grundsätzlich darum, die betroffene Person so zu stellen, wie sie ohne das rechtswidrige Verhalten stünde. Ein Arzt kann daher einwenden, dass derselbe Eingriff auch bei rechtmäßigem Vorgehen stattgefunden hätte. Das genügt aber nicht als bloße Behauptung.
Nach der Entscheidung musste der Arzt beweisen, dass die Patientin auch nach einer gesetzmäßigen Überlegungsfrist von zwei Wochen in die ästhetische Behandlung eingewilligt hätte. Die Vorinstanzen – das Landesgericht Klagenfurt und das Oberlandesgericht Graz – gelangten zu der Feststellung, dass die Patientin auch nach ausreichender Bedenkzeit zugestimmt hätte.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung in seiner Entscheidung OGH vom 18.03.2021, 5 Ob 229/20t. Die gesetzliche Wartefrist war zwar verletzt worden und der Eingriff deshalb zunächst rechtswidrig. Nach den Feststellungen hatte die fehlende Bedenkzeit die Entscheidung der Patientin aber nicht beeinflusst. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Aufklärung selbst: In diesem Verfahren war unstrittig, dass die Patientin inhaltlich ausreichend über die Behandlung informiert worden war. Es ging vor allem darum, dass zwischen Aufklärung und Einwilligung keine zwei Wochen lagen. Der Oberste Gerichtshof musste deshalb nicht entscheiden, ob sich ein Arzt auch bei einer vollständig unterbliebenen oder inhaltlich unzureichenden Aufklärung auf eine hypothetische spätere Zustimmung berufen könnte.
Was bedeutet das für Betroffene nach einer ästhetischen Behandlung?
Wenn Sie erst unmittelbar vor einer ästhetischen Operation aufgeklärt wurden, sollten Sie den zeitlichen Ablauf möglichst genau festhalten. Entscheidend können das Datum des Aufklärungsgesprächs, der Zeitpunkt der Einwilligung und der Tag des Eingriffs sein.
Wenn Sie Zweifel an der Behandlung hatten oder um Bedenkzeit gebeten haben, können Nachrichten, E-Mails oder Gesprächsnotizen Bedeutung gewinnen. Auch Aufklärungsbögen, Operationsberichte, Rechnungen und Unterlagen zu Nachbehandlungen sollten aufbewahrt werden.
Wenn nach dem Eingriff Schmerzen, weitere Beschwerden oder eine psychische Belastung aufgetreten sind, ist für eine rechtliche Prüfung nicht allein entscheidend, ob die Operation technisch fachgerecht war. Es kann auch darauf ankommen, ob die Aufklärung vollständig war, ob die Einwilligung wirksam erklärt wurde und ob die fehlende Wartefrist für den eingetretenen Schaden ursächlich war.
Wenn Sie eine Behandlung zunächst aus medizinischen Gründen begonnen haben und später eine ausschließlich ästhetische Maßnahme folgte, sollte außerdem genau unterschieden werden, welcher Eingriff welchem Zweck diente. Für die rein ästhetische Behandlung können die besonderen Vorgaben des ÄsthOpG gelten.
Welche Unterlagen können für die Beurteilung helfen?
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen
- Angaben dazu, wann das Aufklärungsgespräch stattgefunden hat
- Operationsberichte und ärztliche Befunde
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Dokumentation über Beschwerden und Nachbehandlungen
- Nachrichten oder Notizen zu Zweifeln, Fragen und gewünschter Bedenkzeit
- Unterlagen zu möglichen weiteren gesundheitlichen oder psychischen Folgen
Eine rechtliche Prüfung muss außerdem die Beweislast und die Verjährung berücksichtigen. Je nach Vorwurf können medizinische Unterlagen und ein Gutachten erforderlich sein. Die Beurteilung, ob eine Behandlung lege artis war, ist von der gesonderten Frage zu trennen, ob die Patientin wirksam aufgeklärt wurde und ausreichend Zeit für ihre Entscheidung hatte.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde von Gerichten in Kärnten und vom Oberlandesgericht Graz behandelt. Die rechtlichen Grundsätze des Obersten Gerichtshofs gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
In Wien können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei ästhetischen Operationen
Ist eine ästhetische Operation ohne zwei Wochen Bedenkzeit automatisch unwirksam?
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Überlegungsfrist macht den Eingriff rechtswidrig. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf Schmerzengeld oder Rückzahlung der Behandlungskosten. Zusätzlich muss ein rechtlich relevanter Schaden vorliegen und die Pflichtverletzung für diesen Schaden ursächlich sein. Nach der Entscheidung des OGH kann der Arzt beweisen, dass die Patientin auch bei ausreichender Bedenkzeit zugestimmt hätte.
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich am Tag der Operation aufgeklärt wurde?
Das hängt von den Umständen und der Beweislage ab. Wichtig sind unter anderem der Inhalt der Aufklärung, der Zeitpunkt der Einwilligung, die Art des Eingriffs und die Frage, ob die fehlende Bedenkzeit die Entscheidung beeinflusst hat. Bei einer rein ästhetischen Behandlung ist die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist besonders zu beachten. Eine automatische Zahlungspflicht des Arztes besteht allein wegen der verspäteten Einwilligung nicht.
Welche Beweise brauche ich bei einem vermuteten Aufklärungsfehler?
Hilfreich sind Aufklärungsunterlagen, Operationsberichte, Rechnungen und eine möglichst genaue eigene Darstellung des Ablaufs. Auch E-Mails oder Nachrichten können zeigen, wann über die Behandlung gesprochen wurde und ob Bedenken bestanden. Bei gesundheitlichen Folgen können weitere Befunde und medizinische Gutachten erforderlich sein. Ob die vorhandenen Unterlagen ausreichen, hängt vom konkreten Anspruch und dem bestrittenen Sachverhalt ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer ästhetischen Behandlung klagen möchte?
In Wien richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich auch nach dem Streitwert. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage müssen außerdem die richtige beklagte Partei, mögliche Fristen und die Beweislage geprüft werden. Eine kostenlose erste Anlaufstelle in Wien kann die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sein.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
