Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Ästhetische Operation ohne Aufklärungsbogen

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Ästhetische Operation ohne Aufklärungsbogen: Wann wird die Einwilligung unwirksam?

Eine Patientin entscheidet sich für ein Schläfen- und Brauenlifting. Sie spricht zweimal mit dem Operateur, unterschreibt bei beiden Gesprächen den Aufklärungsbogen, erhält davon aber keine Kopie. Nach dem fachgerecht durchgeführten Eingriff bleiben verbreiterte Narben, streifenförmiger Haarausfall und eine asymmetrische Narbenheilung zurück. Die zentrale Frage lautet: Reicht ein unterschriebenes Formular aus, wenn die schriftlichen Unterlagen nicht ausgehändigt wurden?

Die Patientin hatte Fragen – aber welche Aufklärung war tatsächlich abgeschlossen?

Vor der ästhetischen Operation fanden zwei Aufklärungsgespräche zwischen der Patientin und dem beklagten Arzt statt. Besprochen wurden unter anderem Narben, Haarausfall, Entzündungen und die Möglichkeit, dass das gewünschte Ergebnis ausbleiben könnte. Die Patientin unterschrieb einen Aufklärungsbogen. Eine Kopie dieses Dokuments wurde ihr jedoch nicht mitgegeben.

Nach dem Eingriff traten jene Veränderungen auf, die im Verfahren als typische Komplikationen festgestellt wurden: verbreiterte Narben, streifenförmiger Haarausfall und eine asymmetrische Narbenheilung. Nach den bisherigen Feststellungen war die Operation selbst fachgerecht durchgeführt worden. Die Patientin machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Sie argumentierte, nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein und deshalb nicht wirksam in den körperlichen Eingriff eingewilligt zu haben.

Für die rechtliche Beurteilung war nicht nur wichtig, ob über Risiken gesprochen wurde. Das Gericht musste auch klären, welche konkreten Informationen die Patientin erhalten hatte, welche Angaben im Standardbogen und in handschriftlichen Ergänzungen standen und wann die gesamte Aufklärung abgeschlossen war.

Warum der Aufklärungsbogen bei ästhetischen Eingriffen mehr als eine Unterschrift ist

Bei ästhetischen Operationen gelten besondere Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Das ÄsthOpG verlangt eine mündliche und schriftliche Aufklärung in verständlicher Form. Außerdem muss die Patientin oder der Patient eine Kopie der unterschriebenen Aufklärungsunterlagen erhalten.

Diese Übergabe ist kein bloßer Formalismus. Die schriftlichen Informationen sollen ermöglichen, Risiken später nochmals nachzulesen und die Entscheidung in Ruhe zu überdenken. Gerade bei einem Eingriff, der nicht zwingend medizinisch notwendig ist, soll die Entscheidung nicht nur auf einer kurzen Erklärung unmittelbar vor der Operation beruhen.

Wird der Aufklärungsbogen nicht ausgehändigt, ist die Aufklärung grundsätzlich mangelhaft. Nach dem OGH macht das die Aufklärung mangelhaft; eine wirksame Einwilligung in den Eingriff liegt dann nicht vor. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass die Patientin Schadenersatz erhält.

Was der OGH offenließ und warum der Fall zurückverwiesen wurde

Der OGH hob die Urteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Die bisher getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufklärung abschließend zu beurteilen.

Der Arzt konnte sich darauf berufen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Übergabe des Aufklärungsbogens in die Operation eingewilligt hätte. Diesen Nachweis erachtete der OGH hinsichtlich der fehlenden Übergabe des Bogens als gelungen. Aus diesem Aufklärungsfehler allein konnte die Patientin daher keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

Offen blieb aber, ob die Patientin über alle wesentlichen Risiken dieses konkreten Eingriffs ausreichend informiert worden war. Ebenso war noch nicht geklärt, ob die Aufklärung bereits beim ersten Gespräch abgeschlossen war oder erst beim zweiten Gespräch. Diese Frage ist wegen der gesetzlichen Zweiwochenfrist besonders wichtig: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die gesamte erforderliche Aufklärung abgeschlossen ist; erst danach darf frühestens nach zwei Wochen eingewilligt werden (§ 6 Abs 1 ÄsthOpG).

Der OGH verlangte deshalb weitere Feststellungen. Das Erstgericht muss nun unter anderem prüfen, welche Risiken das Schläfen- und Brauenlifting mit sich brachte, was tatsächlich besprochen wurde und wann die Patientin wirksam in die Operation einwilligen konnte. Der Oberste Gerichtshof befasste sich dabei nicht mit einem medizinischen Behandlungsfehler. Nach den bisherigen Feststellungen erfolgten Operation und Nachsorge fachgerecht.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.11.2025, 4 Ob 59/25t.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten nach einer ästhetischen Operation?

Wenn Sie nach einem ästhetischen Eingriff mit Narben, Haarausfall, Asymmetrien oder einem aus Ihrer Sicht unzureichenden Ergebnis konfrontiert sind, muss zunächst zwischen zwei Fragen unterschieden werden: War die Behandlung medizinisch fehlerhaft? Und wurden Sie so aufgeklärt, dass Sie wirksam einwilligen konnten?

Auch eine typische Komplikation kann rechtlich bedeutsam sein, wenn über ihr Risiko nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Umgekehrt bedeutet das Auftreten einer Komplikation nicht automatisch, dass ein Behandlungsfehler oder ein Anspruch auf Schmerzengeld vorliegt.

Wenn Sie den Aufklärungsbogen nicht erhalten haben: Notieren Sie, wann Sie ihn unterschrieben haben, ob Ihnen sein Inhalt vorgelesen oder erklärt wurde und ob Sie später nochmals danach gefragt haben. Die fehlende Kopie kann ein wichtiger Umstand sein, sie entscheidet den Schadenersatzanspruch aber nicht allein.

Wenn mehrere Aufklärungsgespräche stattgefunden haben: Halten Sie möglichst genau fest, was bei welchem Gespräch besprochen wurde. Für die Zweiwochenfrist kommt es darauf an, wann die vollständige Aufklärung abgeschlossen war – nicht zwingend auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs.

Wenn Sie die Operation trotz bekannter Risiken durchführen ließen: Das kann für die Frage Bedeutung haben, wie Sie sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätten. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Risiko theoretisch erwähnt wurde, sondern ob die Information verständlich, ausreichend konkret und rechtzeitig erteilt wurde.

Wenn Sie Unterlagen sichern möchten: Bewahren Sie Aufklärungsbogen und handschriftliche Ergänzungen, E-Mails, Nachrichten, Rechnungen, Behandlungsunterlagen sowie Fotos vor und nach dem Eingriff auf. Auch eine zeitnahe eigene Gedächtnisnotiz und die Namen möglicher Zeuginnen oder Zeugen der Gespräche können später wichtig sein.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg beziehungsweise dem westlichen Österreich, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für ästhetische Operationen in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Häufige Fragen zur Aufklärung bei ästhetischen Operationen

Ist eine Operation ohne ausgehändigten Aufklärungsbogen automatisch rechtswidrig?

Die fehlende Übergabe macht bei einer ästhetischen Operation die Aufklärung mangelhaft; eine wirksame Einwilligung in den Eingriff liegt dann nicht vor. Sie führt aber nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Der Arzt kann nachweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Zusätzlich muss geprüft werden, ob weitere Aufklärungsmängel oder ein konkreter Schaden vorliegen.

Bekomme ich Schadenersatz, wenn eine typische Komplikation eingetreten ist?

Nicht allein deshalb. Eine typische Komplikation kann auch bei einer fachgerechten Behandlung auftreten. Rechtlich kann sie dennoch relevant werden, wenn das Risiko nicht ausreichend erklärt wurde – es sei denn, die Ärztin oder der Arzt beweist, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Unterlagen, Aussagen und weiteren Voraussetzungen ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Schönheitsoperation klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Beginnt die Zweiwochenfrist schon beim ersten Aufklärungsgespräch?

Nicht unbedingt. Die gesetzliche Frist bei ästhetischen Operationen beginnt erst, wenn die gesamte erforderliche Aufklärung abgeschlossen ist. Finden mehrere Gespräche statt oder werden später noch wesentliche Risiken ergänzt, kann der Abschluss der Aufklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt liegen. Genau dieser Zeitpunkt war im Verfahren vor dem OGH noch nicht ausreichend festgestellt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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