Wenn die Turnusärztin beginnt: Wann wird eine Komplikation zum Behandlungsfehler?
Eine Patientin erlebt während eines Eingriffs eine unerwartete Komplikation. Der Eingriff wurde zunächst von einer Turnusärztin begonnen, später übernahm ein Oberarzt. Die entscheidende Frage lautet nicht allein, wer den Eingriff begonnen hat: Maßgeblich sind die konkrete Aufsicht, der Ablauf der Behandlung, die Reaktion auf die Komplikation und die Frage, ob ein Fehler den Schaden verursacht hat.
Eine Perforation während des Eingriffs
Bei der Klägerin wurde ein operativer Eingriff durchgeführt. Zunächst begann eine Turnusärztin mit der Operation. Als atypische Blutungen auftraten, wurde ein Oberarzt als zuständiger Facharzt beigezogen und beendete den Eingriff.
Während der Operation kam es zu einer Perforation der Gebärmutter. Diese wurde noch während des Eingriffs fachgerecht behandelt. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Eingriff medizinisch korrekt durchgeführt worden war und die Perforation als schicksalhafte Komplikation einzustufen sei.
Die Klägerin verlangte dennoch 8.864 EUR samt Zinsen. Sie wandte sich unter anderem gegen die eigenständige Tätigkeit der Turnusärztin und machte eine unzureichende ärztliche Aufklärung geltend. Das Bezirksgericht Linz wies die Klage ab. Das Landesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin erhob Revision, die der OGH zurückwies. Zusätzlich musste sie der beklagten Aktiengesellschaft als Rechtsträgerin 744,07 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Was durfte der OGH überhaupt prüfen?
Der OGH entschied nicht neuerlich umfassend über sämtliche Tatsachen des Falls. Er wies die Revision wegen Unzulässigkeit zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Die Beurteilung durch das Bezirksgericht Linz und das Landesgericht Linz hielt der OGH für vertretbar.
In der Entscheidung OGH vom 24.11.2011, 1 Ob 229/11z, musste daher keine allgemein gültige Antwort darauf gefunden werden, wie intensiv Turnusärztinnen und Turnusärzte bei jeder einzelnen Behandlungssituation beaufsichtigt werden müssen. Entscheidend waren die Feststellungen zu diesem konkreten Eingriff: Die Behandlung war nach den Feststellungen fachgerecht erfolgt, und die Komplikation war während des Eingriffs behandelt worden.
Welche Bedeutung hat die Aufsicht über eine Turnusärztin?
Turnusärzte dürfen grundsätzlich nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen und Ärzte tätig werden. Haben sie in einem Fachgebiet bereits ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, kann eine vorübergehende Tätigkeit ohne unmittelbare Aufsicht zulässig sein, sofern die krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben nichts anderes verlangen.
Allein die Bezeichnung als „Turnusärztin“ beweist deshalb noch keinen Behandlungsfehler. Zu prüfen sind vielmehr die Ausbildung und Erfahrung für die konkrete Tätigkeit, die tatsächlich bestehende fachärztliche Aufsicht, der Ablauf des Eingriffs und die Reaktion auf eine Komplikation.
Wer eine unzureichende Beaufsichtigung behauptet, muss konkret darlegen und beweisen, welche Aufsichtsmaßnahme gefehlt haben soll und dass gerade dieser Mangel den Schaden verursacht hat. Eine allgemeine Kritik daran, dass eine Ärztin in Ausbildung selbständig tätig war, reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.
Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweiserleichterung greifen. Dafür genügt, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Auch dann muss der behauptete Fehler aber konkret feststehen oder entsprechend bewiesen werden; die bloße zeitliche Abfolge von Behandlung und Komplikation genügt nicht.
Warum die Aufklärung ebenfalls keinen Erfolg brachte
Die Klägerin hatte auch eine mangelhafte ärztliche Aufklärung geltend gemacht. Nach den Feststellungen war sie über das eingetretene Risiko aufgeklärt worden. Ihre Argumentation zeigte nach Ansicht der Gerichte nicht ausreichend, welche konkrete Information gefehlt haben soll und weshalb diese für ihre Einwilligung entscheidend gewesen wäre.
Bei einer behaupteten Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht müssen Patientinnen und Patienten den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Das bedeutet: Es muss konkret benannt werden, über welches Risiko, welche mögliche Folge oder welche Behandlungsalternative nicht ausreichend informiert wurde.
Steht eine unzureichende Aufklärung fest, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht der Patientin als zusätzliche Beweislast auferlegt werden.
Fragen zur Häufigkeit einer Komplikation gegenüber einem medizinischen Sachverständigen ersetzen nicht automatisch den erforderlichen konkreten Vortrag. Entscheidend bleibt, welche Information vor dem Eingriff gegeben wurde, welche Information gefehlt haben soll und welche Bedeutung sie für die Einwilligung gehabt hätte.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Verfahren spielte vor dem Bezirksgericht Linz und dem Landesgericht Linz als Berufungsgericht. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Für eine erste Orientierung können sie sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Welche Zuständigkeit besteht, hängt unter anderem vom Streitwert und vom konkreten Anspruch ab.
Wenn Sie eine ähnliche Situation erlebt haben
Wenn eine Ärztin oder ein Arzt in Ausbildung beteiligt war
Halten Sie fest, wer nach Ihrer Wahrnehmung an der Behandlung beteiligt war und wann ein Facharzt oder eine Fachärztin hinzugezogen wurde. Besonders wichtig können der Operationsbericht, die Dokumentation der beteiligten Personen und die Angaben zur fachärztlichen Aufsicht sein.
Wenn während der Behandlung eine Komplikation aufgetreten ist
Eine Komplikation allein beweist keinen Behandlungsfehler. Für die rechtliche Prüfung kommt es darauf an, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach, ob die Komplikation vermeidbar gewesen wäre und ob ein konkreter Fehler den Schaden verursacht hat.
Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch erinnern
Notieren Sie möglichst genau, welche Risiken, Folgen und Alternativen angesprochen wurden. Auch die eigene Erinnerung daran, was vor dem Eingriff gefragt oder erklärt wurde, kann später neben den Aufklärungsunterlagen eine Rolle spielen.
Wenn die Folgen der Behandlung erheblich sind
Sichern Sie die Krankenunterlagen, insbesondere Operationsbericht, Befunde, Einwilligungs- und Aufklärungsunterlagen sowie nachfolgende Behandlungsdokumentationen. Für Schadenersatzansprüche gelten Verjährungsfristen, die regelmäßig ab Kenntnis von Schaden und möglicher verantwortlicher Person zu laufen beginnen können. Die konkrete Frist hängt vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen zu Turnusärzten und Behandlungsfehlern
Ist ein Eingriff durch eine Turnusärztin automatisch ein Behandlungsfehler?
Nein. Turnusärztinnen und Turnusärzte dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung tätig werden, sofern die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Aufsichtsstrukturen vorhanden sind. Entscheidend sind die konkrete Aufgabe, die Ausbildung, die tatsächliche Beaufsichtigung und der Behandlungsablauf. Die bloße Beteiligung einer Ärztin in Ausbildung begründet noch keinen Schadenersatzanspruch.
Wer muss einen Aufsichtsfehler beweisen?
Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Aufsicht mangelhaft war und dieser Mangel den Schaden verursacht hat. Erforderlich ist daher eine konkrete Darstellung, welche Beaufsichtigung gefehlt haben soll. Die Tatsache, dass während der Behandlung eine Komplikation eingetreten ist, genügt dafür allein nicht.
Wer muss bei fehlender Aufklärung die hypothetische Einwilligung beweisen?
Wenn eine unzureichende Aufklärung feststeht, muss der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich sicher anders entschieden hätte. Sie muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden konkret vortragen und beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Anspruch ab. Je nach Höhe kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage können die Krankenunterlagen und der Ablauf der Behandlung rechtlich geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
