Thromboserisiko vor der Antibabypille: Musste die Frauenärztin über einen Bluttest aufklären?
Eine 15-Jährige nimmt nach einer ärztlichen Untersuchung eine Antibabypille ein. Einige Zeit später erleidet sie eine Becken-Beinvenenthrombose. Erst danach wird eine Faktor-V-Leiden-Veranlagung festgestellt. Die zentrale Frage lautet: Hätte die Frauenärztin vor der Verschreibung über diese mögliche genetische Ursache und einen Bluttest informieren müssen?
Die Patientin hatte zunächst keine erkennbaren Risikohinweise
Die damals 15-jährige Klägerin suchte eine Frauenärztin auf und erhielt eine Antibabypille. Bei den ärztlichen Gesprächen wurde unter anderem nach familiären Erkrankungen und Thrombosen gefragt. Außerdem wurden bestimmte körperliche Risikofaktoren überprüft.
Später kam es bei der Klägerin zu einer Becken-Beinvenenthrombose. Nach den gerichtlichen Feststellungen beruhte das erhöhte Risiko auf einem damals unbekannten Faktor-V-Leiden. Diese Veranlagung wirkte mit der Einnahme der Pille zusammen.
Die Klägerin warf der Frauenärztin vor, sie hätte über die Möglichkeit eines Bluttests und über das erhöhte Thromboserisiko bei Vorliegen dieser Veranlagung aufklären müssen. Sie verlangte 28.500 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Für dieses Feststellungsbegehren war ein Interesse von 5.000 EUR angegeben. Ein Betrag wurde ihr nicht zugesprochen.
Was muss eine Ärztin über Risiken und Untersuchungen erklären?
Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst jene Risiken, die für die Entscheidung der Patientin über eine Behandlung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere typische und ernsthafte Risiken, die der Behandlung anhaften und auch bei sorgfältiger Durchführung nicht sicher vermieden werden können.
Die Aufklärung muss jedoch nicht jede theoretisch denkbare Folge und nicht jede nur mögliche Untersuchung umfassen. Wie weit das Gespräch gehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: von der Behandlung, den erkennbaren Risikofaktoren, der Krankengeschichte, dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und der konkreten Situation der Patientin.
Bei der Verschreibung eines Medikaments kann daher relevant sein, welche Vorerkrankungen und familiären Belastungen bekannt waren und welche Hinweise sich aus der Untersuchung ergaben. Eine später festgestellte genetische Veranlagung führt nicht automatisch dazu, dass die frühere Aufklärung unzureichend war.
Warum die Klage in diesem Verfahren keinen Erfolg hatte
Das Erstgericht verneinte offenbar eine Haftung. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte die Beurteilung, dass keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vorlag. Nach den Feststellungen hatte die Frauenärztin die Krankengeschichte erhoben, die Klägerin untersucht und aus damaliger medizinischer Sicht keine Hinweise auf ein erhöhtes Thromboserisiko gefunden.
Die Vorinstanzen hielten es unter diesen Umständen nicht für erforderlich, zusätzlich auf einen Test auf eine mögliche Faktor-V-Leiden-Veranlagung hinzuweisen. Der OGH nahm keine neue Beweiswürdigung vor. Er wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.
Das ergibt sich aus der Entscheidung OGH vom 22.07.2014, 9 Ob 45/14d. Der OGH entschied den Fall damit nicht inhaltlich neu und verwies die Sache auch nicht an ein anderes Gericht zurück. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014 und ist daher keine aktuelle Entscheidung.
Die hypothetische Einwilligung kann bei Aufklärungsfehlern entscheidend sein
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin zunächst darlegen und beweisen, dass die ärztliche Information unzureichend war und dass dies für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sowie die Ursächlichkeit für den Schaden muss grundsätzlich die Patientin beweisen.
Für die sogenannte hypothetische Einwilligung gilt eine besondere Beweislast: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger einer Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Vermutung, sondern um die konkrete Frage, ob die Behandlung auch nach ausreichender Information durchgeführt worden wäre.
Im vorliegenden Verfahren war festgestellt worden, dass die Klägerin einen solchen Test auch bei entsprechender Information abgelehnt hätte. Nach dieser Feststellung hätte ein zusätzlicher Hinweis den weiteren Ablauf nicht verändert. Damit fehlte ein entscheidender Zusammenhang zwischen dem behaupteten Aufklärungsfehler und dem späteren Schaden.
Auch die Aussage, es bestehe kein erhöhtes Thromboserisiko, führte nach der Beurteilung der Vorinstanzen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ein zusätzliches Argument zur fehlenden Zustimmung der Eltern brachte die Klägerin erst im Revisionsverfahren vor. Ein solcher neuer Einwand konnte in diesem Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Landesgericht Innsbruck und als Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Innsbruck beurteilt. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen können bei einem vermuteten Aufklärungsfehler helfen?
Wenn Sie einen Gesundheitsschaden mit einer früheren Verschreibung oder ärztlichen Beratung in Verbindung bringen, kommt es auf den Ablauf vor der Behandlung an. Sichern Sie daher insbesondere:
- ärztliche Befunde und Untersuchungsergebnisse,
- Dokumentationen über die Krankengeschichte und familiäre Risiken,
- Rezepte und Informationen zur verschriebenen Behandlung,
- Aufklärungsbögen und Gesprächsnotizen, soweit vorhanden,
- Unterlagen über den später eingetretenen Schaden und dessen zeitlichen Ablauf.
Notieren Sie außerdem möglichst genau, welche Fragen gestellt wurden, welche Informationen Sie erhalten haben und ob eine Untersuchung oder ein Test angesprochen wurde. Bei einem Gerichtsverfahren können medizinische Gutachten und die damaligen fachlichen Standards eine wichtige Rolle spielen.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung und Thrombose
Muss eine Ärztin vor jeder Antibabypille einen Bluttest auf Faktor V Leiden veranlassen?
Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht automatisch in jedem Einzelfall. Entscheidend sind die konkrete Krankengeschichte, familiäre Hinweise, Untersuchungsergebnisse und die damaligen medizinischen Erkenntnisse. Die Entscheidung des OGH sagt nicht, dass über familiäre Risiken oder mögliche Tests niemals aufgeklärt werden muss.
Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?
Die Patientin muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Wenn ein Aufklärungsfehler feststeht, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte. Diese Beweisführung betrifft die hypothetische Einwilligung.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Vor einer Klage müssen außerdem die medizinischen Unterlagen, die behauptete Pflichtverletzung und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Bekomme ich Schadenersatz, wenn erst nach der Behandlung ein genetisches Risiko festgestellt wurde?
Die spätere Feststellung einer genetischen Veranlagung allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Entscheidend ist, ob die Ärztin nach den damaligen Umständen über ein relevantes Risiko oder eine Untersuchung hätte aufklären müssen. Zusätzlich muss feststehen, dass die unzureichende Aufklärung für den eingetretenen Schaden ursächlich war.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
