Aufklärungspflicht bei dringender Operation: Wann ein seltenes Risiko trotzdem erklärt werden muss
Eine Patientin erfährt erst nach einer Operation, dass ihre dauerhafte Gefühlsstörung möglicherweise hätte bleiben können. Außerdem war ihr nicht erklärt worden, dass es eine andere Operationsmethode mit einem anderen Risikoprofil gab. Trotzdem kann ein Aufklärungsfehler ohne Schadenersatzanspruch bleiben – wenn feststeht, dass sie dem Eingriff auch bei vollständiger Information zugestimmt hätte.
Die Operation war notwendig – die Aufklärung aber nicht vollständig
Bei der Klägerin bestand eine Pilzerkrankung der linken Kieferhöhle. Die behandelnden Ärzte sahen eine Operation als dringend medizinisch erforderlich an. Ohne den Eingriff konnte sich eine chronische Entzündung entwickeln, die bis zu einer schwerwiegenden Folgeerkrankung führen konnte.
Vor der Operation wurde die Klägerin über mögliche Gefühlsstörungen im Gesicht informiert. Nicht erklärt wurde jedoch, dass eine solche Störung in extrem seltenen Fällen dauerhaft bleiben kann. Außerdem wurden ihr zwei mögliche Operationsmethoden mit unterschiedlichen Risiken nicht näher erläutert.
Nach der Operation trat bei der Klägerin eine dauerhafte Sensibilitätsstörung ein. Sie verlangte 10.000 EUR samt Anhang und die Feststellung, dass die beklagte Betriebsgesellschaft auch für künftige Schäden hafte. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 3.000 EUR.
Was die Gerichte aus der fehlenden Information ableiteten
Das Landesgericht Salzburg erließ zunächst ein Urteil. Das Oberlandesgericht Linz änderte diese Entscheidung als Berufungsgericht ab. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung mit Revision.
Der OGH wies die Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er nahm den Fall daher nicht nochmals vollständig inhaltlich auf, sondern hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Maßgeblich waren die bindenden Feststellungen der Vorinstanzen: Danach hätte die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung in die Operation und in die letztlich gewählte Methode eingewilligt.
Die Entscheidung ist als OGH vom 23.02.2010, 4 Ob 203/09w zitierfähig. Ein Zuspruch an die Klägerin ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Sie hatte der beklagten Partei außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung von 744,43 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu ersetzen.
Warum Dringlichkeit die Aufklärung beeinflusst
Der Umfang der ärztlichen Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine starre Grenze nach einer bestimmten Eintrittswahrscheinlichkeit gibt es nicht. Entscheidend können unter anderem die Dringlichkeit der Behandlung, die Schwere des möglichen Risikos, vorhandene Alternativen und die persönliche Situation der Patientin oder des Patienten sein.
Bei einem nicht dringenden Eingriff müssen grundsätzlich auch seltene, aber besonders schwerwiegende Risiken angesprochen werden. Bei einer dringend notwendigen Behandlung darf die Aufklärung hingegen nicht dazu führen, dass eine betroffene Person durch eine lange Aufzählung entfernter Risiken von einer medizinisch erforderlichen Behandlung abgehalten wird.
Das bedeutet nicht, dass bei dringenden Eingriffen keine Aufklärungspflicht besteht. Auch dann müssen die wesentlichen Risiken und – soweit vorhanden – relevante Behandlungsalternativen erklärt werden. Wie ausführlich die Information sein muss, hängt von der konkreten Behandlung und dem möglichen Gewicht der Folgen ab.
Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss
Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Bei der Frage der sogenannten hypothetischen Einwilligung gilt jedoch eine besondere Beweislastregel: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die betroffene Person auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung zugestimmt hätte.
Die hypothetische Einwilligung beschreibt damit nicht die Frage, ob die Patientin den Eingriff tatsächlich unterschrieben hat. Es geht darum, ob sie sich bei Kenntnis des nicht erklärten Risikos oder der nicht dargestellten Alternative ebenfalls für diese Behandlung entschieden hätte.
Im Fall 4 Ob 203/09w sahen die Vorinstanzen diese Voraussetzung als erfüllt an. Die fehlende Information über die mögliche Dauerhaftigkeit der Sensibilitätsstörung und über die unterschiedlichen Operationsmethoden wurde dadurch nicht zu einer vollständigen Aufklärung. Für den geltend gemachten Anspruch fehlte nach der Beurteilung der Gerichte aber der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Aufklärungsfehler und der Entscheidung für den Eingriff.
Was Betroffene nach einer Operation festhalten sollten
- Wenn Sie erst nach dem Eingriff von einem Risiko erfahren: Notieren Sie, wann und von wem welche Information erteilt wurde. Halten Sie auch fest, ob über die Dauerhaftigkeit einer möglichen Folge gesprochen wurde.
- Wenn mehrere Behandlungsmethoden bestanden: Sichern Sie Unterlagen, aus denen sich die Alternativen und ihre jeweiligen Risiken ergeben. Dazu können Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Operationsberichte und schriftliche Informationsunterlagen gehören.
- Wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung eingetreten ist: Bewahren Sie Befunde und Nachweise über die weitere Behandlung auf. Für die rechtliche Beurteilung sind sowohl der behauptete Aufklärungsfehler als auch die konkrete Schadensfolge wichtig.
- Wenn Sie sich fragen, ob Sie zugestimmt hätten: Ihre eigene Erinnerung an das Aufklärungsgespräch kann bedeutsam sein. Die Beweislast für die hypothetische Einwilligung liegt allerdings beim Arzt beziehungsweise beim Rechtsträger der Krankenanstalt.
Bei einem möglichen Behandlungsfehler und bei einem möglichen Aufklärungsfehler handelt es sich um zwei unterschiedliche Prüfungen. Einerseits ist zu klären, ob die Behandlung lege artis durchgeführt wurde. Andererseits geht es darum, ob die Entscheidung für die Behandlung auf einer ausreichenden Information beruhte. Zusätzlich muss der jeweilige Fehler für den Schaden ursächlich gewesen sein.
Auch die Verjährung darf nicht außer Acht gelassen werden. Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, wann der Schaden und seine mögliche Ursache bekannt waren. Eine frühzeitige Sicherung der Behandlungsunterlagen kann deshalb für die weitere rechtliche Prüfung wichtig sein.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg; das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Linz. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Welches Gericht zuständig ist, hängt von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und den Umständen des jeweiligen Anspruchs ab.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Muss ein Arzt über jedes noch so seltene Risiko aufklären?
Nein, eine starre Pflicht zur Erklärung jedes entfernten Risikos gibt es nicht. Bei seltenen, aber besonders schweren möglichen Folgen kann eine Aufklärung dennoch erforderlich sein. Bei dringenden Behandlungen ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Information die notwendige Therapie nicht durch eine unüberschaubare Aufzählung entfernter Gefahren erschweren soll.
Was gilt, wenn über eine alternative Operationsmethode nicht gesprochen wurde?
Ob darin ein Aufklärungsfehler liegt, hängt von der Bedeutung der Alternative und ihren unterschiedlichen Risiken ab. Zu prüfen ist insbesondere, ob die andere Methode ernsthaft in Betracht kam und ob die Information für die Entscheidung der Patientin oder des Patienten wesentlich gewesen wäre. Für einen Anspruch muss der Fehler außerdem für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.
Wer muss die hypothetische Einwilligung beweisen?
Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass sie sich sicher anders entschieden hätte. Sie muss allerdings den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden darlegen und beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ab. Je nach Fall kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten die Behandlungsunterlagen, der behauptete Fehler und die möglichen Ansprüche rechtlich geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
