Wenn die Operation korrekt war, aber die Aufklärung nicht: Was Patientinnen aus einem Hüftfall lernen können
Eine Patientin lässt sich wegen zunehmender Schmerzen ein künstliches Hüftgelenk einsetzen. Die Operation selbst gelingt fachgerecht. Danach stellt sich jedoch eine andere Frage: Wurde sie über die wesentlichen Risiken und über die Qualifikation des Operateurs ausreichend informiert?
Die Patientin zweifelte nicht nur an der Behandlung
Die Klägerin litt seit ihrer Geburt an einer Fehlbildung des Hüftgelenks. Im Laufe der Zeit nahmen die Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen zu. Im Juni 2006 wurde ihr in einem Krankenhaus ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.
Der Eingriff wurde von einem Facharzt für Unfallchirurgie durchgeführt, nicht von einem Facharzt für Orthopädie. Nach den gerichtlichen Feststellungen waren die Operation und auch die Behandlung der danach aufgetretenen Komplikationen korrekt erfolgt. Die Klägerin vertrat dennoch die Auffassung, dass sie über mögliche Folgen des Eingriffs und über das Fachgebiet des Operateurs nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
Sie verlangte 40.000 EUR Schmerzengeld, 2.063,20 EUR Verdienstentgang und 3.355,60 EUR an weiteren Kosten. Insgesamt begehrte sie damit 45.418,80 EUR. Zusätzlich sollte die Haftung für künftige Schäden festgestellt werden; dafür war ein Streitwert von 4.000 EUR angegeben. Dieser Streitwert war keine Haftungsgrenze.
Warum der Prozess noch nicht endgültig entschieden war
Das Landesgericht Linz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH gab der Revision statt, hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses Gericht zurück. Der OGH sprach damit noch nicht endgültig zu, dass die Klägerin Schadenersatz erhält. Er hielt vielmehr die bisherige Prüfung ihrer Einwände zur ärztlichen Aufklärungspflicht für unzureichend.
Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 23.03.2010, 8 Ob 115/09h. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2010 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre rechtlichen Überlegungen zur Aufklärung und zur Prüfung von Berufungseinwänden bleiben für ähnliche Fragen bedeutsam.
Unfallchirurgie und Orthopädie sind nicht automatisch Gegensätze
Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass ein Unfallchirurg eine nicht unfallbedingte Hüftoperation nicht hätte durchführen dürfen. Außerdem brachte sie vor, das Krankenhaus habe über keine entsprechende orthopädische Abteilung verfügt.
Der OGH stellte klar, dass die Grenzen ärztlicher Sonderfächer grundsätzlich auch dem Schutz von Patientinnen und Patienten dienen können. Für die konkrete Hüftoperation durfte die Facharztbezeichnung allein aber nicht den Ausschlag geben. Nach den damals geltenden Ausbildungsregelungen gehörten Kenntnisse über Gelenke und Endoprothetik auch zum Tätigkeitsbereich der Unfallchirurgie. Dazu kam die umfangreiche praktische Erfahrung des Operateurs.
Allein der Umstand, dass der Operateur Unfallchirurg und nicht Orthopäde war, begründete deshalb noch keinen Schadenersatzanspruch. Die Klägerin hätte zusätzlich einen Zusammenhang zwischen einem allfälligen Verstoß gegen berufs- oder krankenanstaltenrechtliche Regeln und dem konkreten Schaden darlegen und beweisen müssen.
Was bei der Aufklärung entscheidend ist
Ärztinnen und Ärzte müssen über Art, Schwere und wesentliche mögliche Gefahren eines Eingriffs aufklären. Dazu können auch seltene Risiken gehören, wenn sie für die persönliche Entscheidung der Patientin oder des Patienten erheblich sind. Die Information muss verständlich sein und eine eigenständige Entscheidung ermöglichen.
Wie ausführlich die Aufklärung sein muss, hängt auch von der Dringlichkeit ab. Je weniger dringend eine Operation aus Sicht der betroffenen Person ist, desto mehr Raum bleibt grundsätzlich für eine umfassende Information über Alternativen, Risiken und mögliche Folgen.
Bei einer behaupteten Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gilt eine besondere Beweislastregel: Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Sie muss aber nicht beweisen, dass sie sich bei richtiger Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte. Vielmehr muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Dieser Nachweis wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Das Erstgericht hatte angenommen, die Klägerin hätte sich wegen ihrer Schmerzen jedenfalls operieren lassen. Sie hatte diese Schlussfolgerung in ihrer Berufung ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht hatte diesen Einwand jedoch nicht ausreichend behandelt und war zu Unrecht davon ausgegangen, die entsprechende Feststellung sei unbekämpft geblieben.
Genau darin lag der entscheidende Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht musste neuerlich prüfen, ob die Aufklärung tatsächlich vollständig war und ob der Krankenhausträger beweisen konnte, dass die Klägerin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte.
Wer für einen Aufklärungsfehler haftet
Vertragspartner der Patientin ist regelmäßig nicht das Krankenhaus als Gebäude, sondern der Rechtsträger der Krankenanstalt. Dieser haftet aus dem Behandlungsvertrag grundsätzlich auch für eine unzureichende ärztliche Aufklärung durch den behandelnden Arzt.
Das bedeutet nicht, dass der Krankenhausträger in jedem Fall haftet. Zunächst muss feststehen, welche Information gefehlt hat und ob diese Information für die persönliche Entscheidung der Patientin wesentlich war. Danach stellt sich die Frage, ob trotz des Aufklärungsfehlers eine hypothetische Einwilligung bewiesen werden kann.
Ein unterschriebener Aufklärungsbogen erledigt diese Fragen nicht automatisch. Er kann ein Beweismittel sein, ersetzt aber nicht zwingend das verständliche Aufklärungsgespräch. Umgekehrt beweist ein fehlender oder unvollständiger Bogen allein noch nicht, dass überhaupt keine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
- Wenn Sie nach einer Operation Zweifel an der Aufklärung haben, notieren Sie möglichst genau, welche Informationen Ihnen gefehlt haben sollen.
- Wenn Angehörige oder andere Personen bei Gesprächen anwesend waren, halten Sie deren Namen und Wahrnehmungen fest.
- Sichern Sie Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operationsberichte und Befunde.
- Bewahren Sie Unterlagen über Komplikationen und deren Behandlung auf.
- Wenn Sie zusätzlich einen Behandlungsfehler behaupten, muss auch der Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem konkreten Schaden bewiesen werden.
Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr in Betracht kommen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Diese Regel ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls. Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler sind außerdem rechtlich unterschiedliche Vorwürfe.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Oberösterreich: Er wurde beim Landesgericht Linz und beim Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht geführt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Muss ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte?
Nein. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätten. Sie müssen allerdings darlegen und beweisen, dass eine wesentliche Information gefehlt hat und dass dies für den geltend gemachten Schaden ursächlich war.
Ist eine Operation durch einen Unfallchirurgen statt durch einen Orthopäden automatisch ein Behandlungsfehler?
Nein. Die Facharztbezeichnung allein entscheidet nicht automatisch über die Zulässigkeit einer konkreten Operation. Maßgeblich sind unter anderem die damals geltenden Ausbildungs- und Berufsregeln, die konkrete Tätigkeit und die fachliche Erfahrung des Operateurs. Zusätzlich muss ein Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden bestehen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung Schadenersatz klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn ein Urteil aufgehoben wird?
Nein. Die Aufhebung bedeutet zunächst, dass das bisherige Berufungsurteil nicht bestehen bleibt und das Verfahren neuerlich geprüft werden muss. Im besprochenen Fall hatte der OGH noch nicht endgültig entschieden, ob die Klägerin Schadenersatz erhält. Die weitere Beurteilung musste sich insbesondere mit der tatsächlichen Aufklärung und der hypothetischen Einwilligung befassen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
