Wenn der Tod eines Angehörigen krank macht: Wann kommt Schmerzengeld wegen eines Schockschadens infrage?
Wer den Tod des eigenen Ehepartners während einer Behandlung miterlebt und danach psychisch erkrankt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Schadenersatzanspruch haben. Dafür reicht die verständliche Trauer allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob ein ärztliches Fehlverhalten den Tod verursacht oder mitverursacht hat und ob daraus eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert entstanden ist.
Die Klägerin erlebte den Zusammenbruch ihres Ehemanns unmittelbar mit
Die Klägerin begleitete ihren Ehemann wegen wiederkehrender Brustschmerzen und krampfartiger Beschwerden zu einem Arzt. Während der Untersuchung kollabierte der Mann und erlitt ein Kammerflimmern. Trotz später eintreffender Notfallhilfe starb er an einem Herzinfarkt.
Die Klägerin war während des Geschehens anwesend. Sie warf dem beklagten Arzt vor, notwendige Wiederbelebungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt zu haben. Genannt wurden insbesondere Herzdruckmassage und Defibrillation.
Nach dem Tod ihres Ehemanns entwickelte die Klägerin einen schweren psychischen Schock und später eine behandlungsbedürftige depressive Erkrankung. Sie verlangte deshalb 7.000 EUR Schmerzengeld. Dabei machte sie nicht nur die natürliche Trauer über den Verlust geltend, sondern einen eigenen psychischen Gesundheitsschaden.
Warum ein Schockschaden mehr als Trauer sein muss
Nahe Angehörige können in Österreich Schmerzengeld für einen sogenannten Schockschaden mit Krankheitswert verlangen. Gemeint ist eine psychische Erkrankung, die durch das Miterleben des Todes oder einer schwersten Verletzung eines Angehörigen ausgelöst wird.
Eine starke seelische Belastung, Verzweiflung oder Trauer genügt dafür grundsätzlich nicht. Erforderlich ist eine psychische Beeinträchtigung, die Krankheitswert erreicht, etwa eine behandlungsbedürftige Depression. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der konkreten gesundheitlichen Folgen und entsprechender fachlicher Feststellungen beurteilt werden.
Der Anspruch setzt außerdem voraus, dass der Gesundheitsschaden rechtlich auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückgeführt werden kann. Es genügt daher nicht, dass die Klägerin tatsächlich erkrankte. Zusätzlich muss feststehen, dass der Tod des Ehemanns durch ein pflichtwidriges ärztliches Unterlassen verursacht oder mitverursacht wurde.
Der OGH verlangte eine Antwort auf die entscheidende Frage
Das Bezirksgericht Klagenfurt gab der Klage zunächst vollständig statt und sprach der Klägerin 7.000 EUR Schmerzengeld zu. Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der beklagte Arzt erhob Revision. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revision Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung erging als OGH vom 08.06.2010, Geschaeftszahl 4 Ob 71/10k.
Der OGH stellte damit nicht endgültig fest, dass ein Behandlungsfehler vorlag. Ebenso blieb offen, ob die Klägerin endgültig Schmerzengeld erhalten würde. Nach der Aufhebung bestand zu diesem Zeitpunkt kein endgültiger Zuspruch.
Weitere Feststellungen mussten insbesondere klären, ob die vom Arzt möglicherweise unterlassenen Wiederbelebungsmaßnahmen den Tod des Ehemanns verhindert hätten. Es ging also um einen hypothetischen Ablauf: Wie hätte sich das Geschehen entwickelt, wenn die gebotenen Maßnahmen rechtzeitig gesetzt worden wären?
Nur wenn diese Maßnahmen den Tod tatsächlich hätten verhindern können oder der ärztliche Fehler den Tod zumindest mitverursacht hatte, konnte der psychische Gesundheitsschaden der Klägerin dem Arzt zugerechnet werden. Der OGH unterschied dabei zwischen zwei möglichen Ursachen ihres Schocks: dem Tod des Ehemanns als solchem und dem behaupteten ärztlichen Fehlverhalten während des Wiederbelebungsgeschehens.
Wer muss bei einem behaupteten Unterlassungsfehler was beweisen?
Die Klägerin musste den behaupteten Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemanns beweisen. Bei einem Vorwurf durch Unterlassen bedeutet das: Es musste festgestellt werden, welche Maßnahmen geboten gewesen wären und ob diese Maßnahmen den Tod hätten verhindern können.
Auch die psychische Erkrankung und ihr Zusammenhang mit dem maßgeblichen Ereignis mussten festgestellt werden. Dass die Klägerin nach dem Tod erkrankte, beantwortete für sich allein noch nicht die Frage, ob der Arzt für diese Erkrankung haftete.
Die Beweisführung kann in solchen Fällen medizinisch und rechtlich anspruchsvoll sein. Eine Dokumentation des Ablaufs, Aussagen anwesender Personen und medizinische Sachverständigengutachten können eine Rolle spielen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Erkrankung besteht, sondern auch, welchem Ereignis sie rechtlich zugeordnet werden kann.
Was Betroffene nach einem solchen Ereignis sichern sollten
Wenn Sie den Tod eines Angehörigen während einer Behandlung oder eines medizinischen Notfalls miterlebt haben und danach selbst erkrankt sind, können folgende Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Krankenunterlagen, Befunde und Dokumentationen des Notfalls,
- Aufzeichnungen über Wiederbelebungs- und sonstige Notfallmaßnahmen,
- Namen und Kontaktdaten anwesender Zeuginnen und Zeugen,
- Unterlagen aus einem allfälligen Strafverfahren,
- psychiatrische oder psychotherapeutische Befunde,
- eine möglichst zeitnahe persönliche Dokumentation des Ablaufs und der eigenen Beschwerden.
Wenn Sie gerade wegen eines solchen Erlebnisses in Behandlung sind, sollten Sie die entsprechenden Befunde und Unterlagen aufbewahren. Das ist keine medizinische Bewertung des Geschehens, kann aber später für die Feststellung des Gesundheitsschadens von Bedeutung sein.
Bei Schadenersatzansprüchen können Verjährungsfristen eine Rolle spielen. Ihr Beginn kann vom Wissen über den Schaden und die dafür verantwortliche Person abhängen. Gerade bei psychischen Folgeschäden sollte daher frühzeitig geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und gegen wen sie geltend zu machen sind. Verklagt wird bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt meist deren Rechtsträger und nicht „das Krankenhaus“ als bloße Bezeichnung.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Welche Klage bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab. Die konkrete Zuständigkeit sollte vor Einleitung eines Verfahrens geprüft werden.
Vier typische Situationen und ihre rechtliche Bedeutung
Wenn Sie den Tod unmittelbar miterlebt haben
Das unmittelbare Miterleben kann für die Beurteilung eines Schockschadens bedeutsam sein. Es ersetzt aber nicht den Nachweis einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert und des Zusammenhangs mit einem zurechenbaren ärztlichen Fehlverhalten.
Wenn Ihnen die Wiederbelebung unzureichend erschien
Der persönliche Eindruck allein klärt nicht, welche Maßnahmen medizinisch geboten waren. Dafür sind die Behandlungsdokumentation und gegebenenfalls medizinische Sachverständigenfeststellungen maßgeblich.
Wenn eine Depression erst nach dem Todesfall festgestellt wurde
Eine spätere Diagnose kann ein wichtiger Anhaltspunkt für einen Gesundheitsschaden sein. Zusätzlich muss aber geprüft werden, ob die Erkrankung durch den Tod als solchen oder durch ein vermeidbares ärztliches Fehlverhalten ausgelöst wurde.
Wenn die Krankenanstalt beteiligt war
Dann richtet sich ein Anspruch häufig gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt. Welche Person oder Institution rechtlich in Anspruch zu nehmen ist, hängt vom Behandlungsverhältnis und vom behaupteten Fehlverhalten ab.
Häufige Fragen zum Schockschaden nach einem Todesfall
Kann ich als Ehepartnerin Schmerzengeld verlangen, wenn mein Mann während einer Behandlung stirbt?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn bei Ihnen eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert entstanden ist. Zusätzlich muss ein ärztlicher Behandlungsfehler den Tod verursacht oder mitverursacht haben. Für bloße Trauer oder eine verständliche seelische Belastung besteht dieser Anspruch grundsätzlich nicht.
Muss ich beweisen, dass eine andere Behandlung den Tod verhindert hätte?
Die Klägerin muss den behaupteten Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem Unterlassungsvorwurf ist daher zu klären, ob die gebotenen Maßnahmen den Tod verhindert hätten. Dafür können insbesondere medizinische Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Bekomme ich automatisch Schmerzengeld, wenn ich nach dem Tod eines Angehörigen psychisch krank werde?
Nein. Eine psychische Erkrankung allein begründet noch keinen Anspruch gegen den behandelnden Arzt. Zusätzlich muss der erforderliche Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehlverhalten, dem Tod und der eigenen Erkrankung festgestellt werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Schockschadens klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der beklagten Person oder Institution ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte die sachliche und örtliche Zuständigkeit geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
