Schönheitsbehandlung mit Folgen: Wie weit reicht die ärztliche Aufklärungspflicht?
Eine Patientin entscheidet sich für eine Faltenbehandlung im Gesicht. Sie weiß, dass sich Fremdkörpergranulome bilden können. Später entstehen schmerzhafte, gerötete Knötchen an der Oberlippe, die operativ entfernt werden. Muss der Arzt schon vor der Behandlung darauf hinweisen, dass irgendwann eine Operation – möglicherweise sogar unter Narkose – notwendig werden könnte?
Die Patientin kannte das Risiko – aber nicht jede spätere Behandlungsmöglichkeit
Die Patientin ließ sich im Gesicht Falten mit einem dauerhaft wirkenden Füllmaterial unterspritzen. Nach den gerichtlichen Feststellungen war sie über mögliche Komplikationen und deren Häufigkeit aufgeklärt worden. Dazu gehörte auch das Risiko, dass sich Fremdkörpergranulome bilden können.
Die Patientin entschied sich dennoch für dieses Präparat. Danach entstanden im Bereich der Oberlippe schmerzhafte und gerötete Knötchen. Diese wurden später operativ entfernt. Die Patientin verlangte unter anderem Schmerzengeld, die Rückzahlung des Honorars und die Feststellung, dass der beklagte Arzt auch für zukünftige Schäden haften müsse.
Sie argumentierte, die Aufklärung sei nicht ausreichend gewesen. Der Arzt hätte ihrer Ansicht nach auch erklären müssen, dass zur Behandlung der Komplikation eine Operation erforderlich werden könne, allenfalls unter Narkose.
Warum die Vorinstanzen die Klage abwiesen
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die Behandlung fachgerecht durchgeführt worden war. Insbesondere wurde keine Überdosierung des Füllmaterials festgestellt.
Auch eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht sahen die Vorinstanzen nicht. Nach den Feststellungen war die Patientin mehrfach über die mögliche Bildung von Fremdkörpergranulomen informiert worden. Außerdem hatte der Arzt erklärt, dass solche Granulome in erster Linie mit Cortison behandelt würden.
Eine operative Entfernung war nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft eine äußerst seltene Möglichkeit. Sie wurde in der medizinischen Literatur teilweise sogar nicht empfohlen oder als kontraindiziert beschrieben. Deshalb musste der Arzt nach Ansicht der Gerichte nicht zusätzlich über diese außergewöhnliche Behandlungsmöglichkeit aufklären.
Was der OGH zur Aufklärung bei kosmetischen Eingriffen sagte
Der Oberste Gerichtshof hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die Entscheidung erging in einer Sache selbst mit OGH vom 08.06.2010, Geschaeftszahl 4 Ob 12/10h. Die klageabweisenden Entscheidungen blieben damit bestehen.
Der OGH betonte, dass die Aufklärung bei kosmetischen Eingriffen besonders umfassend sein muss. Je weniger dringend eine Behandlung aus gesundheitlichen Gründen ist, desto größer ist das Gewicht der Informationen über mögliche Risiken, Komplikationen und Folgen. Eine Person, die sich einem nicht medizinisch notwendigen Eingriff unterzieht, soll ihre Entscheidung auf einer möglichst verlässlichen Grundlage treffen können.
Die Aufklärungspflicht verlangt aber nicht, jede theoretisch denkbare Folge oder jede entfernte Behandlungsmöglichkeit anzusprechen. Maßgeblich ist, ob eine Information nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft für die Entscheidung einer verständigen Patientin oder eines verständigen Patienten ernsthaft von Bedeutung sein konnte.
Im Verfahren war gerade entscheidend, dass die Bildung der Granulome selbst besprochen worden war. Die spätere Operation war dagegen keine übliche, naheliegende oder medizinisch eindeutig empfohlene Erstbehandlung. Der Arzt musste daher nicht über eine äußerst seltene und damals medizinisch umstrittene Möglichkeit informieren.
Warum eine Komplikation nicht automatisch ein Behandlungsfehler ist
Ein unerwünschtes Behandlungsergebnis beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Der OGH ging davon aus, dass die Behandlung lege artis erfolgt war. Eine Haftung wurde auch deshalb nicht begründet, weil keine Überdosierung festgestellt worden war.
Ebenso führt nicht jede fehlende Information zu einer Haftung. Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger einer Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft die Frage, ob die Entscheidung bei korrekter Information anders ausgefallen wäre.
Die Patientin oder der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Geht es um einen Behandlungsfehler, sind ebenfalls der Fehler und der Zusammenhang mit dem Schaden nachzuweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Selbst wenn eine Aufklärung unzureichend wäre, haftet der Arzt grundsätzlich nur für jenes Risiko, über das aufgeklärt hätte werden müssen und das sich tatsächlich verwirklicht hat. Hier ging es nicht um ein verwirklichtes Narkoserisiko, sondern um die Bildung der Granulome.
Welche Unterlagen nach einer Schönheitsbehandlung wichtig sein können
Wenn Sie nach einer kosmetischen Behandlung Beschwerden oder eine weitere Behandlung benötigen, können verschiedene Unterlagen für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein:
- Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen und Informationsblätter,
- schriftliche Angaben zu Risiken und möglichen Komplikationen,
- Fotos vor und nach der Behandlung,
- Rechnungen und Zahlungsbelege,
- Befunde, Operationsberichte und Unterlagen über Folgebehandlungen,
- eine zeitliche Aufstellung des Verlaufs der Beschwerden,
- Namen von Personen, die bei einem Aufklärungsgespräch anwesend waren.
Bei ästhetischen Operationen muss der Aufklärungsbogen ausgefolgt werden. Nach § 6 ÄsthOpG, der die besondere Bedenkzeit vor einer ästhetischen Operation regelt, müssen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung mindestens zwei Wochen liegen. Ob eine konkrete Unterspritzung unter diese Regelung fällt, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung und den Umständen der Behandlung ab.
Bei der Prüfung sollten drei Fragen getrennt betrachtet werden: War die Behandlung selbst fehlerhaft? Wurde über ein wesentliches Risiko nicht aufgeklärt? Und hat sich gerade dieses Risiko im eingetretenen Schaden verwirklicht?
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und danach vom Oberlandesgericht Graz beurteilt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei Schönheitsbehandlungen
Muss ein Arzt über jede mögliche Folge einer Schönheitsbehandlung informieren?
Nein. Aufzuklären ist über wesentliche Risiken und Folgen, die für die Entscheidung einer verständigen Patientin oder eines verständigen Patienten ernsthaft bedeutsam sein können. Nicht jede theoretisch denkbare oder äußerst entfernte Behandlungsmöglichkeit muss genannt werden. Entscheidend ist der medizinische Wissensstand zum Zeitpunkt der Aufklärung.
Wer trägt die Beweislast bei einem Aufklärungsfehler?
Die Patientin oder der Patient muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger einer Krankenanstalt muss allerdings beweisen, dass die Behandlung auch bei vollständiger Aufklärung durchgeführt worden wäre. Das wird als Beweis der hypothetischen Einwilligung bezeichnet.
Kann eine Komplikation nach einer Faltenbehandlung Schmerzengeld begründen?
Eine Komplikation allein reicht dafür nicht automatisch aus. Es muss geprüft werden, ob ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorlag und ob dieser für den Schaden ursächlich war. Im Verfahren 4 Ob 12/10h erhielt die Klägerin keinen Betrag zugesprochen; sie musste dem beklagten Arzt außerdem 1.327,68 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Begehrens kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten daher Anspruch, Beweislage und Zuständigkeit geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
