Wenn die Narbe bleibt: Was bei einer kosmetischen Operation aufgeklärt werden muss
Eine Patientin lässt nach einer Gewichtsabnahme eine Bruststraffung durchführen. Die Operation verläuft medizinisch fehlerfrei, doch an einer Brust entsteht nach einer Reaktion auf versenktes Nahtmaterial eine auffällige, ausgezackte Narbe. Darf die Patientin dafür Schadenersatz verlangen – oder verwirklicht sich damit ein Risiko, über das sie hätte aufgeklärt werden müssen?
Die Patientin wollte ein bestimmtes äußeres Ergebnis
Die Klägerin unterzog sich aus kosmetischen Gründen einer Bruststraffung und Brustanhebung. Vor dem Eingriff wurden verschiedene Operationsmethoden, mögliche Narben und die Möglichkeit einer späteren Korrekturoperation besprochen.
Nach der Operation kam es an einer Brust zu einer Reaktion auf versenktes Nahtmaterial. Dadurch entstand eine auffällige und ausgezackte Narbe. Nach den Feststellungen der Gerichte war die Operation samt Nachbehandlung medizinisch fehlerfrei durchgeführt worden. Die Narbe wurde jedoch als korrekturbedürftig beurteilt.
Die Patientin verlangte unter anderem die Rückzahlung des Honorars, eine Entschädigung wegen der auffälligen Narbe sowie die Feststellung, dass der beklagte Facharzt für plastische Chirurgie auch für künftige Schäden hafte. Insgesamt begehrte sie 5.725 EUR samt Zinsen. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 500 EUR.
Warum bei ästhetischen Eingriffen die Aufklärung besonders wichtig ist
Bei einer kosmetischen Operation steht regelmäßig nicht die unmittelbare Abwehr einer Krankheit oder einer akuten Gefahr im Vordergrund. Die Patientin oder der Patient erwartet vielmehr eine bestimmte körperliche Veränderung. Deshalb muss die Aufklärung eine realistische Einschätzung ermöglichen: Das gewünschte Ergebnis kann möglicherweise nicht, nicht vollständig oder nicht dauerhaft erreicht werden.
Aufzuklären ist außerdem über Risiken, die mit der konkreten Operationsmethode verbunden sind. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung sorgfältig und lege artis durchgeführt wird. Ein Risiko muss nicht häufig sein, um rechtlich bedeutsam zu sein. Auch ein seltenes Risiko kann aufklärungspflichtig sein, wenn es für die gewählte Methode besonders typisch ist oder für die Patientin überraschend wäre.
Die Aufklärung muss nicht jede theoretisch denkbare Folge in gleicher Ausführlichkeit beschreiben. Entscheidend ist, ob die betroffene Person die wesentlichen Chancen, Risiken und möglichen Folgen der konkreten Behandlung verstehen konnte. Dazu können auch eine spätere Absenkung, ein nicht dauerhaftes Ergebnis oder die Notwendigkeit einer weiteren Operation gehören.
Was die Gerichte zur Narbe und zur Aufklärung sagten
Das Bezirksgericht Linz sprach der Klägerin zunächst 2.000 EUR zu und stellte eine 50-prozentige Haftung für künftige Schäden fest. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies die Klage zur Gänze ab.
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts war die Klägerin ausreichend über die verschiedenen Operationsmethoden, mögliche Narben, die biologische Unvorhersehbarkeit der Narbenheilung, eine mögliche spätere Absenkung der Brust und eine allenfalls notwendige weitere Operation informiert worden. Die Vorinstanz sah daher keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin als unzulässig zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 22.06.2010, 10 Ob 31/10x hielt er die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine neuerliche umfassende Prüfung des Schadenersatzanspruchs erfordert hätte, lag nach Ansicht des OGH nicht vor.
Der OGH entschied damit nicht nochmals umfassend, ob die Patientin wegen der Narbe Schadenersatz erhalten muss. Er verwies die Sache auch nicht zurück. Vielmehr blieb es bei der vollständigen Klagsabweisung durch das Berufungsgericht. Zusätzlich musste die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung von 556,99 EUR tragen.
Außergerichtlich hatte der Haftpflichtversicherer bereits 2.545 EUR bezahlt. Anerkannt waren 3.270 EUR, wobei ein Selbstbehalt von 725 EUR abgezogen worden war. Diese Zahlungen sind vom begehrten Betrag zu unterscheiden und bedeuten nicht automatisch, dass sämtliche weiteren Ansprüche erledigt sind.
Die entscheidende Grenze: Komplikation oder Aufklärungsfehler?
Die Entscheidung besagt nicht, dass eine auffällige Narbe nach einer kosmetischen Operation stets hinzunehmen ist. Zu unterscheiden ist zwischen einem Behandlungsfehler, einer nicht vermeidbaren Komplikation und einer unzureichenden Aufklärung.
Ein Behandlungsfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil das gewünschte ästhetische Ergebnis ausbleibt. Maßgeblich ist, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach. Bei einem Aufklärungsfehler kommt es hingegen darauf an, ob ein wesentliches Risiko oder eine relevante Möglichkeit des Misserfolgs nicht ausreichend erklärt wurde.
Die Klägerin hätte den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen müssen. Wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, muss aber der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Die Patientin muss also nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.
Eine Besonderheit gilt bei ästhetischen Operationen: Nach § 6 ÄsthOpG muss der Aufklärungsbogen ausgefolgt werden; zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen grundsätzlich mindestens zwei Wochen liegen. Diese Vorschrift soll eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Ob sie auf einen bestimmten Eingriff anwendbar ist und ob ihre Anforderungen erfüllt wurden, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Operation und der damaligen Rechtslage ab.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer kosmetischen Operation mit dem Ergebnis unzufrieden sind, sichern Sie zunächst sämtliche Unterlagen. Dazu gehören der Behandlungsvertrag, Aufklärungsbögen, Informationsblätter, Operations- und Nachbehandlungsberichte, Rechnungen sowie vorhandene Fotos vor und nach dem Eingriff.
Notieren Sie außerdem möglichst früh, welche Gespräche vor der Operation stattgefunden haben. Wurde nur allgemein über Narben gesprochen? Wurde die konkrete Operationsmethode erklärt? War von einer möglichen Korrektur, einem bestimmten Ergebnis oder der Dauerhaftigkeit der Veränderung die Rede? Solche Einzelheiten können für die Beurteilung der Aufklärung entscheidend sein.
Wenn eine weitere Operation erforderlich erscheint, sollte auch festgehalten werden, weshalb sie medizinisch oder ästhetisch notwendig sein soll und welche Kosten damit verbunden sind. Eine spätere Korrektur kann rechtlich anders zu beurteilen sein als die ursprüngliche Behandlung.
Prüfen Sie außerdem Schreiben des Haftpflichtversicherers und bereits geleistete Zahlungen genau. Eine Zahlung kann sich auf bestimmte Anspruchsteile beziehen. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob zusätzlich Schmerzengeld, Behandlungskosten oder die Haftung für künftige Schäden verlangt werden können.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Oberösterreich: Das Erstgericht war das Bezirksgericht Linz, Berufungsgericht war das Landesgericht Linz. Die vom OGH behandelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei Schönheitsoperationen
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen bei einer Schönheitsoperation aus?
Ein Aufklärungsbogen kann ein wichtiger Beleg sein, ersetzt aber nicht automatisch das persönliche Aufklärungsgespräch. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Risiken der konkreten Methode verständlich erklärt wurden. Bei ästhetischen Operationen gelten zusätzlich besondere gesetzliche Anforderungen an den Aufklärungsbogen und den zeitlichen Abstand zur Einwilligung.
Muss über jedes seltene Risiko einer Operation aufgeklärt werden?
Nicht über jede rein theoretische Möglichkeit muss umfassend gesprochen werden. Ein seltenes Risiko kann aber aufklärungspflichtig sein, wenn es für die konkrete Methode typisch oder für die Patientin besonders überraschend ist. Bei einer kosmetischen Operation ist außerdem wichtig, ob das Risiko das erwartete äußere Ergebnis erheblich beeinträchtigen kann.
Wer beweist, dass eine richtige Aufklärung nichts geändert hätte?
Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Gelingt der Nachweis einer mangelhaften Aufklärung, darf die hypothetische Einwilligung nicht einfach zulasten der Patientin unterstellt werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Schönheitsoperation klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Anspruch ab. Je nach Streitwert ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage, bereits geleistete Zahlungen und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
