Wenn der Tod eines Ehepartners krank macht: Wann Angehörige Schmerzengeld verlangen können
Der Tod einer Patientin kann für ihren Ehepartner nicht nur emotionales Leid bedeuten. Entwickelt der Angehörige eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert, kann neben dem persönlichen Schicksal auch eine eigene rechtliche Anspruchsgrundlage entstehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein möglicher Behandlungsfehler den Tod oder eine schwerste Gesundheitsschädigung verursacht hat.
Die Ehefrau starb nach einer notwendigen Operation
Die Ehefrau des Klägers wurde wegen einer notwendigen Operation stationär aufgenommen. Während des Eingriffs wurde ihr Dickdarm verletzt. In weiterer Folge entwickelte sich eine Bauchfellentzündung, an der die Patientin verstarb.
Ihr Ehemann machte geltend, dass der Eingriff nicht fachgerecht durchgeführt und die notwendige Behandlung verspätet vorgenommen worden sei. Nach dem Tod seiner Ehefrau litt er an einer schweren, behandlungsbedürftigen Depression. Dafür verlangte er vom Land als Rechtsträger der Krankenanstalt Schmerzengeld in Höhe von 11.500 EUR samt Zinsen.
Das Erstgericht wies die Klage ohne Beweisverfahren ab. Das Landesgericht St. Pölten prüfte daher weder, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag, noch ob beim Ehemann eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert bestand. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.
Der OGH ließ die Klage nicht schon aus rechtlichen Gründen scheitern
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung erging als OGH vom 30.06.2010, Geschäftszahl 9 Ob 83/09k.
Der OGH sprach damit nicht bereits Schmerzengeld zu. Auch stellte er nicht fest, dass die Operation fehlerhaft durchgeführt worden war. Seine Aussage war eine andere: Die Klage durfte nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil der Ehemann nicht selbst Patient der Krankenanstalt gewesen war.
Das Erstgericht muss nun Beweise dazu aufnehmen, ob ein Behandlungsfehler vorlag, ob dieser für den Tod der Patientin ursächlich war und ob die psychische Erkrankung des Ehemanns auf dieses Ereignis zurückzuführen ist. Ein Betrag wurde im Verfahren nicht zugesprochen.
Eine Depression kann ein eigener Gesundheitsschaden sein
Normale Trauer nach dem Tod eines nahen Menschen begründet für sich allein grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzengeld. Anders kann es sein, wenn die seelische Reaktion das Ausmaß einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert erreicht.
Eine schwere Depression kann unter diesen Voraussetzungen als eigener Gesundheitsschaden des Angehörigen beurteilt werden. Der Angehörige verlangt dann nicht Ersatz für das Leid der verstorbenen Person, sondern für seine eigene Erkrankung und deren Folgen.
Der OGH stellte außerdem klar, dass ein solcher sogenannter Schockschaden nicht nur nach Verkehrsunfällen denkbar ist. Er kann grundsätzlich auch nach einer ärztlichen Fehlbehandlung mit Todesfolge entstehen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Ereignisses, sondern ob die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Warum der Ehegatte den Rechtsträger der Krankenanstalt in Anspruch nehmen kann
Der Behandlungsvertrag wird grundsätzlich zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschlossen. Verklagt wird daher regelmäßig nicht „das Krankenhaus“ als Gebäude oder Organisationseinheit, sondern der Rechtsträger der Krankenanstalt.
Bei Ehegatten, die in aufrechter Lebensgemeinschaft leben, bestehen nach der Rechtsprechung jedoch erkennbare Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner. Der OGH hielt es deshalb grundsätzlich für möglich, dass der Ehemann einen eigenen Anspruch direkt gegen den Rechtsträger geltend macht.
Das bedeutet nicht, dass jeder Ehepartner nach einem Todesfall automatisch Schmerzengeld fordern kann. Erforderlich sind mehrere Nachweise: ein Behandlungsfehler, ein dadurch verursachter Tod oder eine schwerste Verletzung, eine eigene psychische Erkrankung mit Krankheitswert sowie der Zusammenhang zwischen dem Fehler und dieser Erkrankung.
Wer was beweisen muss
Der Angehörige muss darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, dass dieser für den Tod oder die schwere Gesundheitsschädigung ursächlich war und dass bei ihm selbst eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung eingetreten ist. Medizinische Unterlagen und fachärztliche Befunde können dabei eine wichtige Grundlage bilden.
Die Vorinstanzen hatten diese Fragen nicht durch ein Beweisverfahren geklärt. Genau darin lag der entscheidende Verfahrensfehler. Eine Klage darf nicht abgewiesen werden, bevor die für den Anspruch wesentlichen Tatsachen überhaupt geprüft wurden.
Die Entscheidung sagt daher nicht, dass die behauptete Depression jedenfalls durch die Behandlung verursacht wurde. Sie verlangt vielmehr eine inhaltliche Prüfung der Behauptungen und der dazu angebotenen Beweise.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Angehörige in Wien. Wer selbst nach dem Tod oder einer schwersten Schädigung eines nahen Menschen psychisch erkrankt ist, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welches Gericht zuständig ist und gegen wen sich der Anspruch richtet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Unterlagen Angehörige sichern sollten
- Krankenunterlagen, Operationsberichte und Befunde der verstorbenen oder schwer geschädigten Person
- Psychiatrische, psychotherapeutische oder sonstige medizinische Dokumentation zur eigenen Erkrankung
- Unterlagen über stationäre oder ambulante Behandlungen
- Schriftverkehr mit der Krankenanstalt oder deren Rechtsträger
- Namen von Personen, die den Behandlungsverlauf oder die gesundheitlichen Folgen wahrgenommen haben
- Aufzeichnungen über den zeitlichen Verlauf der psychischen Beschwerden und Behandlungen
Die zeitliche Abfolge kann für die rechtliche Prüfung besonders bedeutsam sein: Wann fand die Behandlung statt? Wann trat der Tod oder die schwere Schädigung ein? Wann begann die psychische Erkrankung? Und welche medizinischen Befunde dokumentieren ihren Krankheitswert?
Wenn Sie selbst nach einem Todesfall erkrankt sind
Wenn Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners oder eines anderen nahen Angehörigen nicht nur trauern, sondern eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entwickelt haben, sollten Sie die medizinischen Unterlagen vollständig aufbewahren. Für einen möglichen Anspruch reicht die persönliche Schwere des Verlusts allein nicht aus. Entscheidend ist, ob eine Erkrankung mit Krankheitswert nachweisbar ist.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollte der gesamte Behandlungsverlauf rechtlich und medizinisch geprüft werden. Der Tod nach einer Behandlung beweist für sich allein noch keinen Fehler. Ebenso beweist eine Depression nach einem Todesfall allein noch nicht, dass sie rechtlich auf einer fehlerhaften Behandlung beruht.
Wenn die Krankenanstalt oder ihr Rechtsträger eine Verantwortung zurückweist, sollten Sie darauf achten, keine wichtigen Unterlagen oder Informationen zum Behandlungsverlauf zu verlieren. Auch mögliche Verjährungsfristen sollten frühzeitig geprüft werden.
Häufige Fragen zum Trauerschaden von Angehörigen
Kann ein Ehepartner nach dem Tod des Patienten Schmerzengeld verlangen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn der Ehepartner selbst eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert erlitten hat. Zusätzlich müssen ein Behandlungsfehler, dessen Ursächlichkeit für den Tod oder die schwerste Schädigung sowie der Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung bewiesen werden. Normale Trauer oder seelische Belastung allein genügt grundsätzlich nicht.
Gilt ein Schockschaden nur nach einem Verkehrsunfall?
Nein. Nach der Entscheidung OGH vom 30.06.2010, Geschäftszahl 9 Ob 83/09k, kann ein eigener psychischer Gesundheitsschaden eines nahen Angehörigen grundsätzlich auch nach einer ärztlichen Fehlbehandlung mit Todesfolge in Betracht kommen. Maßgeblich sind die konkreten Voraussetzungen des Einzelfalls.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Angehöriger Schmerzengeld fordert?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und den Umständen des Anspruchs ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage muss außerdem geklärt werden, wer Rechtsträger der Krankenanstalt ist und gegen wen sich der Anspruch richtet.
Hat der OGH dem Ehemann bereits 11.500 EUR zugesprochen?
Nein. Die 11.500 EUR waren der begehrte Betrag samt Zinsen. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Ob überhaupt ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, war damit noch nicht entschieden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
