Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung vor einer Operation: Schmerzen

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn „es kann schlimmer werden“ nicht genügt: Aufklärung über bleibende Schmerzen vor einer Operation

Eine Patientin lässt sich operieren, um ihre Beschwerden zu lindern. Vor dem Eingriff hört sie nur, dass sich ihr Zustand möglicherweise verschlechtern könne. Später bleiben Schmerzen bestehen. Dann stellt sich eine entscheidende Frage: Wurde über das konkrete Risiko ausreichend aufgeklärt?

Eine Operation zur Schmerzlinderung und ein zu allgemeiner Hinweis

Die Klägerin unterzog sich im August 2005 einer Operation am rechten Unterarm. Ziel des Eingriffs war es, ihre Schmerzen zu lindern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Operation fachgerecht durchgeführt.

Vor dem Eingriff wurde die Patientin zwar darauf hingewiesen, dass es möglicherweise zu einer Verschlechterung kommen könne. Nähere Informationen darüber, worin die Folgen eines Fehlschlags bestehen könnten und wie groß insbesondere das Risiko bleibender Schmerzen war, erhielt sie nach den Feststellungen jedoch nicht.

Die Klägerin verlangte 12.000 Euro Schmerzengeld. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass die beklagte Rechtsträgerin der Krankenanstalt auch für künftige Schäden haftet. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Warum ein pauschaler Hinweis auf eine Verschlechterung zu wenig sein kann

Eine Operation darf grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung der Patientin durchgeführt werden. Wirksam ist eine Einwilligung nur dann, wenn die Patientin die wesentlichen Folgen und Risiken des Eingriffs einschätzen kann.

Wie ausführlich aufgeklärt werden muss, hängt vom jeweiligen Eingriff und den damit verbundenen Risiken ab. Ein allgemeiner Satz, wonach sich der Zustand „allenfalls auch verschlechtern“ könne, kann deshalb unzureichend sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein bestimmtes und schwerwiegendes Risiko bekannt ist.

Nach den Feststellungen im Verfahren brachte das Entfernen der betroffenen Nervenveränderungen „immer“ ein Risiko bleibender Schmerzen mit sich. Für die Beurteilung war daher wesentlich, ob die Patientin über dieses Risiko und seine mögliche Tragweite ausreichend informiert worden war. Die Aufklärung soll nicht nur abstrakt vor einer Verschlechterung warnen, sondern der betroffenen Person eine realistische Einschätzung der Entscheidung ermöglichen.

Eine unterschriebene Einwilligungserklärung kann ein wichtiges Beweismittel sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch ein verständliches persönliches Aufklärungsgespräch. Entscheidend ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden und ob die Patientin die Bedeutung des Risikos verstehen konnte.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2011 geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Sache in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, OGH vom 09.02.2011, Geschäftszahl 5 Ob 9/11a. Er wies den Rekurs der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Damit blieb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aufrecht. Das Verfahren musste vor dem Erstgericht fortgesetzt werden. Der OGH entschied nicht abschließend, dass der Klägerin bereits Schadenersatz zusteht.

Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Bei der ärztlichen Aufklärung kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Der OGH greift in dieser Verfahrensphase nicht schon deshalb ein, weil auch eine andere Einschätzung denkbar wäre. Er prüft vielmehr, ob die Beurteilung geradezu unvertretbar ist. Das war hier nicht der Fall.

Offen blieben weitere Fragen, unter anderem zur behaupteten Verletzung einer Schadensminderungspflicht und dazu, welche Schmerzen der Klägerin durch die Operation möglicherweise erspart geblieben waren. Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen konnte über den Schadenersatzanspruch neuerlich entschieden werden.

Der im Verfahren genannte Streitwert betrug 12.000 Euro zuzüglich eines Streitinteresses von 3.000 Euro für das Feststellungsbegehren. Ein Streitwert ist keine Haftungsgrenze. Ein endgültiger Betrag an Schmerzengeld wurde in diesem Verfahren nicht zugesprochen. Im Rekursverfahren erhielt die Klägerin 979,20 Euro an Kosten der Rekursbeantwortung.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich beweisen, dass die ärztliche Aufklärung nicht ausreichend war und dass dieser Fehler mit dem eingetretenen Schaden zusammenhängt.

Die beklagte Ärztin beziehungsweise der beklagte Krankenhausträger muss dagegen beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Dabei geht es um die sogenannte hypothetische Einwilligung. Die Beweislast liegt nicht bei der Patientin.

Diese Regeln unterscheiden sich von Fällen, in denen ein Behandlungsfehler behauptet wird. Bei einem Behandlungsfehler genügt eine Beweislastumkehr, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Eine postoperative Verschlechterung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Behandlung selbst fehlerhaft war. Der hier besprochene Fall betraf vor allem die Frage, ob vor der Operation ausreichend über ein bekanntes Risiko aufgeklärt wurde.

Was Betroffene jetzt dokumentieren können

Wenn Sie vor einer Operation nur mit allgemeinen Formulierungen über Risiken informiert wurden, kann eine genaue Rekonstruktion des Gesprächs wichtig sein. Schreiben Sie möglichst zeitnah auf, worüber gesprochen wurde, wer anwesend war und welche Fragen Sie gestellt haben.

  • Bewahren Sie Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen auf.
  • Sichern Sie Arztbriefe, Operationsberichte und Befunde.
  • Notieren Sie, wann Beschwerden oder neue Einschränkungen erstmals aufgetreten sind.
  • Halten Sie weitere Behandlungen und deren Anlass fest.
  • Bitten Sie Angehörige oder andere anwesende Personen, ihre eigenen Erinnerungen getrennt aufzuschreiben.

Eine rechtliche Prüfung kann besonders bedeutsam sein, wenn ein konkretes schwerwiegendes Risiko nicht angesprochen wurde oder wenn die Aufklärung nur aus pauschalen Hinweisen bestand. Dabei muss auch geprüft werden, ob die beklagte Rechtsträgerin beweisen kann, dass die Patientin selbst bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation

Reicht der Satz „Es kann zu einer Verschlechterung kommen“ als Aufklärung?

Nicht immer. Entscheidend ist, ob die Patientin dadurch die wesentlichen Folgen und Risiken des konkreten Eingriffs einschätzen konnte. Bei einem bekannten Risiko bleibender Schmerzen kann ein bloßer allgemeiner Hinweis zu wenig sein. Die notwendige Tiefe der Aufklärung hängt vom Einzelfall ab.

Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss die beklagte Ärztin beziehungsweise der beklagte Krankenhausträger beweisen. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Sie muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn nach der Operation Schmerzen bleiben?

Nein. Anhaltende Beschwerden beweisen für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler. Es muss geprüft werden, ob die Behandlung fachgerecht war, ob über die maßgeblichen Risiken ausreichend informiert wurde und ob die jeweiligen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch erfüllt sind.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Aufklärungsfehlers klagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert und vom konkreten Begehren ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Das Oberlandesgericht Wien ist grundsätzlich das Berufungsgericht für Entscheidungen des Landesgerichts in seinem Zuständigkeitsbereich. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruch, Beweise und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung vor einer Operation