Wenn der Versicherungsschutz nicht mit dem Berufsrisiko Schritt hält
Eine Fachärztin für Gynäkologie wollte ihre Praxis möglichst umfassend gegen Haftungsrisiken absichern. Jahre später entstand Streit darüber, ob ihre Haftpflichtversicherung auch Schäden decken musste, die im ursprünglichen Vertrag nur sehr begrenzt berücksichtigt waren. Der Fall zeigt, wann eine Versicherung über neue Risiken informieren und vor einer erkennbaren Deckungslücke warnen muss.
Warum eine pränatale Diagnose zum Versicherungsproblem wurde
Die Fachärztin schloss im Jahr 1996 eine Haftpflichtversicherung für ihre Praxis ab. Bei Vertragsabschluss erklärte sie, einen möglichst umfassenden Schutz zu benötigen, weil ihre Tätigkeit die Interessen Schwangerer und ungeborener Kinder berühre.
Für reine Vermögensschäden sah der Vertrag zunächst nur eine begrenzte Deckung von 100.000 ATS vor. Das entsprach ungefähr 7.267 EUR. Personenschäden waren davon zu unterscheiden. Als die Ärztin Jahre später wegen einer behaupteten fehlerhaften pränatalen Diagnose in Anspruch genommen wurde, übernahm die Versicherung zwar die Abwehr und bestimmte Personenschäden. Eine weitergehende Deckung für reine Vermögensschäden lehnte sie jedoch ab.
Zu den geltend gemachten Forderungen gehörten Unterhalts-, Pflege- und Therapiekosten sowie Schmerzengeld. Die Ärztin klagte deshalb gegen ihre Versicherung auf Feststellung, dass diese auch für die darüber hinausgehenden Schäden umfassend einstehen müsse. Es ging also nicht um die Auszahlung eines bestimmten Betrags, sondern zunächst um den Umfang des Versicherungsschutzes.
Welche Frage der OGH tatsächlich prüfen musste
Im Mittelpunkt stand nicht die Frage, ob die Fachärztin den behaupteten Diagnosefehler tatsächlich begangen hatte. Ebenso wurde nicht endgültig festgestellt, ob die geltend gemachten Schäden entstanden waren oder ersetzt werden mussten.
Zu prüfen war vielmehr, ob die Versicherung ihre Versicherungsnehmerin während des laufenden Vertrags über eine erkennbare Deckungslücke hätte informieren und vor deren Folgen warnen müssen. Ein Versicherer muss nicht jedes denkbare Risiko automatisch versichern. Er muss auch nicht ohne Anlass sämtliche persönlichen Versicherungsbedürfnisse erforschen.
Eine besondere Pflicht kann aber entstehen, wenn der Versicherer einen ausdrücklichen Wunsch nach umfassendem Schutz kennt und sich das berufstypische Risiko durch eine neue rechtliche Entwicklung deutlich verändert. Dann darf er eine erkennbare Fehlvorstellung über den tatsächlichen Versicherungsschutz nicht einfach bestehen lassen.
Was sich durch die Rechtsprechung zu „wrongful birth“ änderte
Für den Fall war außerdem die Entwicklung der österreichischen Rechtsprechung von Bedeutung. Im Jahr 1999 wurde die Haftung eines Arztes für sogenannte „wrongful-birth“-Schäden erstmals grundsätzlich anerkannt. Gemeint sind insbesondere Unterhalts- und Mehrkosten, die nach der Geburt eines Kindes mit einer schweren, zuvor nicht erkannten Schädigung entstehen können.
Dadurch konnte sich für Fachärztinnen und Fachärzte, die pränatale Untersuchungen durchführen, ein neues und wirtschaftlich erhebliches Berufsrisiko ergeben. Die Versicherung musste nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs nicht zwingend sämtliche Risiken ungefragt neu versichern. Sie konnte aber verpflichtet sein, auf die veränderte Risikolage und eine unzureichende Deckung hinzuweisen.
Entscheidend war dabei die Kombination mehrerer Umstände: Die Ärztin hatte ihren Wunsch nach einem möglichst umfassenden Schutz ausdrücklich geäußert. Die Versicherung wusste, in welchem Bereich sie tätig war. Außerdem hatte sich die rechtliche Beurteilung eines typischen Risikos dieser Berufsgruppe verändert.
Was in der Entscheidung aus dem Jahr 2011 offenblieb
Das Landesgericht Innsbruck hatte zunächst einen über die vertragliche Deckung hinausgehenden, umfassenden Versicherungsschutz festgestellt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob diese Entscheidung als Berufungsgericht auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landesgericht Innsbruck zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 31.08.2011, 7 Ob 72/11f hielt er die Aufhebung und Zurückverweisung für vertretbar. Der OGH entschied den Anspruch daher nicht endgültig und sprach keinen Geldbetrag zu.
Das Erstgericht musste insbesondere noch klären, ob damals eine passende Versicherungsmöglichkeit auf dem österreichischen Markt bestanden hätte. Außerdem war zu prüfen, welchen konkreten Versicherungsschutz die Ärztin bei rechtzeitiger und richtiger Beratung tatsächlich abgeschlossen hätte.
Die mögliche Haftung der Versicherung konnte daher nicht weiter reichen als der Schutz, den die Ärztin bei ordnungsgemäßer Beratung realistisch hätte erlangen können. Ein bloßer Hinweis auf einen allgemeinen Wunsch nach „Vollschutz“ genügt dafür nicht automatisch. Maßgeblich sind der Inhalt der Beratung, die damalige Marktsituation und die konkrete Risikolage.
Was bedeutet das für Arzthaftungsfälle?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Beratungs- und Warnpflicht einer Haftpflichtversicherung, nicht die ärztliche Aufklärung einer Patientin oder eines Patienten vor einer Behandlung. Sie sagt auch nicht, dass die Fachärztin den behaupteten Behandlungs- oder Diagnosefehler tatsächlich begangen hatte.
In einem gewöhnlichen Arzthaftungsfall müssen Patientinnen und Patienten den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem Aufklärungsfehler muss hingegen der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die betroffene Person auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Erst wenn die medizinische Haftung und der Schaden geklärt sind, stellt sich häufig zusätzlich die Versicherungsfrage: Welche Schadenspositionen sind vom Vertrag umfasst? Handelt es sich um einen Personen- oder einen reinen Vermögensschaden? Besteht eine Haftungsbegrenzung? Und wurde die versicherte Person über eine erkennbare Lücke ausreichend informiert?
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Tirol. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Bei Streitigkeiten mit einer Versicherung sollte neben dem medizinischen Sachverhalt auch der konkrete Versicherungsvertrag geprüft werden.
Welche Unterlagen bei einer Deckungsfrage wichtig sind
- Versicherungspolizze und Versicherungsbedingungen aus dem maßgeblichen Zeitraum
- Schriftliche Anträge, Nachträge und Korrespondenz mit der Versicherung
- Dokumentation über den gewünschten Versicherungsumfang
- Schreiben, mit denen die Versicherung eine Deckung ablehnt oder begrenzt
- Ärztliche Dokumentation, Befunde, Gutachten und gerichtliche Unterlagen
- Unterlagen zu den konkret geltend gemachten Schadenspositionen
Besonders aussagekräftig kann sein, ob der Wunsch nach einem umfassenden Schutz schriftlich festgehalten wurde. Auch spätere Änderungen der Rechtslage oder neue berufstypische Risiken können eine Rolle spielen. Ob daraus tatsächlich eine Beratungs- und Warnpflicht folgt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Häufige Fragen zur Haftpflichtversicherung bei Arzthaftung
Kann eine Versicherung für eine Deckungslücke haften?
Das ist möglich, wenn die Versicherung eine erkennbare Fehlvorstellung über den Schutz nicht berichtigt hat. Dafür müssen unter anderem der ausdrückliche Versicherungswunsch, die Kenntnis des Versicherers vom beruflichen Risiko und eine relevante Veränderung der Risikolage berücksichtigt werden. Die Versicherung haftet nicht automatisch für jedes nicht gedeckte Risiko.
Muss eine Versicherung jede neue Gerichtsentscheidung zum Anlass für eine Vertragsänderung nehmen?
Nein. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Verträge laufend an jede neue Entscheidung anzupassen, besteht nicht. Eine Beratungs- und Warnpflicht kann aber entstehen, wenn eine neue rechtliche Entwicklung ein typisches Risiko einer überschaubaren Berufsgruppe verändert und der Versicherer den Wunsch nach umfassendem Schutz kannte.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Versicherung die Deckung ablehnt?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Je nach Höhe des Streitwerts kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage muss außerdem geklärt werden, ob eine Deckungsfeststellung, eine Leistungsklage oder ein anderes Vorgehen passend ist.
Hat der OGH der Fachärztin bereits Versicherungsschutz zugesprochen?
Nein. Der OGH gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge und ließ die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils bestehen. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Über einen konkreten Geldbetrag oder den endgültigen Umfang der Deckung wurde nicht entschieden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
