Wenn die Risikoaufklärung nicht genügt: Haftung nach einer Laseroperation trotz technisch korrekter Behandlung
Der Kläger wollte seine starke Weitsichtigkeit loswerden und künftig ohne Brille oder Kontaktlinsen auskommen. Über mögliche Komplikationen wurde er informiert. Eine entscheidende Information erhielt er jedoch nicht: Nach den maßgeblichen medizinischen Leitlinien galt die gewählte Methode bei seiner Ausgangssituation nicht mehr als sinnvoll.
Der Wunsch nach einem Leben ohne Sehhilfen
Der Kläger litt unter einer starken Weitsichtigkeit von etwa sechs Dioptrien. Deshalb entschied er sich für eine Laseroperation an beiden Augen. Der beklagte Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie erklärte ihm verschiedene Operationsmethoden und wies auch auf mögliche Komplikationen hin.
Die Operation wurde technisch ordnungsgemäß durchgeführt. Am rechten Auge kam es dennoch zu Komplikationen. Es folgten weitere Eingriffe; außerdem blieben Narben und eine erhöhte Blendempfindlichkeit zurück. Die Sehleistung verschlechterte sich. Der Kläger benötigt weiterhin Kontaktlinsen und leidet bei längerem konzentriertem Lesen unter Kopfschmerzen.
Der entscheidende Informationsmangel lag nicht darin, dass der Facharzt überhaupt keine Risiken genannt hätte. Der Kläger war etwa über eine mögliche Eintrübung der Linse informiert worden. Nicht erklärt wurde ihm aber, dass die einschlägigen medizinischen Leitlinien eine LASIK-Behandlung bei einer Weitsichtigkeit von mehr als vier Dioptrien wegen der steigenden Komplikationsraten nicht mehr als sinnvoll ansahen.
Warum die Aufklärung über einzelne Risiken nicht ausreichte
Bei einem medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriff sind die Anforderungen an die Aufklärung besonders streng. Die betroffene Person soll eine eigenständige Entscheidung darüber treffen können, ob sie sich dem Eingriff unterzieht. Dafür genügt es nicht immer, eine Liste möglicher Komplikationen vorzulegen.
Auch die grundsätzliche Eignung der Behandlung für die konkrete Ausgangssituation kann ein wesentlicher Teil der Aufklärung sein. Wenn eine Methode bei bestimmten Ausgangswerten nach dem maßgeblichen medizinischen Standard nicht mehr als sinnvoll gilt, muss diese Information in die Entscheidungsgrundlage einfließen.
Das gilt besonders bei Eingriffen, die nicht zur Abwehr einer akuten Gefahr erforderlich sind, sondern vor allem die Lebensqualität verbessern sollen. Wer auf Brille oder Kontaktlinsen verzichten möchte, muss nicht nur über mögliche Nebenwirkungen informiert werden. Er muss auch erkennen können, wie realistisch der angestrebte Nutzen bei den eigenen Voraussetzungen ist und ob die Behandlung nach den damaligen Standards überhaupt empfohlen werden kann.
Was die Gerichte im Verfahren feststellten
Das Landesgericht Linz bejahte die Haftung des Facharztes. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger hatte 11.647,83 EUR samt Zinsen sowie zusätzlich die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt. Für das Revisionsverfahren wurden ihm 768,24 EUR einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen.
Der beklagte Arzt erhob Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese jedoch wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage zurück. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar; er entschied nicht neuerlich umfassend über die Haftung, sondern prüfte, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich unvertretbar war.
Die Entscheidung ist als OGH vom 13.10.2011, Geschäftszahl 1 Ob 202/11d zitierfähig. Der OGH musste dabei nicht abschließend beurteilen, ob die Laserbehandlung bereits als solche ungeeignet und deshalb nicht lege artis gewesen war. Für die Aufrechterhaltung der Entscheidung reichte aus, dass die Vorinstanzen die fehlende Information über die medizinische Sinnhaftigkeit der Methode als Aufklärungsfehler beurteilt hatten.
Wer was beweisen muss
Bei einem Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dass dieser Fehler mit dem geltend gemachten Schaden zusammenhängt. Dazu kann etwa gehören, dass eine wesentliche Information über die Eignung, die Erfolgsaussichten oder eine ernsthafte Alternative nicht vermittelt wurde.
Behauptet der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt, die betroffene Person hätte auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt, muss diese Seite die sogenannte hypothetische Einwilligung beweisen. Die Beweislast dafür liegt also nicht bei der Patientin oder beim Patienten.
Eine technisch korrekt durchgeführte Behandlung schließt eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung nicht aus. Behandlung und Aufklärung sind zwei unterschiedliche Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Auch wenn bei der Durchführung kein Fehler nachweisbar ist, kann die Entscheidung zur Behandlung auf einer unzureichenden Informationsgrundlage beruhen.
Welche Unterlagen nach einer problematischen Behandlung wichtig sein können
Wenn Sie nach einer freiwilligen Operation den Eindruck haben, dass wesentliche Informationen gefehlt haben, sollten Sie die vorhandenen Unterlagen geordnet aufbewahren. Dazu zählen insbesondere:
- Aufklärungsbögen und schriftliche Informationsblätter,
- Vorbefunde und Aufzeichnungen über die Ausgangswerte,
- Operationsberichte und Befunde nach dem Eingriff,
- Dokumentationen weiterer Eingriffe oder Nachbehandlungen,
- Rechnungen, Schriftverkehr und eigene Notizen zu den Aufklärungsgesprächen.
Besonders relevant kann sein, ob die Unterlagen nur allgemeine Risiken nennen oder auch die konkrete persönliche Ausgangssituation berücksichtigen. Ein Formular mit mehreren angekreuzten Komplikationen beantwortet nicht automatisch die Frage, ob über die grundsätzliche Eignung der gewählten Methode ausreichend gesprochen wurde.
Eine spätere Verschlechterung oder das Ausbleiben des gewünschten Erfolgs beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, welche Behandlung geschuldet war, welche Informationen gegeben wurden, welche medizinischen Standards damals galten und ob ein Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden besteht.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde beim Landesgericht Linz und beim Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht geführt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Was Sie in unterschiedlichen Situationen beachten sollten
Wenn Sie vor dem Eingriff nur ein Standardformular erhalten haben
Ein Formular kann Bestandteil der Aufklärung sein, ersetzt aber nicht zwingend das persönliche Gespräch. Entscheidend ist, ob die Informationen auf Ihre konkrete Ausgangssituation zugeschnitten waren und ob wesentliche Alternativen oder besondere Risiken erklärt wurden.
Wenn die Behandlung technisch gelungen sein soll, Sie aber nicht ausreichend informiert wurden
Eine technisch ordnungsgemäße Durchführung beantwortet nicht die Frage, ob Sie wirksam eingewilligt haben. Lassen Sie prüfen, ob vor der Behandlung über die Eignung der Methode, die Erfolgsaussichten und naheliegende Alternativen gesprochen wurde.
Wenn Sie nicht mehr genau wissen, was besprochen wurde
Fertigen Sie möglichst zeitnah eine eigene Gedächtnisnotiz an. Halten Sie fest, welche Informationen Sie erhalten haben, welche Fragen Sie gestellt haben und ob bestimmte Risiken oder Alternativen ausdrücklich angesprochen wurden. Auch Personen, die bei Gesprächen anwesend waren, können für die Beweisführung relevant sein.
Wenn bereits weitere Eingriffe erforderlich waren
Sichern Sie auch die Unterlagen der Folgebehandlungen. Sie können helfen, den Verlauf nach dem ersten Eingriff und die behaupteten Schäden nachvollziehbar zu machen. Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich häufig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und möglicher verantwortlicher Person; die konkrete Frist hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation
Muss ein Arzt auch darüber aufklären, dass eine Methode nicht sinnvoll ist?
Ja, wenn diese Information für die Entscheidung wesentlich ist. Das kann insbesondere gelten, wenn die Behandlung bei den persönlichen Ausgangswerten nach den maßgeblichen medizinischen Standards nicht empfohlen wird. Die Aufklärung über einzelne Komplikationen reicht dann möglicherweise nicht aus.
Kann eine Haftung bestehen, obwohl die Operation technisch korrekt war?
Ja. Die ordnungsgemäße Durchführung schließt einen Aufklärungsfehler nicht aus. Wenn eine wesentliche Information für die Einwilligung fehlte, kann die Haftung auf der unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhen.
Wer muss beweisen, dass ich auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin oder der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Operation Schadenersatz fordere?
Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweise und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
