Aufklärung verletzt, aber kein Schadenersatz? Was ein Fall zur chiropraktischen Behandlung zeigt
Ein Patient lässt sich chiropraktisch behandeln und leidet danach unter gesundheitlichen Beschwerden. Er vermutet, dass die Behandlung fehlerhaft war oder dass ihm wichtige Risiken verschwiegen wurden. Doch selbst wenn eine unzureichende Aufklärung feststeht, führt das nicht automatisch zu einer Haftung des Arztes.
Der Patient sah zwei mögliche Fehler
Der Kläger nahm eine chiropraktische Behandlung bei einem Arzt in Anspruch. Danach machte er Schadenersatzansprüche geltend. Seine Vorwürfe richteten sich sowohl gegen die Durchführung der Behandlung als auch gegen die ärztliche Aufklärung.
Nach seiner Darstellung war die Behandlung nicht fachgerecht erfolgt. Außerdem sei er nicht ausreichend über mögliche Risiken informiert worden. Er verlangte 30.000 EUR samt Zinsen und begehrte zusätzlich die Feststellung, dass der Arzt auch für künftige Schäden haften müsse.
Das Erstgericht konnte jedoch keinen konkreten Behandlungsfehler feststellen. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Beurteilung im Ergebnis. Zugleich ging es davon aus, dass die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt worden war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war aber weder eine ausreichende Gefahrenerhöhung noch die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden bewiesen.
Warum eine Aufklärungspflichtverletzung allein nicht genügte
Bei einem Behandlungsfehler muss der Patient grundsätzlich zwei zentrale Punkte beweisen: Erstens muss ein konkreter Fehler bei der Behandlung vorliegen. Zweitens muss dieser Fehler den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
Im vorliegenden Fall konnte nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein konkreter Fehler bei der chiropraktischen Behandlung nachgewiesen werden. Ein bloßer Verdacht oder die abstrakte Möglichkeit, dass die Behandlung Beschwerden ausgelöst haben könnte, reicht für einen Schadenersatzanspruch nicht aus.
Die Aufklärungspflicht ist davon rechtlich getrennt zu beurteilen. Ein Arzt muss über jene Risiken informieren, die für die Entscheidung des Patienten von Bedeutung sein können. Wird die Aufklärung nicht ausreichend vorgenommen, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft die Frage, ob die Behandlung auch bei korrekter Information durchgeführt worden wäre.
Damit ist aber noch nicht automatisch bewiesen, dass die fehlende Aufklärung den konkreten Schaden verursacht hat. Nach der hier angewendeten Rechtsprechung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Aufklärungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Diese Voraussetzung sahen die Gerichte nicht als erfüllt an.
Beim gesunden, 35-jährigen Patienten wurde die Gefahr einer solchen Komplikation zwar nicht als ausgeschlossen, aber als minimal beurteilt. Auch der Umstand, dass eine mögliche Vorschädigung nicht festgestellt werden konnte, änderte daran nichts. Die erforderliche Gefahrenerhöhung war nicht ausreichend bewiesen.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf und traf keine neue Sachverhaltsfeststellung. Der OGH hielt die Beurteilung für vertretbar, wonach weder ein Behandlungsfehler noch die für eine Haftung erforderliche Verursachung des Schadens ausreichend festgestellt waren.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2011 und ist zitierfähig als OGH vom 09.11.2011, 5 Ob 186/11f. Eine außerordentliche Revision wird nicht schon deshalb inhaltlich behandelt, weil eine Partei mit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen unzufrieden ist. Erforderlich ist eine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche sah der OGH hier nicht.
Besonders wichtig ist die Trennung von drei Fragen: Wurde die Behandlung fehlerhaft durchgeführt? Wurde der Patient ausreichend aufgeklärt? Und hat gerade der Behandlungs- oder Aufklärungsfehler den konkreten Schaden verursacht? Im Fall wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht angenommen, die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung waren jedoch nicht erfüllt.
Welche Beweise in solchen Fällen eine Rolle spielen
Wenn Sie nach einer Behandlung einen Schaden vermuten, können medizinische Unterlagen für die spätere Beurteilung wesentlich sein. Dazu gehören insbesondere Befunde vor und nach der Behandlung, Arztbriefe, Bildgebung, Behandlungsdokumentationen, Aufklärungsunterlagen und Einwilligungsformulare.
Auch der zeitliche Ablauf sollte möglichst genau festgehalten werden: Wann fand die Behandlung statt? Wann traten Beschwerden erstmals auf? Welche weiteren Untersuchungen oder Behandlungen folgten? Eine solche Chronologie ersetzt kein medizinisches Gutachten, kann aber helfen, die behauptete Ursächlichkeit nachvollziehbar zu machen.
Bei einem vermuteten Aufklärungsfehler sollte außerdem notiert werden, über welche Risiken, Alternativen oder möglichen Folgen nach der eigenen Erinnerung gesprochen wurde. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte. Ob eine hypothetische Einwilligung vorlag, muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Instanzenzug führte über das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht; die Entscheidung ist daher kein Verfahren eines Wiener Gerichts. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.
Wenn Sie gerade prüfen, ob ein Anspruch bestehen kann
- Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten: Sichern Sie die vorhandenen medizinischen Unterlagen und halten Sie den Ablauf der Behandlung sowie die danach aufgetretenen Beschwerden schriftlich fest. Entscheidend ist nicht allein, dass Beschwerden nach einer Behandlung entstanden sind, sondern ob ein konkreter Fehler und dessen Verursachung nachgewiesen werden können.
- Wenn Sie sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlen: Notieren Sie, welche Risiken und Alternativen angesprochen wurden und welche Informationen Ihnen fehlten. Eine mangelhafte Aufklärung kann rechtlich relevant sein, auch wenn die Behandlung selbst lege artis durchgeführt wurde.
- Wenn künftig weitere Folgen möglich sind: Eine Feststellung der Haftung kann neben einem Zahlungsbegehren eine Rolle spielen. Dafür muss eine rechtlich relevante Möglichkeit weiterer Schäden bestehen; eine bloße allgemeine Sorge genügt nicht.
- Wenn die Behandlung schon länger zurückliegt: Lassen Sie mögliche Verjährungsfragen frühzeitig prüfen. Unterlagen, Erinnerungen und medizinische Beweismittel können mit zunehmendem Zeitablauf schwerer verfügbar sein.
Checkliste für die erste rechtliche Prüfung
- Welche Behandlung wurde wann durchgeführt?
- Welche Beschwerden oder Schäden traten danach auf?
- Welche Befunde gab es vor der Behandlung?
- Welche Informationen wurden über Risiken und Alternativen erteilt?
- Welche Aufklärungsbögen oder Einwilligungserklärungen liegen vor?
- Welche weiteren Ärztinnen, Ärzte oder Krankenanstalten waren danach beteiligt?
- Welche Ansprüche werden konkret verfolgt: Schmerzengeld, weitere Schäden oder eine Haftungsfeststellung?
Häufige Fragen zum Aufklärungsfehler
Reicht eine fehlende Aufklärung für Schadenersatz aus?
Nein. Eine festgestellte Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein wichtiger rechtlicher Umstand, führt aber nicht automatisch zu Schadenersatz. Zusätzlich muss die betroffene Person den konkreten Schaden und die Ursächlichkeit des Aufklärungsfehlers beweisen. Außerdem muss der Arzt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte.
Wer muss beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese hypothetische Einwilligung muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss nicht nachweisen, dass er sich tatsächlich anders entschieden hätte. Er muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen.
Was bedeutet „nicht bloß unwesentliche Gefahrenerhöhung“?
Damit ist gemeint, dass der Aufklärungsfehler die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadens in rechtlich beachtlicher Weise erhöht haben muss. Eine nur theoretische oder minimale Möglichkeit genügt nicht. Im Fall der chiropraktischen Behandlung sahen die Gerichte diese Voraussetzung beim gesunden 35-jährigen Patienten nicht als bewiesen an.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem der richtige Anspruchsgegner, die Verjährung und die erforderlichen medizinischen Beweise geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
